BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 353/07 Verk374ndet am: 3. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 366 Abs. 1, 247 398 In F344llen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forde-rung steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach 247 366 Abs. 1 BGB nicht zu. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 26. Zi-vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil der Kl344gerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag-ten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landge-richts Berlin vom 5. September 2006 zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der 205 Volksbank (im Folgenden: Zedentin) mit einer Teilklage auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die Beklagte begehrt wider-klagend, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die Feststellung, dass der Kl344gerin kein 374ber den geltend gemachten Teilbe-trag hinausgehender Anspruch zusteht. Die Zedentin gew344hrte der Beklagten und ihrem Ehemann auf-grund eines Vertrages vom 7. November 1995 zur Abl366sung eines Kre-dits einer anderen Bank ein am 30. November 2000 zur374ckzuzahlendes Darlehen in H366he von 600.000 DM zu einem anf344nglichen effektiven Jah-reszins von 6,72%. Das Darlehen wurde durch Grundschulden gesichert. Au337erdem trat der Ehemann der Zedentin am 7. November 1995 zur Si-cherung aller Anspr374che aus der Gesch344ftsverbindung gegen sich und seine Ehefrau seine Anspr374che aus zwei Lebensversicherungsvertr344gen, einschlie337lich der Rechte auf K374ndigung und auf Auszahlung der R374ck-kaufswerte ab. 2 Mit Schreiben vom 24. November 1997 k374ndigte der Ehemann der Beklagten, der erhebliche weitere Kredite der Zedentin in Anspruch ge-nommen hatte, die Lebensversicherungsvertr344ge und bat die Versiche-rungsunternehmen, die R374ckkaufswerte der Zedentin erstrangig zur Til-gung des Darlehens vom 7. November 1995 zu 374berweisen. Der Zeden-tin teilte er am 25. November 1997 mit, dass er und die Beklagte zur Er-f374llung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage seien, dass er die Lebens- 3 - 4 - versicherungsvertr344ge gek374ndigt habe und dass der Erl366s der Tilgung des Darlehens vom 7. November 1995 diene. 4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 k374ndigte die Zedentin das Darlehen vom 7. November 1995 fristlos und stellte eine R374ckzahlungs-forderung in H366he von 608.521,50 DM f344llig. Am selben Tag buchte die Zedentin den Darlehensbetrag nebst angefallenen Zinsen mit dem Ver-merk "Darl.-Tilg./Zins. Tilgungsrate Darlehen" von dem Darlehenskonto der Eheleute auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes um. Der Saldo des Kontokorrentkontos wurde sp344ter auf ein Abwicklungskonto umge-bucht. Diesem Konto, das einen Sollsaldo von 374ber 8 Millionen DM auf-wies, wurden am 4. und 18. M344rz 1998, nachdem auch die Zedentin die Lebensversicherungsvertr344ge gek374ndigt hatte, die von den Versiche-rungsunternehmen 374berwiesenen R374ckkaufswerte in H366he von 102.035,30 DM und 654.798,60 DM gutgeschrieben. Am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 vereinbarten die Kl344gerin und die Zedentin die Abtretung des Anspruchs auf R374ckzahlung des Dar-lehens vom 7. November 1995. 5 Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 50.000 200 nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Kl344gerin kein 374ber den eingeklagten Teilbetrag hinausgehender An-spruch in H366he von 261.132,10 200 gegen die Beklagte zusteht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Kl344gerin sei aufgrund der Abtretung vom 28. Dezember 1999/ 3. Januar 2000 aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung st374nden we-der der Datenschutz noch das Bankgeheimnis entgegen. Die Klageforde-rung sei weder verj344hrt noch verwirkt. 9 Die Forderung sei aber erloschen. Erf374llung sei zwar nicht dadurch eingetreten, dass die Zedentin das Darlehenskonto mit dem Vermerk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null gestellt habe. Die Beklagte und ihr Ehemann h344tten keine entsprechende Leistung erbracht. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Zedentin den Willen gehabt habe, die Forderung gegen374ber der Beklagten zu erlassen. 10 Die Klageforderung sei aber aufgrund der Tilgungsbestimmung er-loschen, die der Ehemann der Beklagten in seinem Schreiben vom 25. November 1997 an die Zedentin getroffen habe. Nachdem er und die Zedentin die Lebensversicherungsvertr344ge gek374ndigt h344tten, sei der Er- 11 - 6 - l366s auf das Abwicklungskonto 374berwiesen worden. Das K374ndigungsrecht habe zwar aufgrund der Abtretungsvertr344ge der Zedentin zugestanden. Eine Abtretung des Tilgungsbestimmungsrechts sei aber nicht vereinbart worden und ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Siche-rungsvereinbarung. 247 366 Abs. 1 BGB sei entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 140, 391 ff.) nicht zu entnehmen, dass das Tilgungsbestimmungsrecht nur dem leistungsbereiten Schuldner, nicht aber einem Schuldner, gegen den vollstreckt werde, zustehe. Au337erdem k366nne die Beklagte nicht einem Schuldner gleichgestellt werden, der pflichtwidrig nicht leiste und gegen den vollstreckt werden m374sse. Sie und ihr Ehemann h344tten die R374ckkaufswerte der Lebensversicherungen zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens verwenden wollen, seien dazu aber rechtlich nicht in der Lage gewesen, weil der Ehemann der Beklag-ten das K374ndigungsrecht an die Zedentin abgetreten habe. Die Auszah-lung der R374ckkaufswerte an die Zedentin sei eine Leistung der Beklagten und nicht der Versicherungsunternehmen gewesen, die nur auf ihre Ver-pflichtung aus den Versicherungsvertr344gen geleistet h344tten. Da die R374ck-kaufswerte h366her als die offene Darlehensforderung gewesen seien, sei diese erloschen. Die negative Feststellungswiderklage sei zul344ssig. Das Feststel-lungsinteresse der Kl344gerin sei nicht durch die Zusage der Kl344gerin ent-fallen, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Trotz der von der Kl344gerin anerkannten Verj344hrungseinrede bestehe die M366glichkeit, unter den Vor-aussetzungen des 247 215 BGB die Aufrechnung zu erkl344ren. Die Feststel-lungswiderklage sei auch begr374ndet, da die Darlehensforderung erlo-schen sei. 12 - 7 - II. 13 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im entschei-denden Punkt nicht stand. 14 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin sei aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unangegriffen fest-gestellt, dass die Zedentin der Kl344gerin die Klageforderung am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 abgetreten hat. Der Wirksamkeit die-ser Abtretung stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdaten-schutzgesetz noch ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt entgegen (vgl. Senat BGHZ 171, 180, 183 ff. Tz. 12 ff.). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht die Verj344hrung der Klageforderung verneint hat. 15 Die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, 247247 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2004 endende Verj344hrungsfrist ist durch die Zu-stellung des Mahnbescheides am 28. Juli 2004 gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Klageforderung ist im Mahnbescheid im Sin-ne des 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet und in-dividualisiert worden. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch gegen-374ber anderen Anspr374chen so abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welcher Weise er sich zur Wehr setzen will (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 16 - 8 - 8/04, WM 2006, 592, 594 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gen374gt der Mahnbescheid diesen Anforderungen. Die Klageforderung wird darin als "Darlehensr374ckzahlung gem. Darle-hensr374ckzahlg. - 1205 Teilbetrag vom 18.12.97" und als abgetre-tener Anspruch der Zedentin bezeichnet. Diesen Angaben ist hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die R374ckzahlung des mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 gek374ndigten Darlehens begehrt wird. Die Beklagte hat zwar den Zugang dieses Schreibens bestritten. Da sie aber nur ein einziges Darlehen bei der Zedentin aufgenommen hatte, konnte f374r sie kein Zweifel bestehen, dass dieses Gegenstand des Mahnbescheides war. Dass sie solche Zweifel auch nicht gehabt hat, zeigt der Entwurf des Schriftsatzes vom 26. August 2004 zur Verteidigung gegen die Kla-geforderung, in dem auf den Mahnbescheid vom 26. Juli 2004 Bezug ge-nommen wird. Die Hemmung der Verj344hrung endete zwar gem344337 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nach sechs Monaten, weil die Parteien das Mahnverfahren zun344chst nicht betrieben haben. Sie begann aber vor Ablauf der Verj344h-rungsfrist erneut (247 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), als die Kl344gerin am 16. Juni 2005 den geltend gemachten Anspruch begr374ndete, die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens beantragte und den restlichen Kostenvor-schuss einzahlte. 17 3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht dadurch erloschen, dass die Zedentin das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes am 18. Dezember 1997 mit dem Ver-merk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null stellte und das Kontokorrentkonto 18 - 9 - des Ehemannes mit der offenen Darlehensforderung belastete, ist, an-ders als die Revisionserwiderung meint, rechtlich nicht zu beanstanden. 19 a) Diese Umbuchung stellt keine Erf374llung im Sinne des 247 362 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte und ihr Ehemann haben keine Leistung auf die Darlehensforderung der Zedentin erbracht. Insbesondere ist kein 334berweisungsauftrag zu Lasten des Kontokorrentkontos des Ehemannes erteilt worden. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch kein Erlass gegen374ber der Beklagten bzw. die Begr374ndung eines neuen Schuldverh344ltnisses nur mit dem Ehemann der Beklagten vor. Ein Ange-bot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverst344ndlich erkl344rt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Danach kann von einem Willen der Zedentin, der Beklagten die Schuld zu erlas-sen bzw. ein neues Schuldverh344ltnis allein mit ihrem Ehemann zu be-gr374nden, nicht ausgegangen werden. Die Zedentin hat vielmehr durch ihre vom Tag der Umbuchung datierende K374ndigungserkl344rung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch die Beklagte auf R374ckzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte keine Veranlas-sung, die Beklagte, die sie bei Abschluss des Darlehensvertrages mit-verpflichtet hatte, gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen notlei-dend geworden war und gek374ndigt werden musste, aus der Haftung zu entlassen. 20 - 10 - 4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, die Klageforderung sei aufgrund der Tilgungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten vom 25. November 1997 in Verbindung mit den Zahlungen der Versicherungsunternehmen erloschen. Die Beklagte und ihr Ehemann waren nicht befugt, gem344337 247 366 Abs. 1 BGB die Ver-bindlichkeit zu bestimmen, die durch die Zahlungen der Versicherungs-unternehmen getilgt werden sollte. 21 a) Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung gem344337 247 366 Abs. 1 BGB stellt eine Verg374nstigung f374r den Schuldner dar, deren Grund seine frei-willige Leistung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, Umdruck S. 7). Zugleich zieht 247 366 Abs. 1 BGB die praktische Konse-quenz daraus, dass die Zahlung vom Schuldner ausgeht (PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. 247 366 Rdn. 1). Das Tilgungsbestimmungsrecht steht des-halb, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nur dem Schuldner zu, der zur Erf374llung seiner Pflichten t344tig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (Senat BGHZ 140, 391, 394 m.w.Nachw.). In F344llen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung gilt grunds344tzlich nichts anderes als f374r die Bei-treibung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, Umdruck S. 7; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006, 247 366 Rdn. 10; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. 247 366 Rdn. 10; a.A. Schanbacher WuB IV A. 247 366 BGB 1.04; offen gelassen f374r Sicherungs374bereignungen: Senat, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.). 22 b) Demnach hatte der Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt seines Schreibens vom 25. November 1997 bez374glich der Zahlungen der Versi- 23 - 11 - cherungsunternehmen auf das Abwicklungskonto der Zedentin kein Til-gungsbestimmungsrecht. Die Zahlungen sind nicht auf seine Veranlas-sung erfolgt. Am 25. November 1997 war er rechtlich nicht mehr in der Lage, Zahlungen der Versicherungsunternehmen zur Erf374llung der Ver-pflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu veran-lassen oder zu verwenden, weil er die Anspr374che aus den Lebensversi-cherungsvertr344gen, einschlie337lich des Rechtes auf K374ndigung und auf Auszahlung der R374ckkaufswerte, bereits am 7. November 1995 an die Zedentin abgetreten hatte und nicht mehr 374ber sie verf374gen konnte. Die Versicherungsunternehmen haben die R374ckkaufswerte dementsprechend nicht aufgrund der K374ndigung des Ehemannes auf das gemeinsame Dar-lehenskonto, sondern aufgrund der K374ndigung der Zedentin auf das Ab-wicklungskonto 374berwiesen. Die Revisionserwiderung macht demgegen374ber ohne Erfolg gel-tend, der Erl366s aus der Verwertung der Sicherheiten sei aufgrund der Sicherungsabrede als Leistung des Sicherungsgebers auf die gesicherte Schuld anzusehen. Dem kommt f374r die Auslegung des 247 366 Abs. 1 BGB ebenso wenig Bedeutung zu, wie der Regelung der 247 815 Abs. 3, 247 819 ZPO, nach der in der Mobiliarzwangsvollstreckung die Wegnahme von Geld und die Empfangnahme von Versteigerungserl366sen durch den Ge-richtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gelten (Senat BGHZ 140, 391, 394). 24 In dem Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 25. November 1997 kann, wie die Revision zutreffend ausgef374hrt hat, auch kein Verzicht auf die R374ckabtretung der sicherungshalber abgetre-tenen Anspr374che auf die R374ckkaufswerte gesehen werden, der eine Leis- 25 - 12 - tung erf374llungshalber auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 bewirkt haben k366nnte. Dem Schreiben vom 25. November 1997 ist eine solche Verzichtserkl344rung nicht zu entneh-men. Au337erdem kann ein Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer nicht einseitig darauf verweisen, sich aus einer f374r mehrere Anspr374che bestell-ten Sicherheit wegen eines bestimmten Anspruches zu befriedigen, und ihm damit die Sicherheit f374r die anderen Anspr374che entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337). Eine dem Ehemann zurechenbare Leistung, f374r die er eine Til-gungsbestimmung im Sinne des 247 366 Abs. 1 BGB h344tte treffen k366nnen, liegt auch nicht etwa in der am 7. November 1995 erfolgten Abtretung der Anspr374che gegen die Versicherungsunternehmen an die Zedentin. Diese Abtretung erfolgte nicht zur Erf374llung, sondern nur zur Sicherung, und zwar nicht nur der Anspr374che der Zedentin aus dem Darlehensver-trag vom 7. November 1995, sondern auch anderer Anspr374che. Au337er-dem ist die Tilgungsbestimmung vom 25. November 1997 nicht, wie f374r 247 366 Abs. 1 BGB erforderlich (Senat BGHZ 140, 391, 394 und Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122), bei der Leistung, sondern erst zwei Jahre sp344ter erfolgt. 26 5. Auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht der Wider-klage stattgegeben hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 27 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass die Widerklage zul344s-sig ist. Das f374r eine negative Feststellungswiderklage erforderliche Fest-stellungsinteresse entsteht regelm344337ig, wenn der Kl344ger sich - wie hier - 28 - 13 - eines 374ber die Teilklageforderung hinausgehenden Anspruchs ber374hmt. Es entf344llt nicht allein durch seine sp344tere einseitige Erkl344rung, er werde keine weiteren Anspr374che mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 f. Tz. 24). Die weitere Erkl344rung der Kl344gerin, die 374ber die Teilklage hinausgehende Darlehens-forderung, die nicht Gegenstand des Mahnbescheides war, sei verj344hrt, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil sich die Kl344ge-rin dadurch nicht der M366glichkeit der Aufrechnung (247 215 BGB) begeben hat. Das Interesse der Beklagten an einer der Rechtskraft f344higen Ent-scheidung 374ber die Darlehensr374ckforderung besteht vielmehr weiter. b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht die Widerklage als begr374ndet angesehen hat. Auch die 374ber die Teilklage hinausgehende Darlehensforderung der Kl344gerin ist aus den unter II. 4. dargelegten Gr374nden nicht erloschen. 29 III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). 30 Die Zahlung der R374ckkaufswerte durch die Versicherungsunter-nehmen auf das bei der Zedentin gef374hrte Abwicklungskonto hat die Kla-geforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getilgt. 31 1. Die Frage, nach welchen Kriterien Erl366se aus der Verwertung einer Sicherheit bzw. Sicherheitsleistungen des Schuldners an den 32 - 14 - Gl344ubiger auf mehrere offene Forderungen zu verrechnen sind, wird un-terschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Anrechnungsbestimmung des Gl344ubigers als ma337geblich angesehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998; Jacoby AcP 203, 664, 692; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 247 366 Rdn. 10). Nach anderer Auffassung ist der Erl366s einer f374r mehrere Forderungen bestellten Si-cherheit gem344337 247 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen (M374nchKomm/ Wenzel, BGB 5. Aufl. 247 366 Rdn. 5; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. 247 366 Rdn. 11). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.) ist 247 366 Abs. 2 BGB auf die Verrechnung des Erl366ses aus dem Verkauf si-cherungs374bereigneter Gegenst344nde jedenfalls dann anzuwenden, wenn weder Schuldner noch Gl344ubiger eine wirksame Tilgungsbestimmung getroffen haben. Ob dem Gl344ubiger in Bezug auf Sicherheitsleistungen bzw. auf den Erl366s aus der Verwertung von Sicherheiten ein Anrechnungsbestim-mungsrecht zusteht, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Die Zedentin hat keine Verrechnungsbestimmung zugunsten einer bestimm-ten Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten getroffen. Auf ihre Veranlassung haben die Versicherungsunternehmen die R374ckkaufswerte vielmehr auf das Abwicklungskonto 374berwiesen, auf das der Saldo des Kontokorrentkontos des Ehemannes, der neben Verbindlichkeiten des Ehemannes die gemeinsame Darlehensschuld der Beklagten und ihres Ehemannes enthielt, umgebucht worden war. Dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen der Versicherungsunternehmen auf eine bestimmte Verbindlichkeit oder anteilig auf alle auf dem Konto ver- 33 - 15 - buchten Verbindlichkeiten verrechnet werden sollten. Eine Kontokorrent-abrede bestand zwischen den Parteien nicht. 34 2. Mangels wirksamer Tilgungs- bzw. Verrechnungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten und der Zedentin ist 374ber die Verrech-nung der Zahlungen der Versicherungsunternehmen in entsprechender Anwendung des 247 366 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Danach sind die Zah-lungen nicht auf den Anspruch der Zedentin aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die Beklagte und ihren Ehemann, sondern auf die weiteren Verbindlichkeiten des Ehemannes gegen374ber der Ze-dentin, die h366her als die Zahlungen der Versicherungsunternehmen wa-ren, zu verrechnen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Ver-bindlichkeiten ihres Ehemannes erst sp344ter f344llig geworden sind als ihre eigene Darlehensschuld, und diese Verbindlichkeiten der Zedentin gerin-gere Sicherheit als die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 boten. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Partei-vortrag zu entnehmen, dass die weiteren Verbindlichkeiten des Eheman-nes f344llig waren. Die Zedentin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 an den Ehemann der Beklagten die Gesch344ftsverbindung mit diesem fristlos gek374ndigt und alle Anspr374che gegen ihn sofort f344llig gestellt. 35 Die gr366337ere Sicherheit einer Forderung kann sich aus der Mithaf-tung einer weiteren Person ergeben (Senat BGHZ 146, 37, 49 und Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 98/92, WM 1992, 2129, 2131, insoweit in BGHZ 120, 272 ff. nicht abgedruckt). Dies trifft auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu, weil die Beklagte f374r 36 - 16 - diese Forderung, anders als f374r die weiteren Forderungen der Zedentin gegen ihren Ehemann, mithaftete. Die weiteren Sicherheiten, n344mlich die Grundschulden in H366he von 2 Millionen DM und 5 Millionen DM auf Grundst374cken in P. und die B374rgschaft der H. GmbH in H366he von 7 Millionen DM, sicherten alle Anspr374che der Zedentin gegen den Ehemann der Beklagten. IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in 37 der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung der Beklagten zur374ck-zuweisen (247 563 Abs. 3 ZPO). Mangels Tilgung besteht die Forderung - 17 - aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die Beklagte noch in voller H366he. Demnach ist die Klage begr374ndet und die Widerkla-ge unbegr374ndet. Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2006 - 10 O 290/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2007 - 26 U 223/06 -
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