BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 360/11 Verkündet am: 24. April 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 246, § 252 Satz 2 Fall 1 Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit e r- wartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem g e- schlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, eine langjährige Kundin der Beklagten, hatte bis zum Jahre 2000 wiederholt Geld in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefe n angelegt. Als ein solcher Sparkassenbrief in Höhe von 105.000 DM fällig wurde , führte sie am 8. November 2000 ein Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Dieser empfahl ihr eine Beteiligung an dem Immobilienfonds "I . KG" (im Folgenden: Fonds), der ein Fachmarktzentrum in L . sowie ein Bürogebäude in W . bewirtschaftet. Die Klägerin beteiligte sich da raufhin 1 2 - 3 - am selben Tage in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5% Agio an diesem Fonds, den die Beklagte als Gründungskommanditistin im Jahre 1999 initiiert hatte. Die Klägerin hat ihre Klage unter anderem darauf gestützt, dass das Alter des Fachmarktzentrums in L . im Anlageprospekt unzutreffend da r- gestellt worden sei. Sie hat deshalb erstinstanzlich die Rückzahlung ihres Anl a- gekapitals sowie des Agios abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 39.145,53 , Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsbete i- ligung, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus insbesondere die Erstattung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 Rechtshängigkeit gefordert. Das Berufungsgericht hat der Klage im Umfang des erstinstanzlichen Klagebeg ehrens stattgegeben, die in zweiter Instanz geltend gemachten, we i- tergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren hi n- sichtlich der entgangenen Anlagezinsen we iter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2011, 29481 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte hafte der Klägerin als Prospektverantwortliche und wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertr a- ges auf Schadensersatz, denn sowohl der Emissionsprospekt als auch die B e- ratung der Beklagten seien hinsichtlich des Alters des Fondsobjekts in L . und dam it in einem für die Anlageentscheidung der Klägerin w e- sentlichen Punkt unrichtig gewesen. Die Klägerin könne jedoch Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Beteiligungsrechte nur die Rückerstattung ihrer Ei n- lage sowie des Agios in Höhe von insgesamt 53.658,65 Ausschüttungen in Höhe von 14.540,12 u- chen. Die von ihr in zweiter Instanz darüber hinaus begehrte Erstattung entga n- gener Anlagezinsen in Höhe von 24.177,49 sie ha be weder nachgewiesen, dass sie bei richtiger Aufklärung alternativ einen Sparbrief oder ein Bundeswertpapier mit einer sicheren durchschnittlichen Re n- dite von 5,8% bzw. 5,16% gezeichnet hätte, noch , dass nach dem gewöhnl i- chen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solcher Gewinn oder aber ein Gewinn von mindestens 4% p.a. zu erwarten gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es der Klägerin bei der Wiederanlage ihres Kapitals auf die Beibehaltung des Zinsnivea us des abgela u- fenen Sparbriefes und die Übertragbarkeit der Anlage unter erbschafts - und schenkungssteuerrechtlichen Gesichtspunkten angekommen. Da ein ähnlicher Zinssatz mit Sparbriefen zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielbar gewesen sei, habe sie nach an deren Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite/Verzinsung 6 7 8 - 5 - gefragt, woraufhin ihr der Fonds empfohlen worden sei. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin bei gebotener Aufkl ä- rung erneut für einen Sparbrief oder ein Bundeswertp apier entschieden hätte. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Klägerin eine Anlage gewählt hätte, die abstrakt die gleichen Vorteile wie der streitgegenständliche Fonds geboten hä t- te. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, um welche Art von Anlage es sich gehandelt und welchen Gewinn bzw. Verlust die Klägerin dabei erzielt hä t- te, komme eine Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB, § 287 ZPO nicht in Betracht. Die Klägerin könne entgangene Anlagezinsen auch nicht in Höhe des gesetzlichen Zin ssatzes von 4% p.a. beanspruchen. Zwar sei davon auszug e- hen, dass die Klägerin ihr Kapital nicht ungenutzt gelassen, sondern anderwe i- tig angelegt hätte. Dass eine andere Anlageform nach dem gewöhnlichen Ve r- lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit gewinnbringe nd gewesen und mindestens den gesetzlichen Zinssatz erbracht hätte, könne jedoch nicht angenommen werden, da eine Alternativanlage stets von Anlageziel und - verhalten des ei n- zelnen Anlegers abhänge, der zur Erzielung höherer Renditen auch bereit sein könne , gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Zudem ergäben auch die Statist i- ken der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen von Anleihen der öffentl i- chen Hand und festverzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldve r- schreibungen bei Laufzeiten von 15 bis 30 Ja hren nur einen Zinsgewinn in H ö- he von 2 bis 3% p.a., so dass ein wahrscheinlicher Mindestgewinn der Klägerin nicht angenommen werden könne. 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Beru fungsgericht hat den von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend gemachten Anspruch auf Erstattung entga n- gener Anlagezinsen in Höhe von insge samt 24.177,49 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des B e- ratungsvertrages und fehlerhafter Prospektangaben, den das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach rechtskräftig zugesprochen hat, umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Publikums gesellschaft beizutreten, nicht nur seine Einlage in diese Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu ei nem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 2. Dezem - ber 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144 mwN) . 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch die Erstattung von Wiederanlagezinsen in Höhe der für Sp arbriefe oder Bu n- deswertpapiere durchschnittlich erzielbaren Zinss ätze ebenso recht s fehlerfrei abge lehnt wie die von der Klägerin hilfsweise begehrte Erstattung eines Mi n- destschadens in Höhe des ge setzlichen Zinssatzes von 4% p . a. a) Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs - und bewei s- pflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die R e- gelung des § 2 8 7 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (S enatsurteil vom 10 11 12 13 - 7 - 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425; Palandt/Grüneber g, BGB, 71. Aufl., § 252 Rn. 4). Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die B e- hauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei d e- ren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272 mwN). Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung d es Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beu r- teilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/ Schäfer/Clouth/ Lang , Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 508). b) Hier h at die Klägerin zwar vorgetragen , dass sie sich bei einer or d- nungsgemäßen Beratung bzw. Prospektinformation nicht für einen Immobilie n- fonds, sondern - wie zuvor - fü r eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers ents chieden hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht je doch nach dem Ergebnis der von ihm durchgefüh r- ten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen . Vielmehr hat es das Ber u- fungsgericht aufgrund der Angaben des Zeugen M . , des Beraters der B e- klagten, zu den Anlagezielen der Klägerin als naheliegend angesehen, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteil igung geboten hätte, nämlich eine höhere Rendite und eine steue r- rechtlich günstigere Übertragbarkeit. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürd i- gung erhebt die Revision, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine Einwendungen und best ehen auch sonst keine Bedenken. c ) Das gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es li e- ßen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von 14 15 - 8 - Anlage die Klägerin gegebenenfalls gewählt hätte und welche Gewinne oder V erluste sie dabei erzielt hätte. Soweit das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, dass eine Schätzung des der Klägerin entgangenen G e- winns mangels Schätzgrundlage nicht in Betracht komme, ist das aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. d ) Ohn e Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf § 252 Satz 2 Fall 1 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöh n- lichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt da raus nicht die - von der Beklagten unwiderlegte - Vermutung, dass sich die Klägerin bei ordnungsg e- mäßer Beratung bzw. Prospektinformation - wie zuvor - für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Sparbriefes bzw. eines Bundeswertpapiers en t- schieden hätte. Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht, wie oben aus - geführt, in unangegriffener und rechtsfehlerfreier tatricht erlicher Beweiswürd i- gung festgestellt ha t, dass die Klägerin eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die Fondsbeteiligung geboten hätte, nämlich eine h ö- here Rendite und eine steuerrechtlich günstigere Übertragbarkeit. bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrsch einlichkeit erwartet werden , dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des g e- setzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, ent spricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft . Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a. . In Übereinstimmung damit hat das Berufung s- gericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, d ass die Statistiken der 16 17 18 - 9 - Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldver schreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast aussc hließlich Werte von nu r 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 O 354/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 13 U 89/10 -
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