BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 356/09 Verk374ndet am: 18. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 358 Abs. 4 Satz 2 Dient ein Darlehen nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrags, ist 247 358 Abs. 4 Satz 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehens-nehmer selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Oldenburg vom 26. November 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers auch insoweit zur374ckgewiesen worden ist, als er die Feststellung beantragt hat, der Beklagten nur noch die nach Abzug s344mtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme aus dem Darle-hensvertrag 205 ohne Versicherungsbeitr344ge und darauf entfallende Zinsen und Kosten zu schulden. Das Urteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 30. Juni 2009 wie folgt abge344n-dert: Es wird festgestellt, dass der Kl344ger der Beklagten nicht die R374ck-zahlung des aus dem Darlehensvertrag 205 finanzierten Versicherungsbeitrages einschlie337lich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Beru-fung wird zur374ckgewiesen. - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger 3/5 und die Beklagte 2/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehens-vertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuld-versicherungsvertrages. 1 Der Kl344ger nahm bei der Beklagten am 5. Januar 2007 einen Ratenkredit in H366he von 32.994,40 200 mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kl344ger 26.617,89 200 ausgezahlt. Der Restbetrag von 6.376,51 200 diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags f374r eine Restschuldversicherung (Kre-ditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunf344higkeitszusatz- und Ar-beitslosigkeitsversicherung), die der Kl344ger am selben Tag mit zwei als "Part-ner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Ein-schlie337lich einer Bearbeitungsgeb374hr von 989,83 200 (3%), Nominalzinsen von 16.299,22 200 (11,49%) und einer Kostenpauschale von 30 200 belief sich der Ge-samtbetrag des Darlehens auf 50.313,45 200. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die f374r verbun-dene Vertr344ge geltenden Rechtsfolgen des 247 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewie-sen wurde. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 erkl344rte der Kl344ger ge-gen374ber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens- 3 - 4 - und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserkl344rungen. Er forderte die Beklagte zur R374ckabwicklung der Vertr344ge auf, hilfsweise zur verbindlichen Er-kl344rung, dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verblei-bende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Die Beklagte lehnte dies ab. 4 Die Klage auf Feststellung, dass der Kl344ger der Beklagten nur noch die nach Abzug s344mtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitr344ge schulde, hilfsweise auf Feststellung, dass der Kl344ger der Beklagten nur noch die nach Abzug der bis zur m374ndlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 erbrachten Zahlungen von 15.548 200 verbleiben-de Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitr344ge, d.h. nur noch 11.069,89 200, schulde, und auf Zahlung von 1.167,08 200 nebst Zinsen an die A. AG (von dieser verauslagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist teilweise begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Der Kl344ger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Regelungen der 247247 355, 358 BGB seien auf den vom Kl344ger abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag nicht anwendbar. 247 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF sehe ein gesondertes Widerrufsrecht vor. 8 9 Der Widerruf des Kl344gers vom 19. Januar 2009 sei auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gem344337 247 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 sei ord-nungsgem344337. Sie habe keinen Hinweis gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach 247 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten m374ssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Rest-schuldversicherungsvertrag keine verbundenen Gesch344fte seien. Zweifelhaft sei, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es gebe zwar gen374gend Anhaltspunkte daf374r, dass diese Vertr344ge Teilst374cke einer wirtschaft-lichen Einheit seien. Nach dem Regelungszweck des 247 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe sich die wirtschaftliche Einheit aber daraus, dass der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen ben366tige und das Darlehen ihm die Inanspruchnah-me der Drittleistung erst erm366gliche. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das Darlehen habe nicht den Abschluss der Restschuldversicherung erm366gli-chen sollen. Diese habe allein der Absicherung des Darlehens gedient und sei als reines Sicherungsmittel keine "andere Leistung" im Sinne des 247 358 Abs. 1 BGB, sondern Teil der Gesamtfinanzierung. 10 Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages w344re der Kl344ger nicht nur verpflichtet, die Nettodarlehenssumme zur374ckzuzahlen, sondern schulde er nach 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Abs. 1 BGB auch die markt374blichen Zinsen als Nutzungsersatz. 11 - 6 - II. 12 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374-fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 13 Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht von der Zul344ssigkeit der Klage ausgegangen. Die Revisionserwiderung macht insoweit ohne Erfolg gel-tend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101, vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, WM 1995, 410, 411) die Berechnungsgrundlage f374r einen streitigen Anspruch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des vorliegenden Hauptfeststellungsantrags ist nicht die Berechnungsgrundlage f374r einen Zahlungsanspruch, sondern der Zahlungsan-spruch selbst, n344mlich die nach Abzug s344mtlicher Zahlungen verbleibende Net-todarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitrag. Hingegen ist die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegr374ndet angesehen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist teilwei-se begr374ndet, weil der Kl344ger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserkl344rung wirksam widerrufen hat und der Beklagten nicht die R374ckzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschlie337lich darauf ent-fallender Zinsen und Kosten schuldet. 14 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe seine auf Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserkl344rung nicht gem344337 247 495 Abs. 1, 247 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, ist rechtsfehlerhaft. 15 a) Bei Abgabe der Widerrufserkl344rung vom 19. Januar 2009 war die Wi-derrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag 16 - 7 - vom 5. Januar 2007 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wor-den. Die Belehrung war nicht ordnungsgem344337, weil sie keinen Hinweis gem344337 247 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Gesch344fte nach 247 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17) entschieden, dass die in den 247247 358 ff. BGB getroffe-nen Regelungen 374ber verbundene Vertr344ge nicht durch die 247247 8, 48c VVG aF verdr344ngt werden und dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversiche-rungsvertrag verbundene Gesch344fte bilden, sofern die Voraussetzungen des 247 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall. b) Nach 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag 374ber die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertra-ges dient und beide Vertr344ge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 17 aa) Das Darlehen vom 5. Januar 2007 diente teilweise, n344mlich in H366he von 6.376,51 200 der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages 374ber die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.). 18 bb) Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit. 19 (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzu-nehmen, wenn 374ber ein Zweck-Mittel-Verh344ltnis hinaus beide Vertr344ge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen ge-schlossen worden w344re. Die Vertr344ge m374ssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Ver- 20 - 8 - kn374pfung der Vertr344ge durch konkrete Umst344nde, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschlie337end umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen k366nnen, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umst344nden ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30). 21 Zu diesen Indizien geh366ren die Zweckbindung des Darlehens zur Finan-zierung eines bestimmten Gesch344fts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verf374gbarkeit 374ber die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Ab-schluss beider Vertr344ge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abh344ngigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-standekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorge-gebenen Bank (Senat, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31). (2) Nach diesen Ma337st344ben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 5. Januar 2007 war zweckgebunden, soweit der Darlehensver-trag seine Verwendung zur Bezahlung der Pr344mie der am selben Tag abge-schlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kl344ger die freie Verf374gungsbefugnis 374ber diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversiche-rungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbst344ndig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag 374ber die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufge-nommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die 22 - 9 - Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdr374cklich vom Zustan-dekommen des Darlehensvertrages abh344ngig gemacht. Die Versicherer werden ausdr374cklich als "Partner" der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versiche-rer und die 344hnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine gesch344ftsm344337ige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelm344337ig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen. Diese Umst344nde rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag 374ber ein Zweck-Mittel-Verh344ltnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabh344ngig voneinander geschlos-sen worden w344ren. F374r den Kl344ger bedingten sich Darlehensvertrag und Rest-schuldversicherungsvertrag wechselseitig. 23 2. Die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts, im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Kl344ger au337er der R374ckzahlung des Nettokreditbetrages (26.617,89 200) auch die Zahlung von Zinsen als Nutzungsersatz, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nur teilweise stand. 24 a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserkl344rung hat sich dieser gem344337 247 357 Abs. 1, 247247 346 ff. BGB in ein R374ckabwicklungsverh344ltnis umgewandelt (vgl. Senat, Ur-teil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags f374hrt zugleich dazu, dass der Kl344ger gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebun-den ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Ge-m344337 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verh344ltnis zum Kl344ger hin- 25 - 10 - sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versi-cherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Se-nat, Urteile vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des R374ckabwicklungsverh344ltnis-ses gesch374tzt. Er ist nicht zur R374ckzahlung des zur Finanzierung des Drittge-sch344fts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Anspr374che gegen den Unternehmer entgegenhalten zu k366nnen (vgl. Senat, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu 247 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Anspr374che gegen den Unternehmer auf R374ckzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Anspr374chen der darlehensgew344hrenden Bank verrechnet (Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB (2004), 247 358 Rn. 67: Konsumtion; M374nch-KommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 358 Rn. 27: Konzentration). Die R374ckabwicklung der an die Versicherer im Sinne des 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verh344ltnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., 247 358 Rn. 15; M366ller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, 247 358 Rn. 28 f.). b) Der Kl344ger schuldet deshalb der Beklagten nicht die R374ckzahlung des Versicherungsbeitrages in H366he von 6.376,51 200 nebst Zinsen, wohl aber gem344337 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Abs. 1 BGB die R374ckzahlung des Nettokreditbetra-ges in H366he von 26.617,89 200 abz374glich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kl344ger au337erdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegr374ndung rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, gem344337 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen. 26 - 11 - Die Revision beruft sich gegen374ber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf 247 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des 247 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag ver-bundenen Gesch344fts, Anspr374che auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der R374ckabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht f374r den Teil des Darlehens in H366he von 26.617,89 200, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Gesch344fts verwendet, sondern dem Kl344ger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf 247 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Gesch344fts verweist. Der Regelungszweck der Norm best344tigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die M366glichkeit er366ffnen, sich von dem verbundenen Gesch344ft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu l366sen. 247 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf 247 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zur374ck und tr344gt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) 247 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses 374ber die Ware oder die Dienstleistung entsch344digungsfrei aufgel366st wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Gesch344fts gedient hat. Soweit es hingegen f374r andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 27 - 12 - 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352). III. 28 Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, beruht dies ebenfalls auf der rechts-fehlerhaften Auffassung, der Kl344ger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus an-deren Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Verm366gensschaden we-der aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (247 280 Abs. 1 und 2, 247 286 BGB) noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (247 280 Abs. 1 BGB) nach 247 276 BGB zu vertreten hat. 29 1. Zwar war die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung des Kl344gers, mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu erkl344ren, dass der Kl344ger nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde, teilweise sachlich unbe-gr374ndet und insoweit im Sinne von 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwid-rig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei wegen der zum damaligen Zeitpunkt h366chstrichterlich noch ungekl344rten Rechtsfrage, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertr344ge verbundene Gesch344fte im Sinne von 247 358 BGB sein k366nnen, nicht im Sinne des 247 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat. 30 - 13 - 2. Fahrl344ssig handelt ein Gl344ubiger nicht bereits dann, wenn er nicht er-kennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (vgl. Palandt/ Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorg-falt kann der Gl344ubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gen374gen, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Ma337e unklar ist und er sorgf344ltig pr374ft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsber374hmung eine vertretbare rechtliche Beur-teilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Pr374fung mangels h366chstrichterlicher Leitentscheidungen f374r die Auslegung der ma337geblichen Gesetzesbestimmun-gen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gl344ubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zur374ckweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Ver-tragsverletzung bef374rchten zu m374ssen, auch wenn sich seine Anspruchsbe-r374hmung in einem Rechtsstreit sp344ter als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. M344rz 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26). 31 3. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtli-ches Zur374ckweisen der vom Kl344ger verlangten Erkl344rung nicht zu vertreten. Die von dem Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff.) entschiedene Rechtsfrage, ob ein Darlehensver-trag und ein Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des 247 358 Abs. 3 BGB verbunden sein k366nnen, war bis dahin in der Rechtsprechung der Instanzge-richte und der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ungekl344rt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 16 mwN). In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegen374ber dem Kl344ger auf die ihr g374nstige Instanzrecht- 32 - 14 - sprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Zur374ckweisung der vom Kl344ger geltend gemachten Widerrufsfolgen nicht zur Last gelegt wer-den. IV. 33 Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung hat der Senat in der Sache selbst entschieden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentschei-dung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und gen374gt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Kl344gers, darf eine Klageabweisung regelm344337ig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im 334brigen ist der Klage stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 362, vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67, WM 1969, 1116, 1117 und vom 1. M344rz 1985 - V ZR 274/83, WM 1985, 901, 902). Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Kl344gers - unter Klarstellung des Umfangs des nicht bestehenden Anspruchs der Beklagten - teilweise stattzugeben. Die Klarstellung bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein etwaiger Anspruch der Be-klagten auf Wertersatz f374r den dem Kl344ger bis zu seiner Widerrufserkl344rung vom 19. Januar 2009 gew344hrten Versicherungsschutz, wie in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieses Urteils 34 - 15 - ist. Der Hilfsantrag, der sich vom Hauptantrag nur durch die Bezifferung der geleisteten Zahlungen und des verbleibenden Darlehensrestbetrages unter-scheidet, hat keinen weitergehenden Erfolg. Insoweit ist die Revision zur374ckzu-weisen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 30.06.2009 - 7 O 526/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 U 174/09 -
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