BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 36/01 vom 26. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Funkuhr PatG 1981 § 139; BGB § 840 Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die Verletzung inländischer Patentrechte. BGH, Beschl. v. 26. Februar 2002 - X ZR 36/01 - OLG München LG München I - 2 - Der . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richt e - rin Mhlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 ve r - kndete Urteil des Oberlandesgerichts Mnchen wird nicht ang e - nommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 242.863, - - Grnde: Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat z u - treffend angenommen, daß der Klgerin wegen des unstreitigen Vertriebs der angegriffenen Funkuhren in Deutschland die Klageansprche aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 33 PatG, 242 BGB zustehen. Dafr gengt, was die in H. ansssige Beklagte zu 1, de n Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter - 3 - und den Beklagten zu 3 als Generalbevollmchtigten anbelangt, die Festste l - lung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damit den inlndischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in H. f.o.b. ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder B e - sitz der Uhren gewesen ist, kommt es - wie auch sonst bei der Verletzung a b - soluter Rechte (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99, NJW 2001, 3265, 3266 - zum Unterlassungsanspruch; BGH, Urt. v. 05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Ha f - tungsumfang) - fr die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligte bereits fr eine fahrlssige Verletzung des Klagepatents, fr die jede vorwer f - bare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungengenden - 4 - Vorsorge gegen solche Verstöûe gengen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat - gegebenenfalls n e - ben anderen als Nebentter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch une r - heblich, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorstzlichen Zusammenwirkens der Beklagten mit einem inlndischen Haupttter, Mittter oder Gehilfen tragen. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Bec k Asendorf
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