BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 360/00 vom1. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und denRichter Dr. Applam 1. Juli 2003beschlossen:Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsit-zenden Richter am Bundesgerichtshof N. wird als un-begründet zurückgewiesen.Gründe: Das Ablehnungsgesuch des Klägers, der erfolglos die Beiordnungeines Notanwalts nach § 78 b ZPO beantragt hatte, ist nicht begründet.Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß§ 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigungaller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richterszu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-ne Rede sein. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, die bei vernünftigerBetrachtung die Besorgnis wecken könnten, der Richter habe sich vonanderen als in der Sache begründeten Erwägungen leiten lassen. Diesgilt insbesondere auch für den Beschluß des Senats vom 11. März 2003, - 3 -mit dem der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts zurück-gewiesen worden ist, sowie für das vorangegangene Hinweisschreibendes Vorsitzenden Richters vom 2. Januar 2003. Beide sind ersichtlichnicht Ausdruck von Willkür oder einer unsachlichen Einstellung desRichters gegenüber dem Kläger, sondern vielmehr Ergebnis einer An-wendung der Zivilprozeßordnung. Der Umstand, daß der Kläger die Ab-lehnung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts für fehlerhafthält, rechtfertigt einen Ablehnungsgrund schon deshalb nicht, weil dieRichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht dazu dient,sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richterszu wehren.Bungeroth Müller Joeres Mayen Appl
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