BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 359/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Ober-landesgerichts D374sseldorf vom 1. Juni 2007 wird zu-r374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so-wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Kl344gerin ger374gten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Der mehrfach wechselnde Vortrag der Kl344gerin zur Ver-einbarung des 334berziehungskredits ist nicht nur un-substantiiert, sondern auch unschl374ssig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einsch344tzung von Mitarbeitern Anfang M344rz 1983 mitzuteilen, eine Sanierung der F. -Gruppe erscheine unwahr-scheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbe-schr344nkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschr344nkung zu-stande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Ver-wendungsbeschr344nkung war f374r die Bestellung der Si-cherheiten nicht urs344chlich. Von einer weiteren Begr374n- - 3 - dung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-tr344gt 2.227.100 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 O 367/95 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - I-17 U 49/06 -
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