BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 359/99 vom 7. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.169,01 DM = 52.749,48 . Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Unabhängig von der Fr age eines gutgläubigen Erwerbs von Wohnungseigentum hatte der Beklagte die Kläger auf das Erfordernis der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hinzuweisen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG hatte er zweifelsfreie E r - werbsverhältnisse zu schaffen; den tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln e i - nes gutgläubigen Erwerbs durfte er die Kläger nicht ohne umfassende Bele h - - 3 - rung aussetzen. Htte er pflichtgemß darauf hingewiesen, daß die Klger o h - ne klare Rechtsgrundlage der Gefahr von Verbotsantrgen nicht zustimmender anderer Wohnungseigentmer mit ungewissem Ausgang ausgesetzt wren, so wre der tatschlich eingetretene Schaden vermieden worden. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Full & Egal Universal Law Academy