BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 355/06 vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf sei-ne Kosten als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert betr344gt 40.908,07 200 Gr374nde: Gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender 366rtlicher Zust344ndigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 281 Rdn. 14). 1 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, l344sst sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begr374nden. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil f374r anfecht-bar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches 2 - 3 - Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streit-fall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Ge-richtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur des-halb bejaht, weil es f374r die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Ge-richtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Ab-gabeentscheidung, wie sie 247 281 Abs. 2 ZPO enth344lt, fehle. Anders als in jenen F344llen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schlie337lich auch nicht deshalb entgegen 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die 366rtliche Zust344ndigkeit gepr374ft, sondern in den Entschei-dungsgr374nden auch die internationale Zust344ndigkeit als gegeben erach-tet und zudem in einer gesonderten Verf374gung au337erhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. 334ber die Frage, ob das Urteil tats344chlich auch bez374glich der internationa-len Zust344ndigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zun344chst die - mangels 3 - 4 - Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zust344ndigen - In-stanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zu-st344ndigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachpr374fung im Rechts-mittelverfahren. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -
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