BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 358/04 Verk374ndet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil der Zivil-kammer 14 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfs-widerklage R374ckzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde: Der damals 46j344hrige Kl344ger und seine damals ebenfalls 46j344hrige Ehefrau wurden im Jahr 1996 von einem f374r die H. GmbH t344tigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-genkapital eine Eigentumswohnung in Ha. zu erwerben. Nach mehreren Gespr344chen mit dem Vermittler, die nach der Behaup-tung der Kl344ger am Arbeitsplatz und in der Wohnung der Kl344ger stattfan-den, unterbreiteten sie der C. mbH (nachfolgend: Verk344uferin) am 29. April 1996 ein nota-rielles Kaufangebot, an das sie sechs Monate gebunden waren. Die Ver-k344uferin nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 8. Mai 1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 210.851 DM schlossen die Kl344ger im Mai 1996 mit der beklagten Bausparkasse als Vertreterin der B-Bank einen Darlehens-vertrag 374ber 248.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparver-tr344ge 374ber je 124.000 DM dienen sollte. 2 Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 - 4 - "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bauspar-kasse 374ber 248.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahres-zinsen. 205 Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das beantragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 5 Besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldur-kunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertrags-verh344ltnis eintritt. 205" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Dar-lehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begr374ndet sind;" Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1996 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 248.000 DM 5 - 5 - zuz374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374ber-nahmen die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser pers366nlichen Haftung der Gl344ubigerin gegen374ber" der so-fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Die Kl344ger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserkl344rungen mit Schreiben vom 8. August 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes. Mit Schreiben vom 29. August 2002 verlang-ten sie von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuldurkunde nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme mit der Begr374ndung, "der Rechtsgrund f374r die Bestellung dieser unbeschr344nkten Verpflichtung" sei "durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfallen". Mit der Vollstre-ckungsgegenklage wenden sie sich nun gegen ihre pers366nliche Inan-spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996. Die Be-klagte, an die die Rechtsnachfolgerin der B-Bank alle ihr im Zusammen-hang mit dem Darlehensverh344ltnis zustehenden Anspr374che abgetreten hat, hat hilfswiderklagend die R374ckzahlung des Nettokreditbetrages zu-z374glich Zinsen beantragt. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344-ger hat insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der Vollstre-ckungsgegenklage stattgegeben hat. Es hat die Kl344ger allerdings auf die Hilfswiderklage der Beklagten hin zur R374ckzahlung des geleisteten Net-tokreditbetrages zuz374glich Zinsen verurteilt (WM 2005, 596). Mit ihren - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstel- 7 - 6 - lung des landgerichtlichen Urteils, die Kl344ger verfolgen ihren Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederher-stellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils und damit zu-gleich zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Hilfswiderklage der Beklagten stattgegeben worden ist. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Die Kl344ger h344tten wirksam die pers366nliche Haftung f374r den Grund-schuldbetrag 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-streckung in ihr pers366nliches Verm366gen unterworfen. Die Haftungs374ber-nahme erstrecke sich zwar sowohl auf die Anspr374che auf R374ckzahlung des Vorausdarlehens als auch auf den R374ckgew344hranspruch der Beklag-ten gem344337 247 3 HWiG nach einem Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kl344ger. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die erhaltenen Sicherhei-ten herauszugeben und die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Wider-ruf des Darlehensvertrags, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Schreiben vom 8. und vom 29. August 2002 ergebe, auch die Siche-rungsabrede umfasst habe und eine erneute - konkludente - Sicherungs-vereinbarung auch im Zusammenhang mit der Bestellung der Grund- 10 - 7 - schuld nicht getroffen worden sei. Der Widerruf nach dem Haust374rwider-rufsgesetz sei wirksam gewesen. Insbesondere seien die Kl344ger nach ihrem von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen Vorbringen zum Ab-schluss des Darlehensvertrags auf Grund einer Haust374rsituation im Sin-ne des 247 1 HWiG a.F., die die Beklagte gegen sich gelten lassen m374sse, bestimmt worden. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei begr374ndet. Die Kl344ger seien gem344337 247 3 HWiG verpflichtet, nach dem Widerruf des Darlehensvertra-ges die Darlehensvaluta an die Beklagte zur374ckzuzahlen. Auf die Immo-bilie k366nnten sie sie schon deshalb nicht gem344337 247 9 VerbrKrG verweisen, weil diese Vorschrift gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Jedenfalls l344gen auch die Voraussetzungen f374r ein verbundenes Gesch344ft nicht vor. Die sofortige R374ckzahlungspflicht im Falle des Widerrufs eines Haust374rgesch344fts widerspreche gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben nicht. 11 II. A. Revision der Beklagten 12 1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 13 a) Rechtsfehlerfrei - und von den Parteien mit der Revision zu Recht nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, dass die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r den Grundschuldbetrag 14 - 8 - 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung un-terworfen haben. Zutreffend ist insbesondere auch, dass 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-kenntnis der Kl344ger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-gen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 17, f374r BGHZ vorgesehen). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Voll-streckungsunterwerfungserkl344rung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darle-hen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbe-nen Anspr374che aus dem "Vorausdarlehen" der B-Bank. Dies hat der er-kennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Ver-tragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen be-gr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 15 Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juni 1996 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. 16 - 9 - Aus dem von den Kl344gern mit der B-Bank geschlossenen Darlehensver-trag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden An-spr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede wird durch den am 24. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich In-haberin der Grundschuld und der haftungserweiternden pers366nlichen Si-cherheiten wurde, nicht ber374hrt. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen F344llen ergibt sich die urspr374ngliche Treuhandabrede zwi-schen der Beklagten und der B-Bank - anders als die Kl344ger in ihrer Re-vision meinen - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kre-ditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grund-schuldsicherungszwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertrags-gegner weder 374berraschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-kehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-natsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass f374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts 17 - 10 - Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Haftungs374bernahme erstrecke sich auch auf R374ck-zahlungsanspr374che der Beklagten, die im Falle eines Widerrufs des Dar-lehens gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG entstehen. 18 aa) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der Hilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgef374hrt hat, hat der Darle-hensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die Darlehensneh-mer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausge-zahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser R374ck-gew344hranspruch wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - angesichts der weiten Sicherungszweckerkl344rung ebenfalls durch die pers366nliche Haftungs374bernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw.). 19 - 11 - 20 bb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur R374ck-zahlung des Kapitals verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht un-ter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begr374n-dung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, findet 247 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. (1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarlehen zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-teile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. Ap-ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50). 21 - 12 - 22 (2) Dass entgegen der Auffassung der Kl344ger die treuh344nderisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunterwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch f374r die vorliegenden F344lle von Zwi-schenfinanzierungen gilt, hat der Senat f374r einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begr374ndet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., f374r BGHZ vorgesehen). (3) Zutreffend ist schlie337lich die Auffassung des Berufungsge-richts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kl344ger gemeint ha-ben - keinen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der er-kennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Einzelnen aus-gef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht un-ter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). 23 (a) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage 24 - 13 - entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 25 (b) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ vorgesehen) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen. (aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der 247247 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und 247 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Wider-rufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Gesch344ft durch R374ckzahlung der vom Verbraucher ge-leisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 334bertragung der Im-mobilie r374ckabzuwickeln, sowohl in der Haust374rgesch344fterichtlinie als auch im deutschen Recht keine St374tze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 29 f., f374r BGHZ vorgesehen). 26 - 14 - (bb) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch f374r eine "richtlinienkonforme" Auslegung des 247 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empf344nger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragf344hige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., f374r BGHZ vorgesehen). 27 (cc) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darle-hensvaluta in eine Immobilie durch einen 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der empfangenen Leistung im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG auszugehen (Se-natsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, f374r BGHZ vorgese-hen). 28 (dd) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der 247247 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-lienerwerb verbundenen Risiko 344ndert daran nichts. Die genannten Nor-men sind n344mlich auf den R374ckgew344hranspruch nach 247 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis die Anwendung der 247247 812 ff. BGB grunds344tzlich ausschlie337t (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch 247 3 HWiG, jedenfalls was die 247247 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-konformer Auslegung des 247 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im 374bri-gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be- 29 - 15 - reicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - f374r den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er wei337, nur f374r begrenzte Zeit zur Ver-f374gung stehen soll, unter Ber374cksichtigung des 247 819 Abs. 1 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 34 m.w.Nachw., f374r BGHZ vorgesehen). d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzul344ssig, weil die Kl344ger ihre Sicherungsabrede nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen h344tten und die Beklagte daher zur R374ckgabe der no-tariellen Urkunde verpflichtet sei. 30 aa) Aus Rechtsgr374nden ist bereits die Feststellung des Berufungs-gerichts, die situationsbedingten Voraussetzungen eines Haust374rge-sch344fts im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. h344tten vorgelegen, zu beanstanden. Diese Feststellung beruht, wie die Beklagte in ihrer Revi-sion zu Recht r374gt, auf einem Versto337 gegen das Gebot der 247247 286 Abs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Be-weise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Ja-nuar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557). 31 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen der Kl344ger zu ihren Kontakten mit dem Immobilienvermittler zugrunde gelegt. Die Durchf374hrung einer Beweisaufnahme hat es mit der Begr374ndung ab- 32 - 16 - gelehnt, die Beklagte habe den Vortrag der Kl344ger in prozessual nicht erheblicher Weise bestritten. Ein Bestreiten unter Hinweis auf andere F344lle sei nicht ausreichend gewesen; vielmehr h344tte die Beklagte zum vorliegenden Fall konkrete Erkundigungen einziehen m374ssen. Die hier-gegen gerichteten Angriffe der Revision sind begr374ndet (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). Zwar geht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen eines Haust374rgesch344ftes im Sinne des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. den Kunden trifft (BGHZ 113, 222, 225). Fehlerhaft ist aber, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie bestreite das Vorbringen der Kl344ger zur Anbahnung des Darlehensvertrags, da nach ihrer Kenntnis in vergleich-baren F344llen die Vertragsanbahnungsgespr344che in den B374ror344umen der Vermittlungsgesellschaft stattgefunden h344tten, nicht zum Anlass f374r die Durchf374hrung einer Beweisaufnahme genommen hat. Zu einer weiterge-henden Substantiierung war die Beklagte von Rechts wegen nicht gehal-ten. Ein unzul344ssiges pauschaliertes Bestreiten liegt in ihrem Vortrag nicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner nur gefor-dert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht m366glich oder nicht zumutbar ist, w344hrend der Bestreitende alle wesentlichen Tatsa-chen kennt und es ihm zumutbar ist, n344here Angaben zu machen. Das ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei au337erhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine n344here Kenntnis der ma337gebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158 m.w.Nachw.). Darum geht es hier nicht. Bei den von den Kl344gern behaupteten Gespr344-chen mit dem Vermittler handelt es sich s344mtlich um Ereignisse aus ih-rem eigenen Wahrnehmungsbereich, die sie auch zu beweisen haben. 33 - 17 - Das Berufungsgericht h344tte daher das Bestreiten der Beklagten, die an-ders als die Kl344ger an den Gespr344chen vor Ort nicht selbst beteiligt war, nicht als unerheblich unber374cksichtigt lassen d374rfen, sondern h344tte die angebotenen Beweise erheben und aufgrund des Ergebnisses der Be-weisaufnahme beurteilen m374ssen, ob die Kl344ger danach aufgrund von Gespr344chen im Bereich ihres Arbeitsplatzes bzw. ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind (Senatsur-teil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31). bb) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Berufungsurteil unterliegt jedenfalls der Aufhebung, weil das Berufungsgericht rechtsfeh-lerhaft angenommen hat, der von den Kl344gern erkl344rte Widerruf des Dar-lehens habe auch die Sicherungsabrede erfasst mit der Folge, dass die Vollstreckung aus der die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserkl344rung enthaltenden notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996 unwirksam sei. 34 Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gese-hen, dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckver-einbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehens-vertrages widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des Tatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenom-mene Auslegung der Schreiben der Kl344ger vom 8. und 29. August 2002 beruht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrecht-lich beachtlichen Auslegungsfehlern. 35 Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unter-liegt im Revisionsverfahren allerdings nur der eingeschr344nkten 334berpr374- 36 - 18 - fung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-geln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30). Das ist hier der Fall. Mit seiner Aus-legung hat das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof als Aus-gangspunkt jeder Auslegung anerkannten Auslegungsgrunds344tze der Ma337geblichkeit des Wortlauts (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419) und der Ber374cksichtigung der Interessenlage der Parteien (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419) nicht beachtet. Bei Ber374cksichtigung der Interessenlage der Parteien h344tte es mit R374cksicht darauf, dass eine getroffene Sicherungsabrede in F344llen der vorliegenden Art regelm344337ig nicht nur vertragliche Erf374llungsanspr374che erfasst, sondern gerade auch Anspr374che, die - wie solche aus 247 3 HWiG - als typische Folgeanspr374che f374r den Fall der Unwirksamkeit des Vertrags bestehen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.), von einem Widerruf der Siche-rungsabrede nur bei einer gerade auch die Sicherungsvereinbarung un-missverst344ndlich einschlie337enden Widerrufserkl344rung ausgehen d374rfen. Zwar ist es grunds344tzlich nicht notwendig, dass der Widerrufende sein 37 - 19 - Schreiben ausdr374cklich als "Widerruf" bezeichnet, er muss aber deutlich zum Ausdruck bringen, dass er den betreffenden Vertrag nicht mehr gel-ten lassen will (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483). Dies setzt im Falle des Widerrufs der Sicherungszweckerkl344rung eine eindeutige - gerade auf diese - be-zogene Erkl344rung des Widerrufenden voraus. Es muss insbesondere deutlich werden, dass die Sicherungsabrede zus344tzlich zu dem Darle-hensvertrag widerrufen werden soll, da regelm344337ig davon auszugehen ist, dass sie nach dem Parteiwillen gerade auch f374r den Fall des Wider-rufs des Darlehensvertrags getroffen worden ist und daher auch bei des-sen Widerruf erhalten bleiben und die nach dem Widerruf entstehenden R374ckzahlungsanspr374che sichern soll (Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411). Soll ausnahmsweise etwas an-deres gelten, muss das klar zum Ausdruck kommen. Eine Erkl344rung des Darlehensnehmers, mit der dieser die irrige Rechtsansicht vertritt, der Widerruf des Darlehensvertrags habe zugleich die Unwirksamkeit der Sicherungszweckerkl344rung zur Folge, gen374gt hierf374r nicht, weil ein sol-cher Automatismus gerade nicht besteht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 400/03, Umdruck S. 14 Tz. 25). Dies 374bersieht das Berufungsgericht, wenn es aus dem Gesamtzu-sammenhang der Schreiben vom 8. und 29. August 2002 einen Widerruf auch der Sicherungsabrede herauslesen will. Diese Schreiben enthalten weder einzeln noch im Zusammenhang einen unmissverst344ndlichen Wi-derruf der Sicherungsvereinbarung. Einen ausdr374cklichen Widerruf von Vertragserkl344rungen enth344lt ohnedies nur das Schreiben vom 8. August 38 - 20 - 2002, das sich indes nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschlie337lich auf das Vorausdarlehen bezieht (ebenso zu einem entsprechenden Fall: OLG Hamm WM 2005, 846, 848). Dies sieht auch das Berufungsgericht, meint jedoch, aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der Kl344ger vom 29. August 2002, mit dem diese die Auffassung vertreten, durch den Widerruf des Darlehensvertrages sei der Rechtsgrund f374r die pers366nliche Haftungs374bernahme entfallen, einen entsprechenden Wider-ruf auch der Sicherungsvereinbarung herleiten zu k366nnen. Damit ber374ck-sichtigt es weder den Wortlaut des Schreibens noch die Interessenlage der Parteien. Das Schreiben vom 29. August 2002 enth344lt n344mlich sei-nem eindeutigen Wortlaut nach keine eigenst344ndige Widerrufserkl344rung, sondern beschr344nkt sich - wie die Revision zu Recht r374gt - in der vom Berufungsgericht f374r ma337geblich erachteten Passage ausschlie337lich auf die unrichtige Rechtsauffassung der Kl344ger, mit dem Widerruf des Vor-ausdarlehens sei zugleich der Rechtsgrund f374r die pers366nliche Schuld-374bernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung entfallen. Eine solche Er-kl344rung beinhaltet - wie dargelegt - mangels ausreichender Klarheit den Widerruf der Sicherungsabrede nicht. Der Widerruf der Kl344ger bezieht sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die Sicherungszweckerkl344rung, die daher mit der Folge fortbesteht, dass auch die f374r den Fall eines wirksamen Widerrufs des Vorausdarlehens entstandenen R374ckgew344hranspr374che der Beklagten aus 247 3 HWiG durch die Grundschuld und die pers366nliche Haftungs374bernahme mit Zwangs-vollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Diese Auslegung konnte der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). - 21 - 2. Das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als im Ergebnis zutreffend (247 561 ZPO). Die Kl344ger k366nnen sich gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch berufen. 39 a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage be-fasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch der Kl344ger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-genen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) disku-tiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehens-vertrag verbundenen Widerrufsbelehrung h344tte vermeiden k366nnen, im Wege einer schadensersatzrechtlichen L366sung umzusetzen. Hier schei-det ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 40 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung n344mlich mangels Kausalit344t zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-hensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann h344tte es der Verbraucher auch bei Belehrung 374ber sein Recht zum Widerruf des 41 - 22 - Darlehensvertrages nicht vermeiden k366nnen, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/ R366sler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 Schulte und WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-liegenden Art zu sch374tzen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haust374rsituation h344tte vermeiden k366nnen. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-ge von Anlagegesch344ft und Darlehensvertrag spiele f374r die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon w344re der erkennen-de Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht 374ber sein - 23 - Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Sch344den zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. 42 b) Anhaltspunkte f374r eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht bestehen nicht. B. Revision der Kl344ger 43 Die von den Kl344gern begehrte 334berpr374fung der Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Hilfswiderklage der Beklagten h344tte aus den vorgenannten Gr374nden in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beru-fungsurteil ist dennoch auch insoweit aufzuheben, da die Beklagte die Hilfswiderklage von einem der Klage stattgebenden Urteil abh344ngig ge-macht hatte. Diese Bedingung, die im Berufungsrechtszug eingetreten war, ist nun wieder entfallen, da das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht standgehalten hat. Damit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts 374ber die Hilfswi-derklage die Grundlage entzogen und das Berufungsurteil ist auch inso-weit aufzuheben als es eine Entscheidung 374ber diese enth344lt (BGH, Ur-teil vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933 m.w.Nachw.). 44 - 24 - III. 45 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 14 O 634/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 -
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