BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 36/01 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2001 wirdnicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 59.977,16 Euro(= 117.305,13 DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Die entscheidenden Pflichtverletzungen der Beklagten sind darin zu se-hen, daß sie den Grundstückskaufvertrag nicht mit der gebotenen Beschleuni-gung abgewickelt und die von der Finanzierungsbank des Käufers ausgespro-chene Befristung ihres Engagements den Vertragsparteien nicht sogleich mit-geteilt hat. Hätte sie dies getan, hätten die Vertragsparteien auf eine beschleu-nigte Abwicklung des Vertrages hingewirkt. Nach den tatrichterlichen Feststel-lungen, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (vgl. insoweit auchBl. 66 d.A. 3 T 472/95 LG Magdeburg), wäre diese bis zu dem Widerruf desTreuhandauftrags durch die Bank zu bewerkstelligen gewesen.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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