BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/00 vom 24. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 24. Januar 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 322.855,58 DM (165.073,44 ) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat die Wahrung der Schriftform (§§ 766, 1 26 BGB) rechtlich zutreffend bejaht. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für begründet erachtet. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermit t - lungsverfahrens gegen den Kläger hat das Berufungsgericht von dem ihm in § 150 ZPO eingeräumten Ermessen, die Aussetzung aufzuheben, in nicht zu - 3 - beanstandender Weise Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die b e - rechtigten Belange des Beklagten bercksichtigt. Von einer weiteren Begr n - dung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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