BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 359/01 Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 765; MaBV § 7 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Mi n - derung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichte r - füllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nu t zungen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird, unter Zurckwe i - sung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des 5. Zivilsenats de s Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Dezember 2000 im Kostenpunkt und i n - soweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 62.711,50 DM und teilweise wegen geltend gemachter Zinsen abg e wiesen worden ist. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. No- vember 1998 abgendert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger 30.677,51 (60.000 DM) nebst jhrlichen Zinsen hieraus in Höhe von 4% fr die Zeit vom 7. November 1996 bis zum 26. Dezember 1996 und von 7,14% seit 27. Dezember 1996 zu za h len. Die Beklagte wird verurteilt, die im Eigentum des Kl - gers befindlichen, im Grundbuch von C., Blatt ..., im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nrn. 1 und 2 eingetragenen Grundstcke, Gemarkung C., Flur .., - 3 - Flurstck-Nr. ..3 und Nr. ..4, aus der Mithaft fr die in der Abteilung III des Grundbuchs von C., Blatt ..., z u - gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld o h - ne Brief in Hhe von 550.000 DM zu entlassen. Im brigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt die beklag te Sparkasse aus einer Brgschaft gemß § 7 Makler- und Bautrgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die K. Hochbau GmbH (im folgenden: K-GmbH) verpflichtete sich im Dezember 1995 durch notariellen Bautrgervertrag, dem Klger zwei Grundstcke zu bereignen und darauf ein Reihenhaus mit Garage zu errichten. Im Vertrag war bestimmt, daß der Klger den Kaufpreis von 415.000 DM bis zum 31. Dezember 1995 vorauszuzahlen und die K-GmbH zur Absicherung der Vorleistung eine selbstschuldnerische Bankbrgschaft zu beschaffen hatte. Bei nicht fristgerechter Fertigste l - lung zum 1. Mai 1996 verpflichtete sich die K-GmbH, dem Klger als Nutzungsausfall monatlich 2.000 DM zu zahlen, bei fehlender Bezugsfe r - - 4 - tigkeit am 31. D ezember 1996 weitere 100.000 DM als Ausgleich fr den entstandenen Steuerverlust. Die Beklagte bernahm mit Urkunde vom 28. Dezember 1995 g e - genber dem Klger eine "Brgschaft gemû § 7 MaBV". In der Urkunde, in der auf den notariellen Bautrgervertrag und die Kaufpreisvorausza h - lung von 415.000 DM Bezug genommen ist, heiût es: "Zur Sicherung a l - ler etwaigen Ansprche des Auftraggebers gegen den Bautr ger/Gewer- betreibenden auf Rckgewhr oder Auszahlung der vorgenannten Ve r - mgenswerte, die der Bautrger/Gewerbetreibende erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermchtigt worden ist, bernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische Brgschaft ... bis zum Hchstbetrage von 415.000 Deutsche Mark ... einschlieûlich Zinsen und Kosten mit der Maûgabe, daû wir aus dieser Brgschaft nur auf Zahlung von Geld ... in A n spruch genommen werden knnen ..." Der Klger zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die K-GmbH. Über das Vermgen der K-GmbH wurde vor Fertigstellung des Objekts die Sequestration angeordnet und spter das Gesamtvollstreckungsve r - fahren erffnet. Der Sequester teilte dem Klger mit, daû das Bauvorh a - ben nicht fertiggestellt werde. Der Klger kndigte daraufhin mit Schre i - ben vom 1. November 1996 den auf die Errichtung des Reihenhauses gerichteten Teil des Bautrgervertrages. Sptestens im November 1996 stellte die K-GmbH die Arbeiten an dem Reihenhaus ein. Der Klger wurde in der Folgezeit als Eigentmer im Grundbuch eingetragen. Er lieû das unfertige Gebude durch einen anderen Unternehmer ferti g stellen. - 5 - D er Klger hat behauptet, die Kosten der Beseitigung von Mngeln und der Fertigstellung des Objekts nach Einstellung der Bauarbeiten durch die K-GmbH htten 156.786,91 DM betragen, davon 2.200 DM fr zustzlich aufgewandte Architektenkosten. Er hat - soweit in der Revis i - onsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten als Brgin die Za h - lung von 124.711,50 DM nebst 7,1% Zinsen seit dem 7. November 1996 auf der Grundlage folgender Hauptforderungen gegen die K-GmbH ve r - langt: 1. einen Teilbetrag von 121.711,50 DM der aufgewandten Mngelbeseitigungs- und Fertigste l lungskosten, 2. einen Teilbetrag von 1.000 DM der fr den Fall der Nich t - fertigstellung ab Mai 1996 vereinbarten Nutzungsentschd i - gung, 3. einen Teilbetrag von 1.000 DM des fr den Fall der Nich t - fertigstellung bis zum 31. Dezember 1996 vereinbarten Au s - gleichs von 100.000 DM, 4. einen Teilbetrag von 1.000 DM zustzlich aufgewandter A r - chitekte n kosten in Hhe von 2.200 DM. Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten Teilforderungen zu 2) - 4) in Hhe von 3.000 DM und einen Teil der ge l - tend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klgers und die Anschluûberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die B e - klagte, nachdem diese einen Teilbetrag von 60.000 DM anerkannt und insoweit die Anschluûberufung zurckgenommen hatte, verurteilt, an den Klger 60.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. November 1996 sowie 7,14% Zinsen seit dem 16. Oktober 1998 zu bezahlen. Mit der Revision verfolgt der Klger einen Anspruch in Hhe von insgesamt 124.711,50 DM nebst 4% Zinsen fr die Zeit vom 7. November bis - 6 - 26. Dezember 1996 und in Hhe von 7,14% seit dem 27. Dezember 1996 weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat berwiegend Erfolg. Sie fhrt zu einer weiterg e - henden Verurteilung hinsichtlich des Zinsanspruchs und, soweit die Kl a - ge wegen eines Teilbetrages von 62.711,50 DM nebst Zinsen abgewi e - sen wurde, zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das B e - rufungsg e richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidun g im w e sentlichen ausgefhrt: Die Beklagte sei ber den nach ihrer teilweisen Berufungsrc k - nahme rechtskrftig ausgeurteilten Betrag von 60.000 DM hinaus nicht verpflichtet, aus der Brgschaft Zahlungen an den Klger zu le i sten. Die Brgschaft nach § 7 MaBV sichere das aus der Vorauszahlung des Gesamtpreises resultierende Risiko. Zu den gesicherten Ansprchen gehrten daher auch Rckgewhr- und Mngelbeseitigungsansprche. Allerdings sichere die Brgschaft nur die Differenz zwischen der gele i - steten Vorauszahlung von 415.000 DM und dem objektiven Wert der e r - brachten Bauleistungen bei Einstellung der Bauarbeiten. Nach Knd i - - 7 - gung des Pauschalpreisvertrages erfordere die Abrechnung eine B e - wertung der einzelnen erbrachten Bauleistungen; denn die Hhe der Vergtung fr die erbrachte Leistung hnge von dem Verhltnis ihres Wertes zum Wert der insgesamt geschuldeten Leistung ab. Der Klger habe insoweit seiner Darlegungspflicht nicht gengt. Er habe weder das Verhltnis der bewirkten Leistung zur Gesamtleistung noch das Verhl t - nis des Pauschalpreisansatzes fr die Teilleistung zum vereinbarten Pauschalpreis vorgetragen. Der Klger knne die Beklagte auch nicht auf Zahlung der mit der K-GmbH vereinbarten Vertragsstrafen und des zustzlich aufgewendeten Architektenhonorars in Anspruch nehmen. Derartige Ansprche seien von der nach § 7 MaBV bernommenen Brgschaft nicht erfaût. Sie stnden zwar in sachlichem Zusammenhang mit der Durchfhrung des Bauvertrages, seien jedoch nicht Gegenstand der Hauptleistungspflic h - ten, fr die der Auftraggeber Vorausleistungen erbracht h a be. Der Klger habe Anspruch auf Verzugszinsen in Hhe von 4% ab dem 7. November 1996, denn er habe von der Beklagten unter konkreter Bezifferung des geltend gemachten Betrages schon mit Schreiben vom 2. November 1996 unter Fristsetzung zum 6. November 1996 Zahlung verlangt. Fr die Zeit ab 16. Oktober 1998 knne der Klger statt des gesetzlichen Verzugszinses einen Zinssatz von 7,14% beanspruchen. Aus der von ihm vorgelegten Besttigung der Kreissparkasse H. ergebe sich, daû der Klger seit dem 27. Dezember 1996 Bankkredit in Hhe von mindestens 124.711,50 DM fr 7,14% Zins in Anspruch ne h me. - 8 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Prfung nicht in allen Punkten stand. 1. Soweit der Klger b er den von der Beklagten anerkannten B e - trag hinaus weitere 61.711,50 DM als Aufwendungsersatz fr nicht au s - gefhrte und mangelhafte Werkleistungen geltend macht, kann dieser Anspruch nicht mit der Begrndung verneint werden, die Brgschaft s i - chere nur die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung von 415.000 DM und dem objektiven Wert der erbrachten Bauleistungen im Zeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten, und der Klger sei insoweit beweisfllig geblieben. Das Berufungsgericht hat den Sicherungsumfang der Brgschaft verkannt. Diese sichert sowohl smtliche Ansprche des Klgers auf Ersatz von Aufwendungen fr die Mngelbeseitigung gemû § 633 Abs. 3 BGB a.F. als auch auf Ersatz der fr die endgltige Ferti g - stellung des Ba u werks aufgewandten notwendigen Kosten. a) Der Haftungsumfang der von der Beklagten bernommenen Brgschaft ist anhand des Wortlauts und ihres unter Bercksichtigung des § 7 MaBV zu ermittel n den Schutzzwecks zu bestimmen. aa) Nach dem Wortlaut sichert die von der Beklagten bernomm e - ne formularmûige Brgschaft alle etwaigen Ansprche des Auftragg e - bers gegen den Bautrger auf Rckgewhr oder Auszahlung der von ihm geleisteten Vorauszahlung. Eine irgendwie geartete Beschrnkung auf bestimmte Ansprche des Auftraggebers ist dem Wortlaut der Br g - schaft, der im Zweifel gegen die Beklagte als Verwenderin des Br g - - 9 - schaftsformulars auszulegen ist (§ 5 AGBG), nicht zu entnehmen. En t - scheidend ist danach vielmehr, daû dem Auftraggeber - gleichgltig aus welchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rckgewhr seiner Vo r - auszahlung zusteht, weil der Bautrger seine Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfllt hat. Vom Wortlaut erfaût werden daher sowohl Ansprche auf Ersatz von Aufwendungen fr Mngelbeseitigung (BGH, Urteil vom 14. Januar 199 9 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537) als auch Ansprche auf Rckgewhr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mngel gesttzten Wandlung oder Minderung oder aber aus einem Schadense r - satzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfllung resu l tieren. bb) Fr eine solche weite Auslegung spricht auch der Schutzzweck der Brgschaft. Dieser ist, da es sich ausdrcklich um eine Brgschaft gemû § 7 MaBV handelt, anhand dieser Vorschrift zu bestimmen. Zwar regelt die MaBV nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zivilrechtlichen Fragen, sondern wendet sich als ffentlich-rechtliche Verordnung des Gewerberechts mit Geboten und Verboten an Bautrger (vgl. BGHZ 146, 250, 259 f.). Sie ist aber gleichwohl fr die Bestimmung des von den Parteien angestrebten Sicherungszwecks von wesentlicher Bedeutung, weil nur eine Brgschaft, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV gengt, dem Bautrger die Entgegennahme von Vorausleistungen des Auftraggebers erlaubt. (1) Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bautrger zu stellende Bankbrgschaft soll der Erwerber einen angemessenen Ausgleich fr die von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergtung fr das he r - zustellende Werk sofort zu entrichten und nicht erst, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder, - 10 - wie es § 3 Abs. 2 MaBV gestattet, in Raten entsprechend dem Bauablauf nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachteiligt den Erwe r - ber nmlich in erheblichem Maûe. Er verliert insbesondere die Mglic h - keit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprchen aufzurec h - nen, wenn der Bautrger nicht oder schlecht erfllt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537). Wenn diese Nachteile durch die vom Bautrger nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende Brgschaft angemessen ausgeglichen werden sollen, so gebietet es der Schutzzweck des § 7 MaBV, den Sicherungsumfang der zu stellenden Brgschaft weit zu bestimmen (BGH, Beschluû vom 2. Mai 2 002 - VII ZR 178/01, Beschluûabdruck S. 5). (2) Dementsprechend hat bereits der vormals fr Brgschaftsrecht zustndige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beurteilung im w e - sentlichen gleichlautender Brgschaftserklrungen entschieden, eine solche Brgschaft sichere auch Ansprche auf Ersatz von Aufwendungen fr Mngelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB (Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537; zustimmend: Blank EWiR 2001, 1109, 1110; Thode WuB I E 5.-6.01; kritisch: Basty DNotZ 1999, 487, 488 f.; Eue MittBayNot 1999, 282, 283; Siegburg EWiR 1999, 941 f.) und umfasse auch auf Minderung gerichtete Rckzahlungsansprche nach § 634 BGB a.F., wenn der Mangel vor Abnahme geltend gemacht worden sei (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/ 00, WM 2001, 1756, 1758). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Aufgrund der beschriebenen typischen Interessenlage, wie sie den Parteien einer Brgschaft nach § 7 MaBV vor Augen steht, ist diese bei - 11 - interessengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daû zu den abges i - cherten Ansprchen auf Rckgewhr des vorausgezahlten Kaufpreises auch Ansprche auf Ersatz fr Aufwendungen zur Mngelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. gehren, wenn sie - wie hier - vor der A b - nahme des Werkes entstanden und geltend gemacht worden sind. Diese Gewhrleistungsansprche verringern den Wert der Unternehmerleistung (vgl. Fischer WM 2001, 1093, 1098), deren Minderwert sich regelmûig in dem Geldbetrag ausdrckt, der zur Mngelbeseitigung aufgewendet werden muû (BGHZ 58, 181, 184; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - VII ZR 151/93, WM 1996, 2125, 2127). (3) Eine dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 MaBV gengende Br g - schaft sichert darber hinaus alle weiteren Ansprche, die sich aus einer Strung des Gleichgewichts zwischen den geleisteten Zahlungen des Erwerbers und den erbrachten Leistungen des Bautrgers ergeben. Da der Erwerber fr den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grun d - stcksbereignung eine vollstndige, mngelfreie Leistung des Bautr - gers beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend geschtzt, wenn die ihm bei Leistungsstrungen gegebenen Ansprche wegen Nichte r - fllung, verspteter oder mangelhafter Erfllung, die im Ergebnis dazu fhren, daû der Erwerber die Rckzahlung des geleisteten Vorschusses (teilweise) verlangen kann, abgesichert werden (vgl. Marcks, MaBV 6. Aufl. § 7 Rdn. 7 f.; Kutter in: Beck´sches Notarhandbuch 3. Aufl. Anm. II A Rdn. 81). Darunter fallen neben den Mngelbeseitigungskosten gemû § 633 Abs. 3 BGB auch Schadensersatzanspche aus positiver Forderungsverletzung ( Koeble, Rechtshandbuch Immobilien 1986 Band I Rdn. 44). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen knnte, diese Ansprche anders zu beurteilen als Mngelbeseitigungs- und Mind e - - 12 - rungsansprche, zumal eine exakte Abgrenzung zwischen mangelhafter Teilleistung und fehlender Leistung nicht immer mglich ist. Bei der tei l - weisen Nichterfllung hat der Erwerber wie bei der mangelhaften He r - stellung fr das von ihm durch Vorauszahlung eingesetzte Kapital keine a d quate Sachleistung erhalten (vgl. Thode WuB I E 5.-6.01). b) Der Klger hat einen solchen Anspruch dargelegt. Hat die K-GmbH, wie er behauptet, nachlssig gearbeitet und hat sie schlieûlich vor Fertigstellung und Mngelbeseitigung die Arbeiten endgltig eing e - stellt, so stellt das eine positive Vertragsverletzung dar, die ihn berec h - tigt, nach Kndigung die fr die Vollendung des Werkes durch einen a n - deren Unternehmer unvermeidlichen Mehraufwendungen zu fordern (vgl. BGHZ 45, 372, 375; BGH, Urteile vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73, WM 1975, 454, 455 und vom 30. Juni 1983 - VII ZR 293/82, WM 1983, 1043, 1044). c) Zur Bestimmung des Umfangs der erstattungsfhigen Kosten ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Verhltnis des - dem Klger im brigen unbekannten - Pauschalpre isansatzes fr die von der K-GmbH erbrachte (mangelhafte) Teilleistung zum vereinbarten Pa u - schalpreis ohne Bedeutung. Der Klger muû insoweit nur darlegen und beweisen, welche Arbeiten im Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten der K-GmbH noch nicht ordnungsgemû erbracht waren und welche notwe n - digen Kosten er fr die Fertigstellung aufg e wandt hat. Daû der Klger mit der K-GmbH einen Pauschalpreis vereinbart hat, ndert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Das Urteil des Bu n - desgerichtshofs vom 7. Nove mber 1996 - VII ZR 82/95, WM 1997, 586, - 13 - auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Berechnung des dem Unternehmer nach § 649 Satz 2 BGB zustehenden Vergtungsa n - spruchs nach dem Verhltnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung sowie darum, fr welchen Teil der Unternehmer sich ersparte Aufwe n - dungen entgegenhalten lassen muû. Hier geht es dagegen nicht um A n - sprche des zur vollen Abrechnung der Teilleistungen berechtigten Ba u - trgers, sondern darum, ob (Gegen)Ansprche des Erwerbers auf M n - gelbeseitigung und Schadensersatz bestehen und durch die Brgschaft gesichert sind. 2. Der vom Klger weiter geltend gemacht e Teilbetrag in Hhe von 1.000 DM wegen zustzlich aufgewandter Architektenkosten kann entg e - gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begrndung verneint werden, Schadensersatzansprche wrden von einer Brgschaft nach § 7 MaBV nicht erfaût. Wie dargelegt deckt eine solche Brgschaft auch Ansprche auf Ersatz der fr die Fertigstellung des Werkes entstehe n - den Kosten. Feststellungen zur Erforderlichkeit der zustzlich aufg e - wandten Architektenkosten von 2.200 DM fehlen. 3. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungsg e - richts, die vom Klger mit der K-GmbH fr den Fall der nicht fristgerec h - ten Fertigstellung des Reihenhauses vereinbarten pauschalierten En t - schdigungen wegen entgangener Nutzungen und steuerlicher Nachteile seien von der Brgschaft nicht erfaût. Eine Brgschaft nach § 7 MaBV soll - wie ausgefhrt - wegen vom Bautrger zu verantwortender Le i - stungsstrungen Ansprche auf Rckzahlung im voraus geleisteter B e - - 14 - trge sichern, nicht aber darber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen dienen (vgl. Speck MittRhNotK 1995, 117, 125). 4. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen folgt, daû dem Klger ein weitergehender Zinsanspruch z u steht. a) Der Klger kann als Verzugsschaden jhrlich 7, 14% Zinsen auf die ausgeurteilte Hauptforderung von 60.000 DM bereits ab 27. Dezember 1996 beanspr u chen. aa) Soweit mit der Revision ein Zinssatz von 7,14% geltend g e - macht wird, fehlt es zwar an einem entsprechenden Antrag in der Ber u - fungsinstanz, in der der Klger nur 7,1% Verzugszins beansprucht hat. Eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist hier aber ausnahm s - weise zulssig, weil sie sich auf einen Sachverhalt sttzt, den der Tatrichter bereits festgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Septembe r 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 559 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat - von der Beklagten nicht bea n - standet - die Berechtigung einer Verzugsschadensforderung in Hhe von 7,14% bejaht und der Klage insoweit - wenn a uch unter Verstoû gegen § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - stattgeg e ben. bb) Der Klger kann - wie die Revision zu Recht geltend macht - den erhhten Zinssatz von 7,14% als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. bereits ab 27. Dezember 1996 beanspruchen. Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung nimmt der Klger seit diesem Tag in Hhe der Klageforderung Bankkredit zu einem Zinssatz von - 15 - 7,14% in Anspruch. Einer weiteren Darlegung der Kausalitt der Kr e - ditaufnahme fr den Schadenseintritt bedurfte es mangels Bestreitens der Beklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR 232/74, WM 1977, 172, 174). b) Der Tenor des Berufungsurteils enthlt ferner eine offenbare Unrichtigkeit, soweit er dem Klger die gesetzlichen Zinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) in Hhe von 4% erst ab 27. November 1996 und nicht bereits ab 7. November 1996 zuerkennt. In den Urteilsgrnden ist festgestellt, daû Zahlungsverzug mit diesem Tage eingetreten sei. Der Senat hat die offenbare Unrichtigkeit (§ 319 Z PO) beric h tigt. III. Das Berufungsurteil war daher im genannten Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Hinsichtlich der Zinsforderung konnte der Senat in der Sache teilweise selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren (§ 56 5 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO a.F.). Im brigen war die Sache, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung - 16 - reif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), das g e - gebenenfalls auch Feststellungen ber die Behauptung der Beklagten zu treffen haben wird, der Klger habe die Brgschaft bis auf einen Restb e - trag von 112.656,25 DM freigegeben. Nobbe Siol Bungeroth Mller Mayen
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