BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 355/02Verkündet am: 13. Januar 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BGB §§ 249 (Fb), 250, 276 (Hb, Hc)a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteili-gung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren,wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmo-dell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospektprognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der WohnungenSchwierigkeiten bereitet.b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Ge-schädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft undendgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer ent-standenen Schadens.BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die RichterinMayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom28. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteilder Beklagten entschieden hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache auf dieRevision der Beklagten zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-wiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihresEhemannes - eines Rechtsanwalts und Notars - von der beklagten BankSchadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und unzureichender Infor-mation im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem steuersparen-den Bauherrenmodell. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Im September 1996 suchte der Ehemann der Klägerin die vormali-ge G.Bank (nachfolgend: Beklagte) auf, um ein Darlehen füreine Steuernachzahlung aufzunehmen. Der Kundenberater schlug ihmvor, die Steuerschuld durch eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell"wegzudrücken", empfahl ein Kaufgespräch mit der W. Immobilien GmbH (nachfolgend: Bauträgerin), einer zur"G.Bank-Gruppe" gehörenden Gesellschaft, und veranlaßte dieÜbersendung des Emissionsprospekts für ein Objekt in der Nähe vonB.. In dem Prospekt mit der Aufschrift "Ein Angebot der G.Bank-Gruppe" wurden noch zu erstellende Eigentumswohnungen im er-sten von insgesamt fünf Bauabschnitten zum Kauf angeboten. Nach denPrognoseberechnungen des Herausgebers war mit Mieten von durch-schnittlich 14 DM/qm und einer Mieterhöhung auf 15 DM/qm ab 2001sowie mit weiteren jährlichen Steigerungen von 3% zu rechnen, wobeiauf mögliche Abweichungen hingewiesen wurde.Am 10. September 1996 fand ein Gespräch des damaligen Ge-schäftsführers der Bauträgerin und des Kundenberaters der Beklagtenmit dem Ehemann der Klägerin in dessen Kanzlei statt, bei dem dasBauobjekt entsprechend den Prospektangaben als ein über die Bauträ- - 4 -gerin vermarktetes Produkt der Beklagten bezeichnet wurde. Zu diesemZeitpunkt war bereits einem ihrer Vorstandsmitglieder bekannt, daß von153 im Jahr 1995 und 12 im ersten Halbjahr 1996 verkauften Wohnungennur 138 vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen denProspektangaben lediglich 13 DM/qm betrug. Gleichwohl riet der Ge-schäftsführer der Bauträgerin dem Ehemann der Klägerin im Hinblick aufangeblich eine Vielzahl von Mietinteressenten vom Abschluß eines Miet-garantievertrages ab.Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 23. September 1996einen Kaufvertrag über zehn Eigentumswohnungen mit Pkw-Stellplätzenin dem Objekt zu einem Preis von 3.083.643 DM ab. Zur Finanzierungdes Geschäfts erhielt der Ehemann der Klägerin, der alle mit dem Erwerbder Wohnungen verbundenen Kosten allein trug, von der Beklagten am27. November/5. Dezember 1996 einen Realkredit über 2.740.000 DMund außerdem zur privaten Disposition Kontokorrentkredite von insge-samt 896.000 DM. Nach Zahlung des Kaufpreises übernahmen die Ehe-leute die Wohnungen ab Mai 1997, konnten sie aber erst im Laufe dernächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qmvermieten. Über das Vermögen der Bauträgerin wurde am 1. Oktober1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.Nach Ansicht der Klägerin ist die Beklagte für die falschen oderunvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbe-nen Eigentumswohnungen verantwortlich und aufgrund eines Beratungs-und eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, dengezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten sowie die - 5 -infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartenden Steuer-nachzahlungen abzüglich der Mieteinnahmen zu ersetzen.Das Landgericht hat die auf Zahlung von 2.292.870,50 nrZinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung der zehn Eigentumswohnungenund Abtretung sie betreffender Gewährleistungsansprüche gerichtetenKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von1.841.497,50 en. Mit der - zugelassenen - Re-vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichenUrteils, die Klägerin mit der Anschlußrevision eine vollumfängliche Ver-urteilung.Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebungder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sachean das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin ist nicht be-gründet.I.Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzhaftung der Be-klagten bejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Es könne offenbleiben, ob sie alsMiterwerberin der Eigentumswohnungen aus eigenem Recht gegen die - 6 -Beklagte vorgehen könne, weil sie in jedem Fall aufgrund der Abtre-tungsvereinbarung vom 16. Dezember 1999 den ihrem Ehemann zuste-henden Schadensersatzanspruch geltend machen könne. Das Abtre-tungsverbot des § 399 BGB finde keine Anwendung. Die Schadenser-satzforderung des Ehemannes sei nicht auf Freistellung von der zur Fi-nanzierung des Kaufpreises begründeten Darlehensverbindlichkeit, son-dern auf Geld gerichtet. Nachdem die Zahlungsansprüche der Bauträge-rin unstreitig unter Einsatz der Darlehensvaluta befriedigt worden seien,fehle es bereits an der erforderlichen tatsächlichen Beschwernis mit ei-ner Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten. Die "Freistellung" von derKreditverbindlichkeit diene nur der Vereinfachung, nämlich der Abkür-zung des Zahlungswegs und der Miterfassung noch entstehender Kredit-kosten. Dies ändere indessen nichts daran, daß der Zahlungsanspruchund der Anspruch auf Freistellung Ausprägungen ein und desselben An-spruchs auf Vermögensausgleich seien.Unbeschadet der Frage, ob die Beklagte eine im Rahmen der Pro-spekthaftung relevante Garantenstellung innegehabt habe, führe ihr En-gagement auf seiten der Bauträgerin zu einer Haftung wegen Aufklä-rungs- oder Beratungsverschuldens gegenüber dem Zedenten. Dadurch,daß der Anlageberater der Beklagten ihn auf das Anlageobjekt hingewie-sen, das Prospektmaterial besorgt und die Vertragsverhandlungen mitder Bauträgerin begleitet habe, sei jedenfalls der Tatbestand einer Anla-gevermittlung erfüllt. Der dadurch begründeten Pflicht zur richtigen undvollständigen Information über die für den Anlageentschluß bedeutsamenUmstände sei die Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr hätte ihrKundenberater den aufklärungsbedürftigen Ehemann der Klägerin beidem Gespräch vom 10. September 1996 - auch im Hinblick auf die beab- - 7 -sichtigte "Großinvestition" - darauf hinweisen müssen, daß von 160 ver-kauften Wohnungen nur 138 vermietet seien und die Durchschnittsmietenicht wie im Prospekt angegeben 14 DM/qm, sondern lediglich 13 DM/qmbetrage. Ferner sei er über Risiken für die Verwirklichung der weiterenBauabschnitte und über die Liquiditätsprobleme der Bauträgerin zu in-formieren gewesen.Die von der Beklagten zu verantwortenden Fehlvorstellungen desEhemannes der Klägerin seien für die Anlageentscheidung auch ursäch-lich geworden. Im Wege des Schadensersatzes könne die Klägerin ver-langen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemann gestanden hät-ten, wenn die Anlageentscheidung nicht getroffen worden wäre. Die Be-klagte habe daher den für das Anlageobjekt gezahlten Kaufpreis in Höhevon 3.083.643 DM, die im Zusammenhang mit der Investition angefalle-nen Nebenkosten über 70.772 DM, die Kreditkosten von insgesamt636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von 104.612,76 DMzu ersetzen, was unter Abzug der Mieteinnahmen den ausgeurteiltenBetrag von 3.601.656,10 DM (= 1.841.497,50 ! Die im Falle der Rückabwicklung des Bauträgervertrages auf dieKlägerin und ihren Ehemann zukommenden Steuernachzahlungen über451.373,06 "#%$&'()*+-,r%.r/'/(0 213/r546r-den aus der Kapitalanlage erwachsene Vorteile ausgeglichen, die an-dernfalls schadensmindernd zu berücksichtigen wären. Nach § 252 BGBumfasse der Schadensersatzanspruch des Anlegers zwar grundsätzlichauch den entgangenen Gewinn, der ihm ohne das schädigende Ereigniszugeflossen wäre. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz desInhalts, daß die Beteiligung an einem Bauherrenmodell immer gewinn- - 8 -bringend sei. Daß sich der Ehemann der Klägerin an einem anderen- erfolgreichen - Bauobjekt beteiligt hätte und dort die angestrebtenSteuervorteile realisiert worden wären, sei nicht substantiiert dargelegt.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im wesentli-chen stand, berücksichtigen aber nicht alle für die Berechnung und Ab-wicklung des Schadens des Zedenten erheblichen Umstände.A. Revision der Beklagten1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin im Ergebnis zutreffendals berechtigt angesehen, die an sie abgetretenen Schadensersatzan-sprüche ihres Ehemannes geltend zu machen. Entgegen der Ansicht derRevision war die Abtretung nicht gemäß § 399 BGB ausgeschlossen.Danach kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn dieLeistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohneVeränderung seines Inhalts erfolgen kann. Eine auf Befreiung von einerVerbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im allgemeinen nicht ab-tretbar (BGHZ 12, 136, 141; 41, 203, 205; BGH, Urteil vom 12. März1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 m.w.Nachw.). Daraus vermagdie Revision aber nichts für sich herzuleiten. Dabei kann offenbleiben, obder Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, nach der derSchadensersatzanspruch des Ehemannes der Klägerin gegen die Be-klagte in seiner Gesamtheit von vornherein auf Geld und nicht nach - 9 -§ 257 BGB auf Befreiung von der zur Finanzierung der Kapitalanlage be-gründeten Darlehensverbindlichkeiten gerichtet war. Darauf kommt esnicht entscheidend an, weil ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß§ 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist.Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, unab-hängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Gelder-satz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zurHerstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohungsetzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oderüberhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert.Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruchum, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteile vom7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289, vom 11. Juni 1986- VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 - XI ZR331/89, WM 1991, 1002, vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91, WM 1992,1074, 1076, vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 f.,vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94, WM 1996, 1282, 1283 und vom10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, WM 1999, 779, 781).So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat von Anfang an nicht nur dieAktivlegitimation der Klägerin bestritten, sondern eine Schadensersatz-verpflichtung insbesondere aus einem Beratungsverschulden schon demGrunde nach strikt abgelehnt. Für die Klägerin und ihren Ehemannmußte sich daher der Eindruck aufdrängen, daß eine Nachfrist die Be-klagte nicht umstimmen würde, sondern lediglich eine leere und sinnloseFörmelei wäre. - 10 -2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht einAufklärungs- und Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber demZedenten zu Recht bejaht.a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senatskommt zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungs-vertrag zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oderaber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tat-sächlich eine Beratung stattfindet (Senat BGHZ 123, 126, 128, Urteilevom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662 f. und vom24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit inBGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt). Das war hier der Fall.Die Beklagte hat dem Ehemann der Klägerin, der lediglich einDarlehen zur Begleichung einer Steuernachzahlung aufnehmen wollte,von sich aus geraten, die Steuerschuld durch Beteiligung an einem Bau-herrenmodell "wegzudrücken", dafür das Modell einer Bauträgerin, ander sie über eine Tochtergesellschaft maßgeblich beteiligt war, empfoh-len, die Übersendung des Emissionsprospekts veranlaßt und sich außer-dem auch noch an dem entscheidenden Verkaufsgespräch über zehnEigentumswohnungen zu einem Preis von mehr als drei Millionen DMbeteiligt.b) Aufgrund des danach konkludent geschlossenen Beratungsver-trages war die Beklagte unter anderem zu einer zutreffenden, negativeFakten nicht verschweigenden, aktuellen Information über das Anlage-objekt, dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen Risi- - 11 -ken verpflichtet. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffen-des aktuelles Bild über die empfohlene Anlage boten, war der Ehemannder Klägerin, der der Beklagten besonderes Vertrauen entgegenbrachteund erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungenhinsichtlich des Anlageobjekts profitieren wollte, in der Lage, eine sach-gerechte Anlageentscheidung zu treffen.Diese Pflichten hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revisionzumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von der Klägerin und ih-rem Ehemann erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Als das Ge-spräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem damaligen Ge-schäftsführer der Bauträgerin in Gegenwart des Kundenberaters der Be-klagten im September 1996 geführt wurde, stand ein erheblicher Teil derbereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem halbenJahr leer. Gleichwohl erklärte der Geschäftsführer der Bauträgerin, ohnedaß der Kundenbetreuer der Beklagten dem entgegentrat, angesichts derVielzahl von Mietinteressenten sei der Abschluß eines Mietgarantiever-trages nicht sinnvoll. Zudem betrug die tatsächlich erzielte Miete durch-schnittlich nur 13 DM/qm und nicht wie im Prospekt prognostiziert14 DM/qm. Darauf mußte der Kundenberater den Ehemann der Klägerin- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ungefragt hin-weisen.Dem kann - anders als die Revision meint - nicht entgegengehal-ten werden, daß die Abweichung der Mieterträge von den Prospektanga-ben zu geringfügig gewesen sei, um eine Aufklärungspflicht der Beklag-ten zu begründen. Zwar mag die zum damaligen Zeitpunkt bestehendeMietdifferenz in Höhe von rund 1 DM/qm auf den ersten Blick nicht sehr - 12 -bedeutsam erscheinen. Schon die Tatsache, daß die Vermietung der Ei-gentumswohnungen ins Stocken geraten war, konnte aber für sich ge-nommen einen zur Vorsicht neigenden Anleger vom Kauf abhalten. Dar-über hinaus war es nicht nur die aktuelle Mietdifferenz, die den Ertragund damit den Verkehrswert der Immobilie herabminderte. Vielmehrmußten auch die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen ange-sichts der im September 1996 in B. und im B. Umland beste-henden Marktverhältnisse und deren voraussichtlicher Entwicklung nachunten korrigiert werden. Von einer nur geringfügigen, die Bagatellgrenzenicht überschreitenden und für die Anlageentscheidung unbedeutendenWertbeeinträchtigung kann unter solchen Umständen angesichts des be-absichtigten Kaufs von zehn Eigentumswohnungen keine Rede sein.Ob die Ertragsangaben und prognostizierten Mietsteigerungen beiErstellung des Prospektes realistisch waren, ist entgegen der Auffassungder Revision ohne Bedeutung. Die Pflichtverletzung der Beklagten beruhtnicht auf einem ihr zuzurechnenden Prospektfehler, sondern allein dar-auf, daß die zum Zeitpunkt der vertraglich geschuldeten Information be-stehende Vermietungssituation und Ertragslage sowie deren voraus-sichtliche Entwicklung in den nächsten Jahren verschwiegen wurden.c) Die Beklagte hat ihre Pflicht, über die Höhe der durchschnittlicherzielten Miete und die Vermietungssituation aktuell und richtig zu infor-mieren, auch schuldhaft verletzt. Das gilt auch dann, wenn ihr tätig ge-wordener Kundenberater darüber nicht informiert gewesen sein sollte.Aufgrund des Projektstandsberichts von Mai 1996 steht fest, daß dieaufklärungsbedürftigen Umstände einem Vorstandsmitglied der Klägerinbekannt waren. Dieses Wissen mußte bei ordnungsgemäßer Organisati- - 13 -on der Kommunikation zum Schutze des Ehemanns der Klägerin, dernicht allein deshalb schlechter gestellt werden darf, weil Vertragspartnernicht eine natürliche Person, sondern eine Bank mit organisationsbe-dingter Wissensaufspaltung ist, akten- oder EDV-mäßig dokumentiert, füralle mit der Vermarktung des Bauträgermodells befaßten Mitarbeiterverfügbar gehalten und von ihnen genutzt werden. Daß das über die er-forderlichen Kenntnisse verfügende Vorstandsmitglied der Beklagten andem Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin nicht mitgewirkt und davonmöglicherweise nichts gewußt hat, ist deshalb ohne Belang (vgl.BGHZ 109, 327, 331; 117, 104, 108; 132, 30, 35 ff.; 135, 202, 205; BGH,Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, WM 2000, 2515, 2516).d) Die schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten ist fürdie Anlageentscheidung des Ehemanns der Klägerin auch ursächlichgeworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(siehe z.B. BGHZ 61, 118, 121 f.; 151, 5, 12; Senatsurteile vom 28. Mai2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 21. Oktober 2003- XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245) ist zu vermuten, daß die in einemwesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung für die Anlage-entscheidung ursächlich war. Diese tatsächliche Vermutung hat die Be-klagte nicht widerlegt.e) Ebenso ist gegen die von der Klägerin gewählte Art der Scha-densberechnung entgegen der Auffassung der Revision nichts einzu-wenden.aa) Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kannder Anleger von dem Schädiger nach dem in § 249 Satz 1 BGB normier- - 14 -ten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig verlangen, so gestellt zuwerden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt (st.Rspr.,siehe etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90,WM 1992, 143 f. und vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426,429). Dabei genügt für den Nachweis eines Vermögensschadens, daßdie Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotzWerthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenenVerpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausge-glichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96,WM 1997, 2309, 2311). Daß die Klägerin und ihr Ehemann danach durchdie Anlageentscheidung einen Schaden erlitten haben, liegt angesichtsder Tatsache, daß der geminderte Ertragswert der Eigentumswohnungenfür deren Verkaufswert von wesentlicher Bedeutung ist, auf der H) Anders als die Revision meint, gibt es auch keinen sachlichenGrund, der es rechtfertigt, die Schadensersatzpflicht auf einen angemes-senen Ausgleich des Minderwerts der Kaufsache zu beschränken. Da dieBeklagte dem Ehemann der Klägerin eine umfassende Information überdie Vor- und Nachteile der Anlage schuldete, ist eine derartige Art derSchadensabwicklung - wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich be-tont hat - aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht herzuleiten(vgl. Senatsurteile, BGHZ 116, 209, 212, vom 5. Mai 1992 - XI ZR242/91, WM 1992, 1355, 1357 und vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91,WM 1992, 1269, 1271). Eine andere Beurteilung entspräche auch nichtden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGHZ 69,53, 56; 111, 75, 82; BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00,WM 2001, 1118, 1120 f.) im Rahmen der vorvertraglichen Verschuldens-haftung des Verkäufers entwickelten Grundsätzen, nach denen der Käu- - 15 -fer zwischen einer angemessenen Herabsetzung des überhöhten Kauf-preises und einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages frei wählenkann.f) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie sich auf ein Mit-verschulden des Ehemannes der Klägerin beruft. Nach ständiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, Urteil vom26. September 1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16 m.w.Nachw.) kannder Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach§ 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauendürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedankender Aufklärungs- und Beratungspflicht. Daß der Ehemann der Klägerinals Rechtsanwalt und Notar die allgemeinen Risiken einer derartigen Ka-pitalanlage kannte, macht ihn nicht weniger schutzwürdig als anderePersonen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung ver-trauen.3. Indessen hat das Berufungsgericht nicht alle für die Schadens-berechnung und -abwicklung erheblichen Umstände berücksichtigt.a) Nach dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der Natu-ralrestitution kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen von derBeklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie und ihr Ehemannohne die Anlageentscheidung stünden. Ihr sind daher - wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat - der für den Erwerb der zehnEigentumswohnungen gezahlte Kaufpreis in Höhe von 3.083.643 DM, dieim Zusammenhang mit der Investition angefallenen Nebenkosten über - 16 -70.772 DM, die auf die Finanzierungsdarlehen entfallenden Kreditkostenvon insgesamt 636.731,23 DM und die Kosten der Bewirtschaftung von104.612,76 DM unter Anrechnung der Mieteinnahmen zu ersetzen. Dabeihat das Berufungsgericht jedoch nicht beachtet, daß auch die Darle-hensverträge, die ohne das Beratungsverschulden der Beklagten nichtabgeschlossen worden wären, gemäß § 249 Satz 1 BGB rückabzuwik-keln sind. Bei der Schadensberechnung sind deshalb nicht nur die an-gefallenen Kreditkosten, sondern auch die aufgrund der Anlageentschei-dung ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Andernfalls würden dieKlägerin und ihr Ehemann - wie die Revision vor allem in der mündlichenVerhandlung zu Recht geltend gemacht hat - wirtschaftlich wesentlichbesser stehen als sie vor dem Kauf der Eigentumswohnungen standen.Da nicht festgestellt ist, in welcher Höhe die Finanzierungsdarlehen va-lutieren, ist dem erkennenden Senat eine eigene Entscheidung über diein Abzug zu bringenden Beträge nicht möglich. Die angefochtene Ent-scheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-klagten entschieden hat.b) Ferner wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben,daß die Klägerin und ihr Ehemann nicht nur abzutretende Gewährlei-stungsansprüche über 1.370.287,94 DM aus dem Kauf der Eigentums-wohnungen im Gesamtvollstreckungsverfahren der W. Immobilien GmbH beim Amtsgericht C. unterAktenzeichen ..., sondern ebensolche Ansprüche über2.003.358 DM im Gesamtvollstreckungsverfahren der W. Verwaltungs GmbH unter Aktenzeichen ... ange-meldet haben. Im Tenor des Berufungsurteils wurden indes nur die erst- - 17 -genannten Gewährleistungsansprüche berücksichtigt, obwohl die Anmel-dung der Ansprüche über 2.003.358 DM im Tatbestand des Berufungs-urteils ausdrücklich aufgeführt ist.B. Anschlußrevision der KlägerinDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klä-gerin in Höhe der bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erwartendenSteuernachzahlungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwaBGHZ 74, 103, 114 ff.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR288/00, WM 2001, 2262, 2264 m.w.Nachw.) stellen Steuernachforderun-gen, die nach Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäftszu erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden gemäß § 249 BGB dar,weil durch sie die aus der Anlageentscheidung erwachsenen Steuervor-teile kompensiert werden, die andernfalls zugunsten des Schädigersschadensmindernd zu berücksichtigen wären. Der Einwand der An-schlußrevision, die Klägerin habe die aus der Anlageentscheidung ent-standenen Vorteile bereits vorab in Abzug gebracht, greift nicht. Zwar hatsie bei der Schadensberechnung die Mieteinnahmen berücksichtigt, nichtjedoch die finanziellen Vorteile die ihr und/oder ihrem Ehemann dadurchentstanden sind, daß sie als Eigentümer der Wohnungen steuerlicheSonderabschreibungen in Anspruch genommen haben.2. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist die Klage auf Er-satz entgangener Steuervorteile auch nicht gemäß § 252 BGB begrün- - 18 -det, weil die Klägerin und ihr Ehemann sich ohne die Pflichtverletzungder Beklagten an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dadurcherfolgreich Steuern gespart hätten. Zwar schließt die auf den Grundsatzder Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) gestützte Inanspruchnahmeder Beklagten die Geltendmachung eines Schadens wegen entgangenenGewinns gemäß § 252 BGB nicht aus. Richtig ist auch, daß an die Dar-legung des entgangenen Gewinns entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts keine strengen Anforderungen zu stellen sind, sondern der Klä-gerin nach dieser Vorschrift - wie bei § 287 ZPO - gewisse Erleichterun-gen bei der Darlegungslast zugute kommen. Die Wahrscheinlichkeit einerGewinnerzielung aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsent-scheidung kann aber grundsätzlich nur mit Hilfe einer konkreten Berech-nung festgestellt werden. Dazu reicht es nicht aus, daß ein positiverAspekt des hypothetischen Geschäfts, hier steuerliche Abschreibungs-vorteile, herausgegriffen wird, ohne ihm die Kosten und Nachteile ge-genüberzustellen, die mit der Anlageentscheidung verbunden gewesenwären. Nur die Differenz ergibt den wahrscheinlich eingetretenen Gewinnim Sinne des § 252 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 24. September 1999- V ZR 71/99, WM 1999, 2510, 2512). Dazu fehlt ausreichendes Vorbrin-gen der Klägerin.Diese hat ohne jede Konkretisierung des Objekts, der damit ver-bundenen Aufwendungen und der Rendite lediglich behauptet, ihr Ehe-mann und sie hätten, wenn sie von der Beklagten richtig beraten wordenwären, in ein anderes steuersparendes Bauherrenmodell investiert, da-durch ihre Steuerbelastung um 688.749,83 DM vermindert und Zinsenauf die jetzt zu erwartende Steuernachzahlung vermieden. Dieser Vor-trag ist, worauf die Beklagte in den Vorinstanzen mehrfach hingewiesen - 19 -hat, ersichtlich unsubstantiiert. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge derRevision, auch das Berufungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen,hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1ZPO).III.Der Revision der Beklagten war daher stattzugeben und die An-schlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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