BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 355 /1 2 Verkündet am: 14. Januar 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Be, Bl, Bm, Cl UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden in einer "Rahmenve r- einbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Bestimmung (Behaltenskla u sel) "Der Kunde erklärt sich dami t einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertrieb s- vergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insowei t treffen der Kunde und die Bank die von der g e- setzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf He r- ausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht." i st wirksam, wenn die Kunden bei Abschluss der Rahmenvereinbarung insbe sondere durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertriebsverg ü tungen in geeigneter Weise in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätze n und die Vereinbarung auf dieser Grundlage abzuschließen; mit der Klauselgestaltung darf zudem weder eine Einschränkung der Entscheidung s freiheit des Kunden noch eine Beschränkung der bei Abschluss des konkreten Wertpapiergeschäfts von Rechts wegen erford erlichen Kundeninformation verbunden sein. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 201 4 durch den Vorsitzend en Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger , Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2012 wird auf seine Kosten zurück gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die b eklag te Bank verwendet im Wertp a- piergeschäft mit Privatkunden eine " Rahmenvereinbarung für Wertpapierg e- schäfte " . In d ies er eine DIN A4 - Seite umfassenden V ereinbarung, die in fünf Regelungsa bschnitte geglie dert und vom Kunden gesondert zu unterschreiben ist , heißt es im zweiten Abschnitt unter der fett gedruckten Zwischen - Überschrift " II. Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergü tungen " zunächst einleitend: " Die Bank erhält im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, die sie mit Kunden über Investmentanteile, Zertifikate und strukturierte Anleihen a b- schließt, umsatzabhängige Zahlungen von Wertpapier emittenten (Kapitala n- lagegesellschaften, ausländische Investmentgesellschaften, Zertifikate - /Anleiheemittenten, einschließlich Unternehmen der Bank Gruppe), 1 - 3 - die diese an die Bank für den Vertrieb der Wertpapiere leisten ( " Vertriebsve r- gütungen " ). Vertriebsvergütungen werden als Platzierungs - und als Vertriebsfolge - provisionen gezahlt. Platzierungsprovisionen fallen beim Vertrieb von Zertif i- k a ten und strukturierten Anleihen an. Sie werden von den Emittenten dieser Wertpapiere als einmalige, ums atzabhängige Vergütung an die Bank gelei - stet. Die Höhe der Pro vision beträgt in der Regel zwischen 0,5 und 2%; alte r- nativ gewähren die Emittenten der Bank einen entsprechenden Abschlag auf den Ausgabepreis der Wertpapiere. Vertriebsfolgeprovisionen falle n im Z u- sammenhang mit dem Verkauf von Invest mentanteilen, Zertifikaten und stru k- turierten Anleihen an. Sie werden von den Emittenten dieser Wertpapiere als wiederkehrende, bestandsabhängige Vergütung an die Bank geleistet. Die Höhe der Provision beträgt i n der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zw i- schen 0,1 und 0,9% p.a., bei Aktienfonds zwischen 0,5 und 1,1% p.a., bei o f- fenen Immobilienfonds zwischen 0,2 und 0,8% p.a. sowie bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 1,5% p.a. Einzelhe iten zu den Ver - triebsvergütungen für ein konkretes Wertpapier teilt die Bank dem Kunden auf Nachfrage, im Fall der Anlageberatung unaufgefordert vor dem Abschluss e i- Hieran schließt sich innerhalb dieses Regelungsabschnitts folgen d er we i- terer Absatz an: " Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emi t- tenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierha n- de lsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinb a- rung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste die Bank - die Anwendbarkeit des Rechts der Ge schäftsbesorgung auf alle zw i- 2 - 4 - schen der Bank und dem Kunden geschlossenen Wertpapiergeschäfte unte r- stellt - die Vertriebsv ergütungen an den Kunden herausgeben. " Der Kläger ist der Ansicht, die Bestimmung en in den Sätze n 1 und 2 d es vor stehenden Absatzes (im Folgenden: Klausel) seien gemäß § 307 BGB u n- wirksam. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilig e die Kunden der Beklagten auch deshalb unangemessen, weil von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Rechts der Geschäftsbeso r- g ung und des Kommissionsgeschäft s abgewichen werde. Mit der Unterla s- sungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläge r die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Bestimmungen gegenüber Priva t- kunden zu unterlassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 Das Landger icht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassu ngsantrags stattgege ben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie sen. Mit der z ugelass e- nen Revision erstreb t der Kläger die Wiederherstel lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil unter anderem in WM 2012, 1951 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: D ie angegriffene Klausel sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffa s- sung des Landge richts verstoße die Fo rmulierung in Satz 1 , wonach die B e- rechtigung der Beklagten, von den Emittenten geleistete Vertriebsvergütungen behalten zu dürfen, vorausset ze, dass die Bank die se Vergütungen " nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) a n- nehmen " dürfe, nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Die Klausel sei leicht zu verstehen und in i hre r rechtliche n sowie wir t- schaftliche n Tragweite für den Verbraucher unmissverständ lich. Ihr ohne Weit e- res erkennbarer Inhalt sei zu nächst die Mitteilung, dass gemäß § 31d WpHG und möglicherweise nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes die B ank in bestimmten Fällen Vertriebsvergü tungen nicht annehmen dürfe und hieran durch die Klausel nichts geändert werde. Z udem enthalte sie die Erklärung, dass die Bank in dem verbleibenden Bereich , in dem sie an der Annahme en t- sprechender Vergütungen gesetzlich nicht gehindert s ei, die se behalte und nicht an die Kunden weitergebe. Der Verweis sowohl auf § 31d WpHG als auch allgemei n auf die Vorschrif ten dieses Gesetzes habe erkenn bar den Erkl ä- rungsgeh alt, dass die Beklagt e für den Fall, dass über die konkret genannte Norm hinaus noch weitere V ors chriften des WpHG für die Annahme von Ve r- triebsvergütung en maßgeblich sein sollten, die se ebenfalls beachten werde. Aus dieser Zu sicherung der Selbstverständlich keit eigener Gesetzestreue erg e- be sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Darstellung der g esamten Gese t- zeslage. Der Hinweis auf eine gesetzliche Regelung sei auch grundsätzlich o h- ne deren wörtliche Wiedergabe zulässig. Eine Darstellu ng des gesamten Inhalts 6 7 - 6 - des Wertpapierhandelsgesetzes sei nicht nur entbehr lich , sondern wäre für den Kunden soga r letzt lich verwir ren d. D ie Unwirksamkeit einer A llgemeinen Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setze überdies voraus, dass aus der hier schon fehle n- den Unklarheit und Unverständlichkeit der betreffenden Bestimmung eine u n- angemessene Ben achteiligung des Vertragspartners des Verwend ers folge. Der Vorbehalt, dass der Beklagten nur solche Vergütungen verbleiben soll ten, die sie nach der Gesetz eslage annehmen dürfe, bringe aber eine Selbstverstän d- lich keit zum Ausdruck, mit der kein e Kundenben achteiligun g verbunden sei. Der weiteren Einschätzung des Landgerichts, auch Satz 2 der Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, könne gleich falls nicht gefolgt werden . F ür den Kunden bestehe kein Zweifel, auf welche Rechtsposition er verzichte. Nach dem Klausel text ( " insoweit " ) betreffe sein Verzicht nur mögliche Herau s- gabeansprüche bezüglich solcher Vertriebsvergütungen, die die Beklagte nach dem Wertpapierhandelsgesetz annehmen dürfe. D er Kunde werde auch hinre i- chend klar darüber informiert, wie vi el der von seinem Verzicht betroffene He r- ausgabeanspruch wert sein könne. In den beiden der Klausel vorausgehenden Absätzen in Abschnitt II. der Rahmenvereinbarung werde der Begriff der Ve r- triebsvergütung erklärt und es würden hinsichtlich der Vergütungshö he Ban d- breiten mitgeteilt. D ass die einverständliche Regelung, wonach ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entstehe, in Satz 2 als Abweichung " von der gesetzlichen Regelung des Rechts der G e- schäftsbesorgun g (§§ 675, 667 BGB, § 384 HGB)" bezeichnet werde , führe entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht zur Intransparenz der Klausel. Diese Information, die sich nicht auf ei ne von der " Rechtslage" , so n- 8 9 10 - 7 - dern von den konkret angeführten gesetzlichen V orschriften abweichende Ve r- einba rung beziehe, sei nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen zutreffend. Eine andere Frage sei es , ob Vertriebsvergütungen überhaupt unter die g e- nannten Vorschriften fielen und eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtslage bes tehe. Selbst wenn man aber davon ausgeh e , die beanstandete Klausel suggeriere eine unzutreffende Rechtslage , folge hieraus weder eine Verunklarung noch werde zur Verunsicherung des Kunden bei getragen . De s- sen Rechtsstellung werde vielmehr klar und unmissver ständlich beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Klauselgestaltung inhaltliche Benachteil i- gungen für die Kunden eintreten könnten, bestünden nicht. Habe der Kunde ohne die beanstandete Regelung entsprechende Herausgabeansprüche, sei die Klausel z utreffend ; andern falls sei sie für ihn ohne Auswirkungen. Soweit der Kläger die Klausel in zweiter Instanz ergänzend mit der Begründung bea n- standet habe, die Erklärung werde von den Kunden in der Erwartung abgeg e- ben, im Gegenzug für ein von ihnen erbrachte s Zugeständnis von der Bekla g- ten großzügig be handelt zu werden und besondere wirtschaftliche Vorteile zu genießen, finde diese Unterstellung schon im Text der Regelung keine Stütze. Die Klausel sei schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei und hierdurch der Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i- ligt werde (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ) . Dies folge schon daraus, dass die Frage, ob ohne die streitbefangene Klausel eine Herausgabepflicht der Bank gegenüber dem Kunden in Bezug auf Vertriebsvergütungen bestehe, u m- stritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht abs chließend ents chieden sei. Grundsätzlich spreche einiges dafür, dass bei Vergütungen der hier streitg e- genständlichen Art auch ohne die beanstandete Klausel keine Auskehr ung s- pfl icht der Beklagten bestehe, die ihre Kunden in der Rahmen vereinbarung über 11 - 8 - die Entgegennahme v on Provisionszahlungen der Emittenten unterrichte. J e- denfalls aber sei die getroffene Regelung nicht mit wesent lichen Grundgeda n- ken der gesetzlichen Regelung (§§ 675, 667 BGB, § 384 HGB) unvereinbar. II. Diese Ausführungen h alten revisionsrechtlicher P rüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriff enen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht. Dabei hat es die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Ban ken verpflichtet sind, Vertriebsvergütungen, die sie von Wertpapieremittenten erhalten, gemäß § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB, §§ 675, 667 Fall 2 BGB an ihre Kunden heraus - zugeben , letztlich offengelassen. Das ist nicht zu beanstanden. Die streitige Klausel weicht zwar, sofern und soweit man von ei ner solchen Herausgab e- pflicht aus geht, von Rechtsvorschriften ab und unterliegt des halb un eing e- schränkter Inhaltskontrol le nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ( nachfolgend unter 1 . ). Sie hält dieser aber, wie das Berufungsgericht im Ergeb nis zutreffend a n- ge nommen ha t, stand ( dazu unter 2.). 1. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten - unter anderem - die Absät ze 1 und 2 der Vorschrift nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichen de oder diese ergänzen de Regelungen vereinbart werden . Ob ei ne Klausel eine solche konstitutive oder eine nach § 307 Ab s. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich einge schränkt ko n- trollfähig e - deklaratorische - Bestimmung enthält, ist durch Auslegung zu ermi t- 12 13 - 9 - teln , die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 1 5 mwN) . a) Nach den Sonderbedingungen für Wertpapier geschäfte, die gemäß Abschnitt I. Nr. 2 der streitgegenständlichen Rahmenvereinbarung auch für das Wertpapiergeschäft der Beklagten gel ten , schließen Banken Wertpapierg e- schäfte mit ihren Kunden in Fo rm von Kommissions - oder Festpreisgeschäften ab (Nr. 1 Abs. 1 in der seit dem 1. November 2007 und ab dem 1. Juli 2012 ge l- tenden Fassung, a bgedruckt in WM 2007, 176 9 bzw. in Langenbucher/ Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, Anhang zu Kapitel 36). Die sprac h- lich einheitlich gefasste streitige Klausel, die danach für beide Geschäftsarten gleichermaßen und unabhängig davon gil t , ob dem Wertpapiergeschäft eine Anlageberatung voraus geht, schließt Ansprüche des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen generell aus. Ihr kommt daher , sofern und soweit man Ban ken für rechtlich verpflichtet hält, die ihnen von den Wertpapieremitte n- ten gewährten Vertriebsvergütun gen an ihre Kunden herauszugeben, kei ne bloß deklaratorische, sondern vielmehr konstitutive Wirk ung zu. b ) Die Frage, ob eine solche Herausga bepflicht der Banken besteht, wird allerdings in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Die überwiegende Auffassung nimmt einen kommissionsrechtlichen und im Fall e der Anlageberatung einen geschäftsbesorgungsrechtlichen Herausg a- beanspruch des Kunden gegen die Bank an (OLG Hamm, Urteil vom 23. September 2009 - 31 U 31/09, juris Rn. 85; Staub/Koller, HGB, 5. Aufl., § 384 Rn. 83 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auf l., § 384 Rn. 9; Krüger in Ebenroth/Boujo ng/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 26 ; Oetker/Martinek, 3. Aufl., HGB, § 384 Rn. 3 5; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., § 384 14 15 16 - 10 - Rn. 73a ff.; Lenz in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 384 Rn. 12; KK - WpHG /Möllers, § 31 Rn. 146 f.; Psaroudakis in Heidel/Schall, HGB, § 384 Rn. 13; Ensthaler/Achilles, HGB, 7. Aufl., § 384 Rn. 14 ; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 667 Rn. 3; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 30 Rn. 31; Kumpan in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 33, 39 ff .; Sethe in Festschrift Nobbe, 2009, S. 769, 776 f., 783, 785 ). Demgegenüber lehnt die Gegenansicht Herausgabeansprüche sowohl für das Kommissionsgeschäft als auch die Anlageberatung mit unterschied l i- cher Begründung ab (OLG Saarbrücken, BKR 2012, 171, 174; LG Kiel, W M 2011, 1228, 1229 f. ; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 384 Rn. 36; MünchKommHGB/Ekkenga, 2. Aufl., Bd. 5, Effektenge schäft Rn. 529; Münc h- KommBGB/Seiler, 6. Aufl., § 667 Rn. 17 ; Starke in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 17.59 f.; Hadding, ZIP 2008, 529, 534 ff.; Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 200). Eine vermittelnde Ansicht differenziert zwischen den einzelnen Wertp a- piergeschäften. Sofern die Bank kei ne Aufklärungspflicht treffe, seien Vertrieb s- vergütungen wertungsmäßig nicht dem Kunden, sondern der Bank zuzuordnen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2011 1 4 U 18/11, juris Rn. 7). Herausgabeansprüche seien deshalb beim Festpreisgeschäft in der Regel a b- zulehnen, wohl aber beim Kommissionsgeschäft gegeben ( vgl. OLG Frankfurt am Main , NJW - RR 2012, 1075, 1076 sowie OLG Braunschweig, Urteil vom 25. Oktober 2012 8 U 15/12, juris Rn. 39 ff.; wiederum and ers Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 54, der Herausgabea nsprüche bei der Kommission nur bei vorau s- gegangener An lageempfehlung bejaht ). c) Der erkennende Senat hat bislang - worauf das Berufungsgericht z u- treffend hingewiesen hat - nicht abschließend entschieden, ob Banken im Wer t- 17 18 19 - 11 - papiergeschäft mit ihren Kund en zur Herausgabe von Vertriebsvergütungen verpflichtet sind (Senatsurteile vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 42 und vom 16. Ok tober 2012 XI ZR 368/11, BeckRS 2012, 23441 Rn. 33). Die s bedarf , wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (II. 2. und 3.) ergibt, auch hier keiner Entscheidung. 2. Die angegriffene Klausel hält der AGB - rechtlichen Überprüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch dann stand, wenn man davon ausgeht, dass in ihrem Anwendungsbe reich von Gesetzes wegen A nsprüche der Kunden gegen die Bank auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen grundsätzlich bestehen. E twaige gesetzliche Herausgabeansprüche der Kunden werden durch die stre i- tige Regelung, w ie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ang e- nommen hat, wirksam abbedungen. Die von der Revi sion hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Die Vorschriften der § 667 Fall 2 BGB , § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 2 HGB sind dispositives Recht (BGH, Beschluss vom 28. November 1996 III ZR 45/96, NJW - RR 1997, 778 - zu § 667 BG B). Behaltensvereinbarungen der hier in Rede stehende n Art sind deshalb - in den durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogenen rechtlichen Grenzen - grundsätzlich mö g- lich . Das entspricht auch der überwiegenden Auffassung i n der Literatur (Rothenhöfer in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaft s- rechts, 2008, S. 55, 80 ff.; J. Koch, ZBB 2013, 217, 224 ff.; Mülbert, WM 2009, 481, 488, 490 f.; Assmann, ZBB 2008, 21, 31; Wigand, EWiR 2013, 63, 64; vgl. auch Pala ndt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 70; Balzer/Lang in Schäfer/ Sethe/Lang, Hand buch der Vermögensverwaltung , § 5 Rn. 59 f.; Benicke, Wertpapiervermögensverwaltung, 2006, S. 934; aA Heybey, BKR 2008, 353, 360; skeptisch: Bergmann in Langenbucher/Blies ener/Spindler, Bankrechts - 20 21 - 12 - Kommentar, 36. Kapitel Rn. 147; Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 53 ; vgl. hierzu auch eingehend Hadding in Festschrift Nobbe, 2009, S. 565, 575 ff . ) . b) D ie angegriffene Klausel genüg t , wovon das Berufungsgericht zu Recht a usgegangen is t , den Anforderungen des Transparenzgebots, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner G e- schäfts bedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Kla u- sel möglichst klar und überschaubar darzustell en. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wir t- schaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., Senatsurteil vom 7. Dezem - b er 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24 mwN ). Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine Kunden kein ungerechtfertigter Beurteilungs spielraum entsteht. D ie Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Ver wenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 10. Novemb er 2011 III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN ). Diesen An forderungen genügt die angegri f- fene Klausel. bb) D urch ihre sprachli che Fassung wird, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, unmissverständlich geregelt, dass der Kun de einen Herausg a- b eanspruch unterstellt - mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung auf die Herausgabe von Vertriebs vergütungen verzichtet. Darin liegt kein verfügen der Vorauserlass im Sinne von § 397 BGB, sondern die schuldrechtliche Abbedi n- gung möglicher Herausgabeansprüc he für sämtliche künftigen Wertpapierg e- 22 23 24 - 13 - schäfte (allg. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 397 Rn. 3; Staudinger/ Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 397 Rn. 106). D ie Entstehung etwa iger derartiger A nsprüche wird durch die Klausel von vorneherein ausgesch lossen (BGH, Urteil vom 27. September 1956 II ZR 68/55, B B 1956, 1086). Hierauf weist der Klausel text deutlich hin. G emäß Satz 1 der Klausel erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Bank die Vertriebsvergütungen, die sie nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes annehmen darf, una b- hängig von ihrer Höhe be hält. Satz 2 verdeutlicht unter Bezugnahme auf Satz 1, dass " insoweit " - abweichend von der ge setzlichen Regelung - ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen " n icht entsteht " . Dabei wird der Kund e bereits durch die f ett gedruck te Zwischen - Überschrift unmis s- verständlich auf den Anspruchsv erzicht als Regelungs ziel hingewiesen. Die Klausel befindet sich außerdem nicht an versteckter Stelle in einem umfangre i- chen Reg elwe rk, sondern ist in einer angesichts ihres Umfangs von einer DIN A4 - Seite überschaubar ausgestalteten , speziell auf das Wertpapierg e- schäft bezogenen Rahmenvereinbarung enthal ten, die vom Kunden überdies gesondert zu unterschrei ben ist (hierzu auch Rothe nhöfer in Baum/Fleckner/ Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 81) . cc) Anders als die Revision meint, lässt die streitige Klausel die inhaltl i- che Reichweite und die wirtschaftliche Tragweite des Verzichts für den Kunden auch hinreichend klar erken nen . Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht ver kannt , dass etwaige Ansprüche auf Herausgabe künftiger Vertriebsverg ü- tungen abbedungen werden und der Kunde damit gleichsam im Voraus hierauf ver zichtet . Das Berufungsgericht ist led iglich nicht der Auffassung des Kläg ers ge folgt, dass die Klausel deshalb unwirksam ist. Das ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, mag die Begründung des Berufungsgerichts auch in ei n- zelnen Punkten ergänzungsbedürftig sein. 25 - 14 - (1) Ein Verstoß ge gen das Trans parenzgebot folgt zunächst nicht da r- aus, dass die Beklagte zur Bestimmung der Vertriebsvergütungen, die sie a n- nehmen und behalten darf, all gemein auf Vorschriften des Wertpapierhandel s- gesetzes und " insbesondere " auf § 31d WpHG verweist . Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendun gen nur dann a n- nehm en, wenn diese darauf ausgelegt sind, die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung zu verbessern, sie den Interessen des Kunden nicht entgege n- stehen und Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der U m- fang noch nicht bestimmen lässt, Art und Weise der Berechnung vor der Erbri n- gung der Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden (§ 31d Abs. 1 Satz 1 WpHG). Dabei verlangt das Transparenzgebot weder, dass der Wortlaut des § 31d WpHG oder sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes in der Klausel abgedruckt wird , noch fordert es, dass die Klausel zusammenfassend erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Vertriebsvergütungen aufsichtsrechtlich annehmen darf. (a) Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem gelt enden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöh n- liches (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - VII ZR 308/89, BGH Z 111, 388, 391 f.). Selbst eine dynamische Verweisung auf ein Rege lwerk, das wie das Wertp a- pierhandelsgesetz häufig geändert wird, stellt an sich noch keine unangeme s- sene Benachteiligung dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 V ZR 283/06, WM 2008, 3 13 Rn. 14 f. mwN; BAGE 128, 73 Rn. 30 f.; Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 337 ). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie hier - für jedermann und damit auch für die im Wertpapiergeschäft tätigen Kunden der Be klagten ohne weiteres zugänglich ist (J. Koch, ZBB 2013, 217, 226 ; vgl. auch OLG Rostock, NJW 2006, 3217, 3218 ). Ohne solche Verwei sung en könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehe n, 26 27 - 15 - die den Interes sen des Kunden abträglich wären. Auch würde es die Anford e- rungen des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den geso n- derten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwe r einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 138; Oetker, JZ 2002, 337, 338 f., 340). Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschri f- ten begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transp arenzge - bot. Intransparent ist eine Klausel insoweit vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungs gehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift e r- schließt (OLG Düsseldorf, NJW - RR 1997, 1150, 1152; OLG Schleswig, NJW 1995, 2858, 2859; MünchKomm BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 61 ) oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichke i- ten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrne h- mung seiner Rechte gehindert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 364 und Urteil vom 23. November 1994 IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f. ). So liegt der Fall hier indes nicht. (b) Der zentrale Regelung sgehalt der angegriffenen Klausel ergibt sich nicht erst aus den in Bezug genommenen Vorschriften des Wertpapierhandel s- gesetzes , sondern aus der Klausel selbst. Aus Satz 1 der Bestimmung und der Bezugnahme hierauf in Satz 2 ( " insoweit " ) geht - wie das Beru fungsgericht z u- treffend angenommen hat - unmissverständlich hervor, dass sich der Herau s- gabeverzicht nur auf solche Vertriebsvergütungen erstreckt, die die Beklagte nach den Vorschriften des Wertpapierhan delsgesetzes auch annehmen darf. Der Verweis auf die Vor schriften dieses Gesetzes schränkt den Herausgab e- verzicht erkennbar auf das gesetzlich zulässige Maß ein (vgl. Mülbert, WM 2009, 481, 4 91 ). Dabei wird klargestellt, dass die Beklagte die hierfür maßgebl i- che Norm in § 31d WpHG sieht. Zudem geht aus der Klausel hervor, dass die 28 - 16 - Beklagte für die Annahme von Vertriebsvergütungen gegebenenfalls beachtl i- che weite re Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ebenso einhalten will. Ein vollständiger Abdruck des § 31d WpHG oder sonsti ger Vorschrif ten hätte für d en Kunden keinen entscheidenden Mehr wert. Er würde vi el mehr - wie das Be - rufungsgericht zutreffend angenommen hat - eher vom Kerngehalt der Klausel, dem Herausgabeverzicht, ablenken und das Verständnis der Regelung e r- schweren (so auch J. Koch, ZBB 2013, 21 7, 225). (c) D ie Verweisu ng auf die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes hindert den Kunden ferner nicht daran, den Regelungsgehalt der angegriffenen Klausel sachgerecht einzuschätze n. Ob alternativ auch eine zusammenfa s- sende E rläuterung der w esentlichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter d e- nen Ve rtriebsvergütun gen angenommen werden dürfen , denkbar wäre , kann letztlich auf sich beruhen . Das Transparenzgebot verlangt nicht die Wahl einer möglicherweise - noch verständlicheren Formulierung, so lange jedenfalls die gewählte Formulierung die kundenbelastenden Wirkungen der Vorschrift hinre i- chend klar erkennen lässt (vgl. Bunte in Festschrift Schimansky, 1999, S. 19, 41). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang einen allg emeinen Verweis auf das gesetzlich zulässige Maß genügen lassen , ohne eine zusammenfassende Erläuterung d es wesentlichen Inhal ts der in B e- zug genommenen Vorschriften zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600 ). Der Streitf all gibt keine n Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beu r- teilung. Durch den Verweis auf die im Wertpapiergeschäft geltenden Vorschri f- ten des Wertpapierhandelsgesetzes wird die Annahme von Vertriebsvergütu n- gen wie dargelegt - ersichtlic h auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt. Z u- dem ermöglicht die Beklagte dem Kunden durch die Nennung der maßgebl i- chen Vorschrift des § 31d WpHG eine weitergehende Information. Zwar ist der 29 30 - 17 - Revision zuzugeben, dass § 31d WpHG selbst für einen sorgfältige n Leser ke i- ne so klar umrissenen Tatbestän de enthält, dass ein Durchschnittskunde der Vorschrift ohne Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe entnehmen könnte, ob die Beklagte eine Vertriebsvergütung im konkreten Einzelfall a n- nehmen darf . Das Transpare nzgebot forde rt aber keine Klauselgestaltung, die eine solche einzelfallbezogene Subsumtion von vorneherein entbehrlich macht. Zudem ermöglichen d ie in § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG aufg e- füh r ten Tatbestandsmerkmale - wie die Qualitätsverbesserun g, die Interesse n- wahrung und die Offenlegung der Zuwendung - dem Kunden zumindest eine hinreichende Orientierung. Zugleich wird die Frage, welche Vertriebsvergütu n- gen der Verzicht er fasst, an im jeweiligen Einzelf all überprüfbare Vorausse t- zungen ge knüpft. D aher ist nicht ersichtlich, dass der Verweis auf die Vorschri f- ten des WpHG als solcher geeignet wäre, die Interessen der Kunden der B e- klagten zu gefährden und die Kunden unter Verstoß gegen das Transparen z- gebot von der Durchsetzung etwaiger Herausgabeansp rüche abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 60 f.; zwe i- felnd Hadding in Festschrift Nobbe, 2009, S. 565, 575, 577) . Auch die Revision bringt hierzu nichts Erheblich es vor. (2) Zu Recht, wenngleich mit ledig lich knapper Begründung , ist das Ber u- fungsgericht überdies davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Tragweite des Verzichts dem Kunden durch die weiteren Angaben in den beiden der stre i- tigen Klausel einleitend vorangestellten Absätze in Abschnitt II. der Ra hme n- vereinbarung hinreich end klar vor Augen geführt wird . Entgegen der Revision wird der Anwendungsbe reich der Regelung nicht in bedenklicher Weise ins U n- klare erweitert, weil die Höhe der Vertriebsvergütun gen dort ledig lich in proze n- tual ausgewiesenen Spa nnen und zudem nur für den " Regelfall " an gegeben ist . 31 - 18 - (a) Der gegenteiligen Ansicht der Revision kann schon deshalb nicht g e- folgt wer den, weil e in Herausgabeverzicht nicht für jedes konkrete Wertpapie r- ge schäft gesondert erklärt werden muss, sondern im Voraus losgelöst vom konkreten Einzelfall in eine Rahmenvereinbarung aufgenommen werden kann . Allerdings lässt sich dies, anders als die Revisionserwiderung meint (ebenso Mülbert, WM 2009, 481, 491; J. Koch, ZBB 2013, 217, 226), nicht allein damit beg ründen, dass nähere Angaben in einer Rahmenvereinbarung der Natur der Sache nach nicht gegeben werden könnten, die Regelung eines Herausgab e- verzichts in einer Rahmenvereinbarung einer wirtschaftlichen Zwangsläufigkeit entspreche und eine Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung nach dem Transparenzgebot nur im Rahmen des Möglichen bestehe ( vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juni 1998 VIII ZR 317/97, WM 1998, 2145, 2147 und vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 27 mwN ). Eine solche Arg u- mentation setzte die Wirksam keit d es in einer Rahmenvereinbarung er klärten V erzichts in unzulässiger Weise zirkelschlussartig voraus. Dass ein Herausg a- beverzicht in einer Rahmenvereinbarung im Vo rhinein wirksam vereinbart we r- den kann, ergibt sich jedo ch daraus, dass dem bei entsprechender Klauselg e- staltung schutzwürdige Kundeninteressen nicht entgegenstehen. (b) Zwar reicht es nach den einleitend genannten Voraussetzungen (oben II. 2. b) aa)) für einen wirksamen formularmäßig en Vorausverzicht nicht aus , wenn den Kunden led iglich in Form eines allgemein en Hinweises pauschal mit geteilt wird, die Bank erhalte " allfällige " Vertriebsvergütun gen . Dem Transp a- renzgebot wird aber genügt, wenn die Kunden durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertrie bsvergütungen in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und der Behaltensvereinb a- rung im Wissen daru m zuzustimmen . So liegt der Fall hier. 32 33 - 19 - (aa) Die von der Klausel erfassten Vertriebsvergütungen werden im ei n- l eitenden Vorspann der Klausel erläutert, wobei zwischen Platzierungs - und Vertriebsfolgeprovisionen differenziert wird. Zudem wird bei den Vertriebsfolg e- provisionen zwischen einzelnen Produktkategorien (Investmentanteilen, Zertif i- katen und strukturierten A nleihen) beispielhaft unterschieden. (bb) Darüber hinaus erfolgen hinreichend konkrete Angaben zur Höhe der zu erwartenden Vertriebsvergütungen. Ein wirksamer Herausgabeverzicht verlangt nicht die genaue Kenntnis der jeweils an die Beklagte zurückfließ enden Vertriebsvergütung. Die Angabe der exakten Vergütungshöhe ist häufig selbst vor Ausführung des Wertpapiergeschäfts nicht möglich und aus Kundenschut z- gründen nicht geboten (Benicke, Wertpapiervermögensverwaltung, 2006, S. 934) . So lassen sich etwa bes tandsabhängige Vertriebsfolgeprovisionen oft erst nach Ablauf eines bestimmten Berechnungszeitraums anhand des G e- samtvolumens der im Bestand der Bank gehaltenen Wertpapiere bestimmen ( F. Schäfer/U. Schäfer, BKR 2007, 164, 166 ). Auch können sich die Zuwe n- du ngsvereinbarungen während der Haltedauer eines Wertpapiers ändern. Zudem bedarf es angesichts der Informationsfülle , die hiermit verbunden wäre, aus Kundenschutzgründen keiner Auflistung sämtlicher Einzelprodukte, die die Beklagte anbietet. Vielmehr kan n der Kunde den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts sachgerecht beurteilen, wenn er die Eckwerte der Vertrieb s- vereinbarungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung kennt. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Kunden der erwartete maximale Umfang der Vertriebsvergütung ( " von bis " ) vor Abschluss der Behaltensve r- einbarung abschließend genannt wird. In diesem Fall kann der Kunde den M a- ximalwert seines Verzichts für jedes einzelne Wertpapiergeschäft, das er nach Abschluss der Rahmenvereinba ru ng tätigt, er rechnen (vgl. Rothenhöfer in 34 35 36 - 20 - Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 83) . Zwar enthält der einleitende Vorspann der streitigen Klausel keine so l- chen Maximalwerte, sondern nur die " in der Regel " an die Beklagte fließenden Provisionsspannen, so dass sich der Herausgabeverzicht bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel au ch auf über diesen Spannbreiten liegende Provisionen erstreckt, ohne dass der Kun de sie bereits bei Abschluss der Rahme nvereinbarung kennt. Das begründet entgegen der Auffassung der Revision aber keine schädliche Intransparenz (Mülbert, WM 2009, 481, 491; J. Koch, ZBB 2013, 217, 226; aA Hadding in Festschrift Nobbe, 2009, S. 565, 577). Notwendiger Weise generalisierende Al lgemeine Geschäftsbedingungen müssen keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventual i- täten erfasst sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen vielmehr ausre i- chend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallge - sta ltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangeme s- sener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht über spannt werden. Sie hängen vielmehr von der Komplexität des Sachverhalts, de n spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstandes sowie der betroffenen Branche ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 III ZR 157/10, WM 2011, 1678 Rn. 27 ). Gemessen hieran ist es für die Erklärung eines Herausgabeverzichts im Rahmen einer auf Dauer an gelegten Geschäftsverbindung erforderlich, aber auch ausre ichend, dass dem Kunden die Höhe der Vertriebsprovision der B e- klagten für den Regelfall hinreichend g enau und zugleich zutreffend offengelegt wird. Er muss über den wirtschaftlichen Wert seines Verz ichts im Wesentlichen unterrichtet sein. Durch die Angaben im Vorspann der beanstandeten Klausel wird der Kunde - in diesem Sinne - in die Lage versetzt, den regelmäßigen M a- 37 38 - 21 - ximalwer t seines Verzichts zu errechnen . Auch wird ihm durch die gewählte Formulier ung " in der Regel " bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung unmissverständlich verdeutlicht, dass Änderungen im Verlauf der Geschäftsb e- ziehung und in Ausnahmefäl len auch höhere Provisionssätze möglich sind, d e- ren Umfang nicht schon im Vorhinein auf ein en bestimmten Prozentsatz b e- grenzt ist. Der wirtschaftliche Wert des Verzichts des Kunden bleibt damit nicht in bedenklicher Weise im Unklaren. Ebenso wenig sind angesichts der bloßen Angabe regelmäßiger Provis i- onsspannen ungerechtfertigte Beurteilungss pielräume der Beklagten bei der Abwicklung einzelner Wertpapiergeschäfte zu befürchten. Das ist schon de s- halb nicht der Fall, weil sich die Beklagte im Vorspann der Klausel vertraglich dazu verpflichtet, dem Kunden Einzelheiten zu den Vertriebsvergütungen für ein konkretes Wertpapier auf Nachfrage mitzuteilen. Für den Fall der Anlageber a- tung ist dort zudem ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte dem Kunden Ei n- zelheiten zur Provisionshöhe unaufgefordert vor Abschluss des einzelnen Wertpapiergeschäfts mittei lt (vgl. J. Koch, ZBB 2013, 217, 226 ). (cc) Die Revision wendet gegen die so begründete Transparenz der Klausel ohne Erfolg ein, dass der Kunde, der einen Vorausverzicht erkläre , in der Regel nicht weiter nachfrage, sondern - im Gegenteil - von Nachfrag en a b- gehalten werde . Diese Argumentation überzeugt schon deshalb ni cht, weil der Kunde in den beiden der streitigen Klausel einleitend vorangestellten Absätzen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihm auf Nachfrage weitere Einze l- heiten zu den von der Beklagten empfangenen Vertriebsvergütungen für ein konkretes Wertpapier mitge teilt werden. Darüber hinaus verkennt die Revision, dass die Kenntnis der exakten Provisionshöhe für den Kunden nach Unte r- zeichnung der Behaltensvereinbarung n icht ohne praktisch e Bedeutung ist. Vielmehr bleibt die genaue Provisionshöhe maßgeblich dafür, ob der Kun de das 39 40 - 22 - beabsichtigt e konkrete Wertpapiergeschäft überhaupt bei der Beklagten a b- schließt und da mit die wirtschaftlichen Folgen des Herausgabeverzichts ta t- sächlich ein tret en lässt. Auch kann die Unwirksamkeit der Klausel - entgegen der Revision - nicht darauf gestützt werden, dass keinesfalls sicher sei, ob die Beklagte dem Ku n- den Einzelheiten zu den Vertriebsvergütungen im Fall der Anlageberatung ta t- s ächlich unaufgeford ert mitteilt . Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel ist kein vertragswidriges Verhalten des Klaus elverwenders zu Grunde zu legen, sondern davon auszugehen, dass der Klauselverwender sich im Sinne der Klauselgestaltung vertragskonform verhalten wird . (3) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Ber u- fungsgericht ferner eine I ntransparenz der Klausel wegen unklaren Hinweises auf die Rechtslage verneint . Der Verwender muss seine Rechtsverhältnisse im Fall e einer wie hier noch u ngeklärten Rechtslage auf der Grundlage der für ihn ungünstigen Mei nung ordnen können ( J. Koch, ZBB 2013, 217, 225 ). Das hat die Beklagte hier getan, ohne dass für den Kunden Unklarheiten entstü n- den. Die Klausel verdeutlicht dem Kunden, dass er im Rahmen d es Wertp a- piergeschäfts mit der Beklagten keine Herausgabeansprüche geltend machen kann, und zwar unabhängig davon, ob solche kraft Gesetzes gegeben sind. Auch birgt die Klauselgestaltung nach den zutreffenden und von der Revision gleichfalls unangegriffene n Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die G e- fahr, dass der Kunde den Herausgabeverzicht in der irrigen Erwartung abgibt, von der Beklagten entsprechen d großzügig behandelt zu werden . Ebenso w e- nig wird der Kunde durch die Klauselgestaltung - was bei Bestehen etwaiger Herausgabeansprüche mit Blick auf das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Täu schungsverbot bedenklich wäre - leichtfertig zur Erklärung des Herausg a- beverzichts verleite t. D enn d ie Klausel vermittelt gerade nicht den Eindruck, 41 42 - 23 - dass dem Ku nden etwaige Herausgabeansprüche nach Ansicht der B eklagten ohnehin nicht zustehen . c ) Zu Recht i st das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die streitige Klausel die Privatkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar liegt, eine gesetzliche Herausgabepflicht der Bank u n- terstellt, in der Abbedingung dieser Verpflichtung die Abweichung von gesetzl i- chen Vorschriften. Nicht jede Abweichung einer Allge meinen Geschäftsbedi n- gung von dispositivem Recht begründet aber deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur ein, wenn die Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) un d sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Diese Vorausse t- zungen sind hier entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben. aa) Im Schrifttum wird für Behaltensklauseln der in Rede stehende n Art eine unangemessene Benachteiligung teilweise bereits mit der Begründung abge lehnt, zu den wesentlichen Grundgedanken des Kommissions - und des Geschäftsbesorgungsvertragsrechts zähle nur die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten, nicht aber die Herausgabepflicht (Rothenhöfer in Baum/ Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 82; Mülbert , WM 2009, 481, 489 f.; Wigand, EWiR 2013, 63, 64 ). Diese Frage b e- darf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. bb) Selbst wenn man nämlich in der etwaigen - Herausgabepflicht einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sieht, benachteiligt die Abbedin gung diesbezüglicher A nsprüche die Kunden der Beklagten nicht unangemes sen. Allerdings begründet die k lauselmäßige Abweichung von w e- 43 44 45 - 24 - sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteili gung . Diese Vermutung ist ind es widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Int e- ressenabwäg ung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt ( vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f. und vom 28. Januar 2003 XI ZR 156/02, BGHZ 154, 344, 349). Hiervon ist insb e- sondere auszugehen, wenn die Abweichung vom ges etzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 26 mwN) . Danach stellt sich der Ausschluss etwaiger gesetzlicher Herausgabea n- sp rüche bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung nicht als u n- angemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar. Das gilt entg e- gen der Revision sowohl für die Ausgestaltung der Behaltensvereinbarung als Vorausverzicht als auch für die Nennung bloßer regelmäßiger Provisions spa n- nen im einleitenden Vorspann der Klausel . (1) Für die Angemessenheit des hier geregelten Herausgabever zichts spricht zunächst das berechtigte Rationalisierungsinteresse der Beklagten , e i- nen Herausgabeverzicht i m Massengeschäft wie dem häufig telefonisch a b- gewickelten Wertpapiergeschäft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu mü s- sen, sondern sich diesen für eine Vielzahl v on Fällen im Voraus schriftlich erkl ä- ren zu las sen. Die Rationalisierung des Geschäfts ablaufs bildet eine grundl e- gende und legitime Funktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ein Rational i- sierungsinteresse kann daher die Abweichung vom dispositiven Recht rechtfe r- tigen, sofern die vom Gesetz abweichenden Regelungen und die sich hieraus ergeb enden Nachteile für die Kunden verhältnismäßig und zumutbar bleiben (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336) . Das ist hier der Fall. 46 - 25 - (2 ) Die vollständige Abbedingung etwaiger Herausgabeansprüche im Zeitpunkt des Abschlusses d er Rahmenvereinbarung is t bei entsprechender Offenlegung der Vertriebsvergüt ungen nach Treu und Glauben angemessen (J. Koch, ZBB 2013, 217, 225; aA Hadding in Festschrift Nobbe, 2009, S. 565, 578 ff.). Die Entscheidungsfreiheit des Kunden bleibt durch die hier gewählte Klauselgestaltung gew ahrt. Diese ermöglicht dem Kunden eine Unterzeichnung der Behaltensvereinbarung in Kenntnis bestehender regelmäßiger Provision s- spannen. Bereits hierdurch ist der Kunde für den Regelfall künftiger Wertp a- piergeschäfte über die wirtschaftliche Tragweite seines Verzichts ausreichend informiert. Für die Ausnahmefälle, in denen die Provision über der angegeb e- nen Spanne lieg t , wird seinem Informationsinteres se dadurch Rechnung getr a- gen, dass ihm die Beklagte wie im Vorspann der Klausel geregelt ist die ko n- krete Provisionshöhe vor Abschluss der einzelnen Wertpapiergeschäfte auf Nachfrage und im Fall der Anlageberatung unaufgefordert mitteilt. Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, nach Erhalt näherer Einzelheiten zu entsche i- den, ob er das konkrete Wertpapiergeschäft unter Verzicht auf einen etwaigen Herausgabeanspruch tätigen will. Dabei wird sachgerecht - nach dem Sch ut z- bedürfnis des Kunden bei der Anlageberatung einerseits und dem beratung s- freien Wertpapiergeschäft ander erseits unterschieden. Für das beratungsfreie Geschäft ist es nicht unbillig, einen Herausgabeverzicht zu vereinba ren und den Kunden zu gleich zur Erlangung näherer Einzelheiten hinsichtlich der erwarteten Vertriebsvergütung für ein bestimmtes Wert papier au f eine Nachfrage zu ve r- wei sen. Der durchschnittli che Kun de , der Wertpapiergeschäfte ohne Anlageb e- ratung tätigt, informiert sich über die maßgeblichen Bedingungen dieser G e- schäfte üblicherweise selbständig. Ihm ist es daher zumutbar, nähere Einzelhe i- ten zur Pro visionshöhe zu erfragen, sofern er bereits durch die Angabe rege l- mäßig üblicher Spannen hinsichtlich des wirtschaftlichen Wert s seines Ve r- zichts sensibilisiert worden ist. Dem in der Regel höheren Schutzbedürfnis des 47 - 26 - Kunden, der Wertpapiergeschäfte nu r nach entsprechender Anlageberatung tätigt, wird dadurch angemessen Rechnung getragen, dass ihm weitere Einze l- heiten zur Provisionshöhe vor Abschluss des jeweiligen Wertpapiergeschäfts unaufgefordert mitgeteilt werden . (3 ) Darüber hinaus stellt die Kla usel, soweit die Provision über den R e- gelfall hinausgeht, sicher, dass der Kunde nicht " ins Blaue hinein " wirtschaftl i- che Nachteile erleidet, ohne die Provisionshöhe vor Ausführung des Wertp a- piergeschäfts zu kennen. Zwar sind etwaige Herausgabeansprüche de s Ku n- den worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - sämtlich b e- reits mit Unterzeichnung der B ehaltensvereinbarung abbedungen . Diese steht jedoch - was die Revision unberücksichtigt lässt - unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BG B), dass die Beklagte die Provisionen auch au f- sichtsrechtlich, insbesondere nach § 31d WpHG annehmen darf. Gemäß § 31d Abs. 3 WpHG darf der Kunde, sofern die Offenlegung - wie hier - in Form einer Zusammenfassung erfolgt, lediglich hinsichtlich näherer Ein zelheiten auf eine Nachfrage verwiesen werden. Eine über die genannte Regelspanne hinausg e- hende Vertriebsvergütung gehört jedoch nicht zu den näheren Einzelheiten im Sinne der Vorschrift. Vielmehr zählt die Höhe der Vertriebsvergütung und damit zugleich di e geänderte Vergütungshöhe zu den wesent l ichen Bestandteilen e i- ner Verei nbarung über Zuwendungen, die die Beklagte dem Kunden vor Au s- führung des Wertpapiergeschäfts gemäß § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG u n- aufgefordert mitteilen muss (vgl. J. Koch in Schwark /Zimmer, Kapitalmark t- rechts - Kommentar, 4. Aufl., WpHG § 31d, Rn. 55 iVm Rn. 52; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 31d Rn. 50; Assmann, ZBB 2008, 21, 29; Rozok, BKR 2007, 217, 225; allg. Ellenberger in Festschrift Nobbe, 2009, S. 523, 532 ) . Wir d dem Kunden die höhere Vertriebsvergütung offengelegt, kann er voll informiert entscheiden, ob er das Wertpapiergeschäft unter Geltung des Herausgabeverzichts abschließen will. Andernfalls ist die Vertriebsverg ü- 48 - 27 - tung nach der Klauselgestaltung von vorne h er ein nicht von der Behaltensve r- einbarung erfasst. (4 ) Abgesehen davon bleibt die Beklagte - die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung und der Kommission auf sämtliche Wertpapierg e- schäfte unterstellt - verpflichtet, über eine vereinnahmte Vertri ebsvergütung gemäß § 666 BGB, § 384 Abs. 2 Halbsatz 2 Fall 1 HGB Rechenschaft abzul e- gen, so dass der Kunde deren Höhe im Nachhinein prüfen kann. Die Reche n- schaftspflicht ist eine zentrale auftrags - und kommissionsrechtliche Pflicht, die nicht die Durchsetz ung bestimmter Ansprüche voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 62 1) und deshalb ungeachtet eines Herausgabeverzichts fortgilt. Sie gewinnt insbesondere für die Frage B e- deutung, ob der Kunde die Geschäftsverbindung mit der Beklagten fortsetzen und mit ihr künftig weitere Wertpapiergeschäfte tätigen will. 3. S ofern un d soweit man gesetzliche A nsprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen ver neint, begegnet die streitige Klausel g leichfalls keinen inhaltlichen Bedenken . Als rein deklarat o- ri sche Regelung unterläge sie in diesem Fall von vorneherein nicht der unei n- geschränkten Inhaltskontrol le (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ) . Abgesehen davon 49 50 - 28 - kann die Rechtsstellung ein es Kunden, dem ber eits von Gesetzes wegen keine Herausgabeansprüche zustehen, durch einen Verzicht hierauf denknot we n- dig nicht in unangemessener Weise ver kür zt werden . Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.04. 2011 - 2 - 10 O 369/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 10 U 85/11 -
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