ECLI:DE:BGH:2018:230118UXIZR359.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 359/16 Verkündet am: 23. Januar 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zu m 10. Juni 2010) a) Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Kond i- tionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Da r lehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er na ch der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Kondit i- onenanpassung die Vereinbarung eines vertragl i chen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt (Fortführung von S e- natsurteil vom 28. Mai 2 013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 ff.). b) Der Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffe n- den Willenserklärung führt in solchen Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Elle nberger, die Richter Dr. Joeres und D r. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger in nimmt die Beklagte auf Feststellung nach Widerruf ihrer auf Ab schluss eines D arlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch. Die Parteien schlossen zum Zwecke der Umschuldung i m März 2006 e i- nen Verbraucherd arlehensvertrag über 60.649,54 30. September 2007 festen Nominalzinssatz von 6,35% p.a . Unter 1.2 des Ve r- tragsformulars bezeichneten die Parteien den " Nettodarlehensbetrag " mit 20.488,69 " Besondere Vereinbarungen " hielten sie fest: " Aufstoc kung des Darlehens von EUR 40.160,85 um EUR 20.488,69 auf EUR 60.649,54 (Zusammenfassung mit Darl. Nr. verliert der Darlehensvertrag vom 02.10.1997 seine Gültigkeit. Zinssatz ab 01.10.2007: 4,38%, fest bis 30.09.2017 siehe ges onderte Anlage " . Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt : 1 2 3 - 4 - - 5 - Die Kläger in erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen. Am 18. Februar 2015 wider rief ihr vori nstanzlicher Prozessbevollmächtigter ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklä rung . Ihre Klage auf Feststellung, sie habe ihre auf Abschluss des Darlehen s- vertrags gerichtete Willense rklärung wirksam widerrufen " und der Darlehensve r- trag " sei unwirksam geworden , außerdem auf Feststellung, sie schulde der B e- klagten aus dem Darlehen nur noch 20.94 2,59 Februar 2015 , hat das Landgericht ab gewiesen. Über eine nu r in erster Instanz verfolgte Hilfswiderkl a- ge der Beklagten hat es nicht entschieden. Die Berufung der Kläger in , mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterver folgt, den mit der negativen Festste l- lungsklage zugestandenen Betrag allerdings auf 15.247,24 und hilfswei se zum ersten Feststellungsantrag beantragt hat festzu stellen, der Da r- lehensvertrag sei durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis u m- gewandelt wor den , hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisio n der Klägerin, mit der sie ihr Berufungsbegehren weiter verfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des B erufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entschei dung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ausgeführt: 4 5 6 7 - 6 - Die begehrten Feststellungen s eien nicht zu treffen , weil der Widerruf der Klägerin nicht wirksam geworden sei. Zwar habe die Beklagte die Klägerin fe h- lerhaft über das der Klägerin zukommende Widerrufsrecht belehrt, ohne dass der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung z ugutekomme. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht indessen rechtsmis s- bräuchlich ausgeübt. Sie habe sich lediglich eine r formale n Rechtsposi tion b e- dient , ohne ein vom Schutzzweck des Widerrufs rechts Schutz vor Übereilung gedecktes Anliegen zu verfolgen . II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. Der Antrag festzu stellen, der zwischen den Parteien geschlosse ne Da r- lehensvertrag sei " wirksam widerrufen " , ist als auf die Klärung einer nicht fes t- stellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 22 56 Rn. 18 und vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14). Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag sei aufgrund des W i- derrufs " unwirksam " geworden, fehlt , wie der Senat nach Erlass des Ber u- fungsurteils näher ausgeführt hat (Sena tsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Febru ar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, 8 9 10 11 12 - 7 - vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Jul i 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 ( aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise z u- lässig, weil hier nicht festst eht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiede n- heiten der Parteien endgültig bereinigt. Unzulässig ist schließlich der Antrag der Klägerin festzustellen, sie schulde der Beklagten zum 18. Februar 2015 " aus dem Darlehen " nur noch 15.247,24 . Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellung s- interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehaup tung ( " Berühmen " ) der vom Kläger verneinten Recht slage . Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines An spruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbin dung mit §§ 346 ff. B GB ( Senatsu r- teil vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13). 2. Außerdem weisen die Ausf ührungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts revisionsrechtlich e r- he b liche Rechtsfehler auf. a) Im Aus gangspunkt und auf der Grundlage des revisionsrechtlich z u- gunsten der Klägerin zu unterstellenden Sachverhalts zutreffend ist aller dings die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserkläru ng gemäß dem nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgebl i- chen Recht nach § 495 Abs. 1 BGB auch noch im Februar 2015 widerrufen könne n , weil die Beklagte sie unzureichend deutlich über die Voraussetzungen 13 14 15 - 8 - des W iderrufsrechts belehrt habe (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff.). b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB weisen inde s- sen revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf. Wie der Senat inzwisch en wiederholt entschieden und näher ausgeführt hat, ist die Ausübung des Wide r- rufsrechts nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts moti viert ist (Senatsu rteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15 , BGHZ 211, 105 Rn. 20 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff. sowie vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 16). Demgegenüber hat das Berufungsgericht bei der An wendung des § 242 BGB maßgeblich darauf abgestellt, der Widerruf habe nicht de m Schutz vor Übere i- lung gedient. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, verweist sie der Sena t an das Ber u- fungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das der Klägerin Gelegenheit zu geben haben wird, einen zulässigen Antrag zu stellen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 34) . Außerdem wird sich das Berufungsgericht n ach Maßgabe der vom Senat näher ausgeführten Grund - sätze mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Wide r- rufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff., 39 ff. un d XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff., 42 ff. , vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 16 17 - 9 - 212, 207 Rn. 29 ff. sowie vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15 ff., 30 ). Sollte das Berufungsgericht den Widerruf für wirksam erachten, wir d es sich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Klägerin sei im März 2006 lediglich in Höhe von 20.488,69 eingeräumt worden. Träfe dies zu, erfasste das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nur die diesen Teilbetrag betreffende Vereinbarung der Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 131 ff., vom 16. April 1986 VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351, 360, vom 8. Oktober 1990 VIII ZR 176/89, BGHZ 112, 288, 293 f., vom 26. Oktober 1990 V ZR 22/89, BGHZ 112, 376, 377 f., vom 25. Mai 1983 VIII ZR 51/82, WM 1983, 788, 78 9 und vom 3. Juli 1991 VIII ZR 201/90, WM 1991, 1675, 1677; Staudinger/ Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 28; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 26; Brönneke, MMR 2004, 127, 128 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1283 Fn. 94) . Für eine Ko nditionenanpassung im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung hier nach dem Vortrag der Beklagten für einen Teilb e- trag von 40.160,85 bestünde kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. Senat s- urteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 f f. ) . Insoweit bestünde auch kein vertragliches Widerrufsrecht. Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber z u- gleich für einen Aufstockungsbetr ag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Kond i- tionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erte ilt . 18 19 20 - 10 - D er Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffende n Willenserklärung führt in solch en Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 28; die von MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 26 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwe n- dung der §§ 812 ff. BGB betraf die Rechtslage vor dem 30. Juni 2000) . Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 24.07.2015 - 3 O 142/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.07.2016 - 19 U 184/15 - 21
Full & Egal Universal Law Academy