ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR354.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 354 /14 Verkündet am: 26. Juli 2016 Weber, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR354.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. E llenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14 . Zivilse nats des Oberlandesgeric hts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung , der Beklagten, die für die W . AG bzw. P . AG in den Rechtsst reit eingetreten ist, aus drei Swap - Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche geltend. Die R echtsvorgängerin der Beklagten ( künfti g einheitlich: Beklagte) stand mit der Klägerin, einer Stadt in Nordrhein - Westfalen mit rund 34.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen. Am 14. März 2005 schlossen die Parteien einen (Formular - ) " Rahme n- vertrag für Finanztermingeschäfte " . 1 2 3 - 3 - Auf der Grun dlage dieses Rahmenvertrag s schlossen die Parteien ve r- schiedene Einzelverträge. Drei dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt: Am 6. März 2009 einigten sic h die Parteien auf einen Zahler - S wap mit einer Lau fzeit vom 30. März 2011 bis zum 30. März 2050. Die Klägerin traf die Verpflichtung, einen festen Zinssatz in Höhe von 4,1 % p.a. auf einen Bezugsb e- trag von anfänglich 1.936.860,15 h- tung zur Leistung eines variable n Zinses in Höhe des 6 - Monats - Euribors auf einen Bezugsbetrag von ebenfalls anfänglich 1.936.860,15 Am 27. August 2009 kamen die Parteien überein, miteinander einen CHF - Plus - Swap zu schließen. Dieser CHF - Plus - Swap hatte eine Laufzeit vom 30. September 2010 bis (zunächst) zum 30. März 2017. Die Klägerin verpflic h- tete sich zur Zahlung eines Zinses ( " variabler Satz " ) von 3,26% zuzüglich des zweifachen " Basis - Satzes " nach der Formel (1,415 - - Devisenkassakurs x 100% auf einen Bezugsbetra g von anfänglich 4.425.207,22 . Sofern - Devisenkassakurs größer oder gleich 1,595 oder der " variable Satz " an einem Feststellungstag kleiner oder gleich 3,26% p.a. war , sollte die Klägerin zur Za h- lung eines festen Zinses in Höhe von 3 ,26% p.a. verpflich tet sein. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, einen festen Zinssatz von 3,76% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 4.425.207,22 2010 und dem 30. März 2015 zu zahlen . Anschließend schul dete die Bekl agte Zinsen in Höhe eines variablen Zinssatzes nach Maßgabe des 6 - Monats - Euribors auf den Bezugsbetrag. Ebenfalls am 27. August 2009 schlossen die Parteien einen CMS - Korridor - Swap mit einer Laufzeit vom 30. September 2013 bis zum 4 5 6 7 - 4 - 30. September 2035. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Zinses ( " variabler Satz " ) von 3,95% zuzüglich eines Aufschlags 1 oder eines Au f- schlags 2 , wobei sich der Aufschlag 1 nach der For mel Aufschlag 1 = 7 x ( Basis - Satz 2 - 11%) und der Aufschlag 2 nach der Formel Aufsch lag 2 = 7 x (2,75% - Basis - Satz 2 ) berechnen soll ten. Der Be zugsbetrag war anfänglich 4.403.6 14,61 Der Basis - Satz 2 war definiert als " 10 - Jahre Swaprate, wie j e- weils am zweiten TARGET Bankarbeitstag vor dem Ende des jeweiligen B e- rechnungszeitraumes um 11 :00 Uhr Frankfurter Zeit auf Reuters Seite I S- DAFIX2 (EURIBOR Basis) veröffentlicht " . Zu addieren war jeweils d er höhere der beiden Aufschlä g e . Die Klägerin sollte in keinem Fall mehr als 12,95% p.a. schulden. Die Beklagte verpflichtete sich zur Leistung vo n Zinsen nach einem variablen Zinssatz in Höhe des 6 - Monats - Euribors auf einen Bezugsbetrag von anfänglich ebenfalls 4.403.614,61 Im Zuge des Abschlusses des CHF - Plus - Swaps und des CMS - Korridor - Swaps lösten die Parteien verschiedene andere Swap - Gesch äfte auf, deren aus Sicht der Klägerin negative Marktwerte sie überwiegend in den CHF - Plus - Swap und ansonsten in den CMS - Korridor - Swap ein preisten . Bei sämt lichen Swap - Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin (unstreitig) im Zeitpunkt des Absc hlusses negativ. Wie hoch der anfängliche negative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls über die Höhe der von ihr eingepreisten Bruttomarge unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht. Die Kl ägerin erbrachte auf den Zahler - S wap 24.648,48 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.648,48 Zinsen verurteilt. Außerdem hat es den unbedingten Feststellungsantrag der Klägerin einschränkend festgestellt, die Beklagte sei " ä- gerin von nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile " gegenüberstünden. Die W i- 8 9 10 - 5 - derklage der Beklagten, mit der sie rückstän dige Leistungen auf den Zahler - S wap in Höhe von 22.319,11 t hat, hat das Landgericht a b- gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der sie sich g e- gen ihre Verurteilung gewandt und ihr Zahlungsbegehren auf 23.319,11 f- fert hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage und auf Stattgabe ihrer Widerklage weiterve r- folgt. Entscheidungsgründe: Die Rev ision ist begründet. Sie führt , soweit die Parteien den Rechtss treit nicht in der Revisionsinstanz bezüglich der Feststellungsanträge in Höhe von 23.319,11 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 I 14 U 96/13, juris) hat soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses der Zinssatz - Swap - Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Ber a- tungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap - Geschäfte nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Kl ä- gerin auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swap - Geschäfte und de s- 11 12 13 - 6 - sen Höhe hinzuweisen . Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie erklärt habe, Swap - Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine Gewinnma rge eingepreist und verdiene an der Geld - Brief - Spanne dur ch Hedging - Geschäfte . Alle diese Informationen hätten nichts darüber au s- gesagt, wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Au s- druck finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde, sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsm o- delle höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert hab e, dass sie das Chancen - Risiko - Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebi l- det habe. Die Aufklärungspflicht k nüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflic h- ten ergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen Swap - Geschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindes t fahrlässig ve r- letzt . Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass sich die Beklagte in einem unv ermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap - Geschäfte durch die Klägerin auch ursächlich geworden . Soweit die Beklagte anderes behaupte, trage sie ins B laue hinein vor . So lasse die Rechtsverteidigung de r Beklagten zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände a n- kommen solle . Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie " durch hierarchisch strukturierte 14 15 - 7 - Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung " . Deshalb könne auch " der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erf ahrungen und Wertu n- gen zurückgeführt werden " . Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nac h- drücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert ledi g- lich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akze p- tierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall . Dass die Klägerin die G e- schäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkei t eines Verlustes wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle höher als die eines G e- winns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor . Die Beklagte habe durchaus auch günstigere Konditionen angeboten . Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerl e- ge die Kausalitätsvermu tu ng ebenfalls nicht . Die Beklagte, die dies anführe, lasse " auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bede u- tung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht in einer gleichsam geschäft s- neutralen Marge " erschöpfe, " sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deu t- lich gemacht " worden sei, " dass und in welchem Umfang sie gegen die im a n- fänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes " agiere. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mi t § 43 WpHG verjährt . Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertra g s und aller Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Kläg e- rin erst mit dem Abschluss (Unterzeich nung) des letzt en Swaps 2009 entsta n- 16 - 8 - den . Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit verklammert. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Beruf ungsgericht angenommen, eine erhebl i- che Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über den anfänglichen negativen Marktwert der Swap - Verträge könne hier aus der Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom 14 . März 2005 geschlosse nen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführu n- gen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 21 ff.). 2. Das Berufungsger icht hat weiter unrichtig angenommen, eine unz u- reichende Unterrichtung über den anfängli chen negativen Marktwert der Swap - Verträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwe rts eines Swap - Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Ra h- men der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Se natsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom 20. Januar 2015 XI ZR 31 6/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung, bei Swap - Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich g e- schuldeten Beratung das Einpreisen e iner Bruttomarge zu offenbaren, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden In teressenkonflikts (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 17 18 19 - 9 - 28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Die se Verpflichtung schließt wie vom Berufungsger icht im Erge bnis zutreffend erkannt und en t- sprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwe rwiegenden Interessenkonflikts die Ve r- pflichtung zur Information über die Höhe der einge preisten Bruttomarge ein (Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41). 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erhe b- lichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung überspannt. Dem Vorbringen der Beklagt en war die Behauptung zu entnehmen, die verantwortlich Handelnden der Klägerin , nämlich ihr früherer Bürgermeister und drei weite re ihrer Mi tarbeiter , hätte n die Swap - Verträge auch in Kenntnis von Grund und Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfängli chen negat i- ven Marktwerts abgeschlossen . Damit hat die Beklagte die entscheidungse r- hebliche Tatsache Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden unmittelbar selbst zum Gegenstand des B e- weisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht erforder lich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 39). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Pr ü- fung der Frage, ob die " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Pers onen und deren su b- jektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob " Gremien " und " hierarchisch strukturierte Entscheidungstr ä- ger " der Kläger in die Swap - Verträge auch dann geschlossen hätten, wenn sie 20 21 - 10 - Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Kl ä- gerin bei Abschluss der Swap - Verträge handeln den Vertreter abstellen müssen. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin nur für den Zahler - S wap vom 6. März 2009 relevant nicht entgegenhalten, das Schaden s ersatzbegehr en der Klägerin sei gemäß § 37a WpHG a . F . i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Kl ä- gerin ein einheitlicher Schaden s ersatzanspruch zustehe, der erst mit Abschluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 14. März 2005 gründenden Swap - Vertrags habe anlaufen könn en. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ) . Insbesondere sind die von den Parte i- en geschlossenen Swap - Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 378 /13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51 ). IV. Das angefochtene Urteil ist m ithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst ents cheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 22 23 24 - 11 - 1. Gemäß den Grundsätze n , die der Senat nach Erlass des Berufungsu r- teils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff. ) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, sind die Swap - Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gew e- sen, so dass eine Pflicht zu r Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Ve r- schulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39 und vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73). 3 . Der Senat kann auch nicht dahin er kennen, die Beklagte könne sich erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährung eines Sch a- densersatzanspruch s der Klägerin nach § 37a WpHG a.F. käme überhaupt nur für den am 6. März 2009 geschlossenen Zahler - Swap und auch dann nur in Bet racht, wenn der Beklagten lediglich eine fahrlässige Falschberatung zur Last fiele. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin indessen eine zugunsten der Beklagten unterstellt am 6. März 2012 ablaufende Verjä h- rungsfrist durch das Anhän gigmachen ihrer Klage am selben Tag, die der B e- klagten innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage und damit demnächst zugestellt worden ist, in jedem Fall noch fristgerecht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt. 4 . Im Übrigen hat das Berufun gsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus wiederum konsequent keine Feststellungen getroffen, die eine Haftung wegen sonstiger Beratungspflichtverletzungen ausschlössen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74). 25 26 27 28 - 12 - V. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich die Entscheidungsformel des Landgerichts klar zustellen haben. Die Klägerin hat neben der Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben. Entspr e- chend hätte das Landgericht die teilweise Begrü ndetheit der Klage unterstellt auf (negative) Feststellung und nicht auf " Freistellung " erkennen m üssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW - RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 III ZR 265/14, juris Rn. 33). Im Übrigen ist der Zusatz " soweit nicht diesen Za h lungen anzurechnen de Vorteile gegenüberstehen " anders als der Antrag der Klägerin nicht hinreichend bestimmt, weil er offen lässt, um welche wie zu ermittelnden Vorteile es sich genau handeln soll , und sich das mit der Entsche i- dungsformel Gemeinte auch nicht aus den Ent scheidungsgründen des landg e- richtlichen Urteils erschließen lässt . Entsprechend wird das Berufungsger icht, sofern es nach nochmaliger Überprüfung die Berufung der Beklagten für (tei l- weise) unbegründet erachten sollte, weil es nach Maßgabe der mit Senatsurt eil vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 39 ff.) zusammengefas s- ten Grundsätze zulasten der Klägerin konkrete Vorteile anrechnen will, die Ve r- urteilung der Beklagten dahin zu präzisieren haben, es werde festgestellt, dass 29 30 - 13 - der Beklagten aus den näher bezeichneten Swap - Verträgen eine einen konkr e- ten Betrag übersteigende Forderung nicht zustehe (zur betragsmäßigen Ei n- schränkung des Feststellungsbegehrens Senatsurteil vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 83) . Ellenberger Maihold Ma tthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 43/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I - 14 U 96/13 -
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