BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 356/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kl344ger zu 1), 2) und 4) richtet, zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuld-ners aus 247 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in H366he der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124; 177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsa-cheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Dar374ber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-fungsgericht hat in seinem Urteil erkl344rterma337en die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es k374nftig den Einwand aus 247 797 BGB zutref-fend ber374cksichtigen wird. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1, 247 516 Abs. 3 ZPO analog). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt bis zum 11. M344rz 2009 636.000 200 und ab dem 12. M344rz 2009 533.000 200. Wiechers M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -
Full & Egal Universal Law Academy