BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 353/99 Verkündet am:9. Januar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 426 Abs. 2 Satz 2Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehrerenaus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nureinen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden involler Höhe ersetzt hat.BGB § 426 Abs. 2 Satz 2, § 779Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genom-men und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamtleugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, indem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangtenBetrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daßder Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuld-ner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldnerhaben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 353/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1999 wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin war Lieferantin der P. (nachfolgend: P. oder Gemeinschuldnerin), die 1979 in Konkurs fiel. Dieder Klägerin und einer anderen Lieferantin gebührenden Kaufpreise waren zu-nächst gestundet worden und sollten von der P. aus Weiterverkäufen be-zahlt werden. Als Treuhänderin schalteten die beiden Lieferantinnen dieM. - die durch Verschmelzung in die jetzi-ge Beklagte aufgegangen ist - (nachfolgend: M. oder Rechtsvorgängerinder Beklagten) ein. Die Geschäftsführer der P. schafften jedoch Warenoder den Lieferanten zustehende Verkaufserlöse beiseite.Zur Konkurstabelle im Verfahren gegen P. meldete die Klägerinzunächst eine Forderung von 30.329.828,40 DM an. Die beiden Lieferantinnen - 3 -nahmen die M. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch,diese habe ihre Pflichten aus den Treuhandverträgen durch mangelhafteÜberwachung verletzt. Die Klägerin verlangte insgesamt rund 29,5 Mio. DM.Vergleichsweise verpflichtete sich M. am 12. November 1985, "zum Aus-gleich sämtlicher gegenseitiger Forderungen der Parteien aus dem Vertrags-verhältnis zwischen den Parteien und der Firma P. " an die Klägerin insge-samt 12.195.606,21 DM zu zahlen. Nachdem die Zahlungen erbracht wordenwaren, ermäßigte die Klägerin ihre zur Konkurstabelle angemeldete Forderungauf 20.313.717,84 DM. An eine weitere, ebenfalls geschädigte Lieferantinzahlte M. vergleichsweise 2.779.550 DM Schadensersatz. Durch rechts-kräftiges Urteil wurden die von M. angemeldeten Forderungen in Höhevon insgesamt 14.148.550 DM zur Konkurstabelle festgestellt.Inzwischen steht aus der Konkursmasse ein Betrag von 568.450 DM zurAuszahlung an die Beklagte auf die von M. zur Tabelle angemeldetenForderungen bereit. Die Klägerin macht daran ein Quotenvorrecht gemäß§ 426 BGB wegen solcher von ihr zur Konkurstabelle angemeldeter Forderun-gen geltend, die über den im Vergleich festgelegten Betrag von 12.195.000 DMhinausgehen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kon-kursverwalter den Vorrang hinsichtlich eines Betrages von 568.450 DM für dieKlägerin einzuräumen und Ausschüttungen auf die von ihr zur Tabelle ange-meldeten Forderungen nur im Nachrang nach der vorab zu befriedigendenKlägerin zu beanspruchen. Die Klage, die vor dem Landgericht Erfolg hatte,wurde vom Oberlandesgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisionder Klägerin. - 4 -Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Vergleich der Klägerinmit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12. November 1985 ergebe sichnicht, daß die Klägerin bevorrechtigte Befriedigung aus der Konkursquote er-halten solle. Mangels jeglichen Vortrags hierzu müsse davon ausgegangenwerden, daß das Problem eines Vorrangs seinerzeit nicht bedacht worden sei.§ 426 Abs. 2 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, weil die übrigen For-derungen der Klägerin gegen die P. im Verhältnis zur Forderung der Be-klagten gegen diese Gemeinschuldnerin andere Forderungen, also keine Ge- samtforderungen mehr seien. Zwar bestehe trotz des unterschiedlichenRechtsgrunds ein Gesamtschuldverhältnis. Die Rechtsvorgängerin der Be-klagten habe aber in vollem Umfang denjenigen Betrag ausgeglichen, den sieals Gesamtschuldnerin mit der P. geschuldet habe. Infolgedessen sei imVergleich die Schuldsumme begrenzt worden. Unter Aufhebung der Prozeßko-sten habe man sich auf den mittleren Bereich des von der Klägerin bean-spruchten Gesamtbetrags geeinigt, wobei offensichtlich die mit einer zweitenKlage geltend gemachten Schadensersatzansprüche in vollem Umfang unbe-gründet gewesen seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei mit demVergleichsabschluß aus ihrer Verpflichtung insgesamt entlassen worden. DieKlägerin könne einen Vorrang auch nicht hinsichtlich eines Betrages von - 5 -285.714 DM - als Differenz zwischen dem mit der ersten Klage auf Schadens-ersatz gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch und der Vergleichs-summe - beanspruchen. Auch insoweit gebe es keine Anhaltspunkte, daß derKlägerin weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte überden Vergleichsbetrag hinaus zugestanden hätten.II.Demgegenüber rügt die Revision: Nach dem Wortlaut des § 426 Abs. 2Satz 2 BGB solle der Gläubiger von jedem Nachteil, den der gesetzliche Forde-rungsübergang für ihn verursachen könnte, freigestellt werden. Zwar habe dieRechtsprechung zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, daß der Vorrang desGläubigers nicht für "andere Forderungen, für die sich der Bürge nicht ver-bürgt" hat, gelte. Diese Einschränkung könne aber für § 426 Abs. 2 Satz 2 BGBnicht gelten, weil das Gesamtschuldverhältnis i.S.v. § 426 BGB - anders als beider Bürgschaft - keine rechtsgeschäftliche Begründung voraussetze. Speziellbei deliktischen Ansprüchen gegen zwei Schädiger habe der geschädigteGläubiger auf die Auswahl seiner Gesamtschuldner nicht den geringsten Ein-fluß, so daß es unbillig erscheine, ihm irgendeinen Nachteil dadurch aufzubür-den, daß durch Teilleistung eines Gesamtschuldners der zweite Gesamt-schuldner von einem weiteren Gläubiger bedrängt werde.Aber sogar wenn man die zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelte Ein-schränkung des Gläubigervorranges sinngemäß auf § 426 Abs. 2 Satz 2 BGBübertrage, treffe die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, daß es sich beider von der Klägerin weiterverfolgten Forderung um eine "andere Forderung - 6 -und keine Gesamtforderung mehr" gehandelt habe. Der Vergleichsabschlußhabe das zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und P. beste-hende Gesamtschuldverhältnis nicht umgestaltet. Ob die von der Klägerin dar-über hinaus gegen die M. geltend gemachten Ansprüche begründet ge-wesen seien, habe der Vergleich gerade offengelassen. Der die Forderung desGläubigers aufgrund des Vergleichs zum Teil tilgende Gesamtschuldner er-halte infolge des Vergleichs die Stellung eines Bürgen, der wegen einer Teil-oder Höchstbetragsbürgschaft nur einen Teil der Hauptforderung abdeckt; wieein solcher Bürge müsse der tilgende Gesamtschuldner den Vorrang desGläubigers auch für den nicht abgedeckten Teil der Hauptforderung anerken-nen.III.Der von der Klägerin hier geltend gemachte Vorrang gemäß § 426Abs. 2 Satz 2 BGB steht ihr gegenüber der Beklagten nicht zu.1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß § 426Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieRechtsvorgängerin der Beklagten habe einen übergegangenen Ausgleichsan-spruch "gemäß § 426 Abs. 2 BGB" im Konkursverfahren gegen die P. an-gemeldet.Die Revisionserwiderung hält dies nicht für eine tatsächliche Feststel-lung, sondern nur für eine nicht bindende Wertung. Darauf kommt es jedochaus den nachfolgenden Gründen (s.u. 3.) ebensowenig an wie auf die Rechts- - 7 -frage, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte gegen die P. ausschließlich einen eigenen originären Ausgleichsanspruch gemäß § 426Abs. 1 BGB zur Tabelle angemeldet hätte (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Selb,3. Aufl. § 426 Rn. 17 einerseits und Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 426Rn. 142 andererseits).2. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von ande-ren Gesamtschuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht zwar die Forderungdes Gläubigers gegen diese nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den leistendenGesamtschuldner über; der Übergang kann aber nicht zum Nachteil des Gläu-bigers geltend gemacht werden (Satz 2). Ob dies auch gilt, wenn der Gesamt-schuldner nur bis zur Höhe der von ihm erbrachten Zahlung verpflichtet war,also seine eigene Schuld voll erfüllt hat, während dem Gläubiger weitergehen- de Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner zustehen, wurde bisher nichtentschieden.a) Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbaren Vorschrift des§ 774 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Reichsgericht ausgesprochen, sie schließees nicht aus, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer selb- ständiger Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner alsder verbürgten geltend macht (RGZ 136, 40, 44). Hingegen bleibt der Vorrangbestehen, wenn ein Bürge nur einen Teilbetrag der durch die Bürgschaft gesi- cherten (Gesamt-)Forderung bezahlt hat (BGHZ 110, 41, 45). Insoweit begrün-det es keinen Unterschied, ob der Bürge sich für die gesamte Schuld verbürgtund diese nur teilweise bezahlt hat, oder ob er von vornherein lediglich eineTeilbürgschaft gestellt und diese voll bedient hat (BGHZ 92, 374, 378 f im An- - 8 -schluß an RGZ 76, 195, 198; RG JW 1917, 811, 812; MünchKomm-BGB/Habersack, aaO § 774 Rn. 12).Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls vergleichbaren Vorschriftdes § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß einnachrangiger Grundschuldgläubiger, der einen aus dem erstrangigen Teil einer höheren Grundschuld vollstreckenden vorrangigen Gläubiger wegen diesesTeils voll befriedigt, damit nur einen letztrangigen Teil der ersten Grundschuld erlangt (Beschl. v. 13. März 1990 - XI ZR 206/89, Rpfleger 1990, 379 f). Hinge-gen gewährt § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Gläubiger keinen Vorrang für ande-re Ansprüche als die im Einzelfall vom Dritten abgelösten (RG WarnR 1914,Nr. 275 a.E.).b) Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, diese Grundsätzeauch im Rahmen des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen. KeineSchwierigkeiten bereitet dies, wenn die mehreren Gesamtschuldner gemäß§ 830 BGB haften.Fraglich wird die Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn - wieim vorliegenden Fall (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1996 - IX ZR 18/96,WM 1997, 341) - die Gesamtschuldner aus unterschiedlichem Schuldgrundund demzufolge möglicherweise in unterschiedlicher Höhe haften. Währenddie Geschäftsführer der P. den gesamten Schaden der Klägerin durchvorsätzlich unerlaubte Handlungen verschuldet haben, war die M. vertrag-lich eingeschaltet, um durch Überwachung solche Schädigungen zu verhin-dern. Streitig blieb, in welcher Höhe ihre mangelhafte Kontrolle den Schadenmit verursacht hat. Hätte sie ebenfalls den gesamten Schaden zu vertreten, so - 9 -hätte sie mit der vergleichweise übernommenen Zahlung nur einen Teil desSchadens ersetzt; das spräche für eine Anwendbarkeit des § 426 Abs. 2 Satz 2BGB. Wie dagegen zu entscheiden ist, wenn die Rechtsvorgängerin der Be-klagten - wie diese geltend macht - durch eigene Vertragsverletzungen vonvornherein jedenfalls keinen größeren Schaden verschuldet hätte als in dervergleichsweise anerkannten Höhe, ist zweifelhaft. Dann hätte die Klägerin ausihrer Sicht dennoch nur einen Teil ihres von mehreren Beteiligten gesamt- schuldnerisch angerichteten Schadens ausgeglichen erhalten. Andererseitshätte die Rechtsvorgängerin den von ihr selbst zu vertretenden Schadensteil in vollem Umfang ausgeglichen; eine weitergehende Gesamtschuld hätte dem Betrage nach nie bestanden.3. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn jedenfalls auf-grund des Vergleichs der Parteien vom 12. November 1985 ist die Klägeringehindert, wegen ihrer weitergehenden Forderungen gegen die P. einenVorrang gegenüber der Beklagten geltend zu machen.a) Das Berufungsgericht legt den Vergleich der Parteien vom 12. No-vember 1985 nicht nur dahin aus, daß dieser selbst keine Grundlage für einenVorrang der Klägerin mit etwa weitergehenden Ansprüchen gegen die P. im Verhältnis zur Beklagten begründet. Es führt auch aus, die Rechtsvorgänge-rin der Beklagten sei mit dem Vergleichsabschluß aus ihrer Verpflichtung ins-gesamt entlassen worden. Die Klägerin habe seinerzeit nicht zum Ausdruckgebracht, daß sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, die Beklagte schul-de alles.b) Diese Auslegung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. - 10 -Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß der Vergleich kaum dieAnnahme des Berufungsgerichts stützt, daß "offensichtlich die mit der zweitenKlage geltend gemachten Schadensersatzansprüche" der Klägerin "in vollemUmfang unbegründet" gewesen seien: Mit dem beiderseitigen Nachgeben(§ 779 Abs. 1 BGB) haben die Vergleichschließenden die Rechtsfrage nachder ursprünglichen Begründetheit gerade offengelassen.Mit dem Aufzeigen solcher Zweifel allein vermag die Klägerin aber nichtden Umstand zu entkräften, daß der Vergleich ausdrücklich "zum Ausgleichsämtlicher gegenseitigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischenden Parteien und der Firma P. " abgeschlossen worden ist. Schließen Pro-zeßparteien einen solchen Vergleich, so wollen sie damit regelmäßig jedesWiederaufgreifen nicht nur der ursprünglichen Streitpunkte, sondern auch ei-nen Streit über zusätzliche Rechtsfolgen wenigstens im Zusammenhang mitdemselben Streitgegenstand ausschließen. Das gilt sogar dann, wenn sie nochnicht sämtliche möglichen Auswirkungen ihrer Regelung - wie hier die Fragedes Vorrangs (s.o. I.) - bedacht haben. Derartige Ungewißheiten können sichpotentiell zum Vor- oder Nachteil jedes Vertragsschließenden auswirken; diedaraus folgenden Risiken nehmen sie typischerweise in Kauf. Diejenige Partei,die einen Vorrang daraus ableiten will, daß ihre Forderungen doch in weiterge-hendem Umfange berücksichtigt werden dürfen als vergleichsweise geregelt,muß deshalb wenigstens darlegen, daß der Vergleich dieser Rechtsverfolgungnicht entgegensteht. Dazu hat die Klägerin hier nichts vorgebracht.Nur eine solche Auslegung entspricht der Befriedigungsfunktion einesAbfindungsvergleichs. In den beiden Vorprozessen der Parteien wurde darüber - 11 -gestritten, welche weitergehenden Schäden der Klägerin im einzelnen entstan-den sein und auf welche Weise diese durch vertragswidriges Verhalten derBeklagten mitverursacht worden sein sollen. Die nur noch aus Reststückenbestehenden Akten 29 O 85/80 und 29 O 185/81 lassen insoweit keine selb-ständigen Feststellungen mehr zu. Beenden die Parteien solche Prozessedurch einen Vergleich "zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Forderungen",so wollen beide sich auf eine endgültige Erledigung der Angelegenheit als Fol-ge der Vergleichsabwicklung einstellen können. Ein solches Vertrauen darf nurunter besonderen Umständen enttäuscht werden.c) Ein abweichender Rechtsstandpunkt ergibt sich nicht aus dem Se-natsurteil vom 19. Dezember 1996 (IX ZR 18/96, aaO). Unter III 2, dritter Ab-satz dieses Urteils hat der Senat den Gläubiger, der einen Vorrang bean-sprucht, nur allgemein auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Rechtsfrage au- ßerhalb des Konkursverfahrens durch eine Klage geltend zu machen. Er hat sich aber nicht mit der Auslegung befaßt, inwieweit der Vergleich der Parteienvom 12. November 1985 einen solchen Vorrang hier zuläßt.Kreft Kirchhof Fi-scher Raebel nr
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