BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 358/12 vom 14. Mai 2 013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Grüneberg, Maihold , Pamp und die Richter in Dr. Menges beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbild ung des Rechts s o- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgewo r- fenen (Rechts - )Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach den unangegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einer Hau s- türsituation im Sinne des Art. 1 der Haustürgeschäfte - Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372 S. 31) abgegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 45.167,69 Joeres Grü neberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 23 O 325/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 6 U 15/12 -
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