BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 36/02 Verk374ndet am: 6. Oktober 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 A, 157 A; InsO 247 259 Abs. 3 Satz 1 a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vor-schriften auszulegen. b) Die Klausel "247 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gen374gt in der Regel als Erm344chtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Auf-hebung des Insolvenzverfahrens fortzuf374hren. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Aufhe-bung des erstinstanzlichen Verfahrens entf344llt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten Transport-gesellschaft, gest374tzt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Heraus-gabe einer gr366337eren Menge von Fahrr344dern. Die Beklagte, welche die Fahrr344-der transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtl366hne auf ein Pfandrecht nach 247 464 HGB. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der 334bernahme der Fahrr344der ihre Leistungsbereitschaft nur vorget344uscht habe. 1 Nachdem am 12. Dezember 2000 ein Insolvenzplan angenommen und gerichtlich best344tigt worden ist, hat das Insolvenzgericht am 19. Februar 2001 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr streiten die Parteien dar374ber, ob der Kl344ger berechtigt ist, den Anfechtungsprozess fortzuf374hren. Der Kl344ger be- 2 - 3 - ruft sich auf 247 259 Abs. 3 InsO und eine Klausel in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans, die folgenderma337en lautet: "247 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung". Das Landgericht (LG Erfurt ZIP 2001, 1646) hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen, weil der Kl344ger durch die inhaltlich allzu unbestimmte Klausel nicht wirksam erm344chtigt worden sei, den Anfechtungsrechtsstreit nach Beendigung seines Amtes fortzuf374hren. Demgegen374ber hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2002, 538 ver366ffentlicht ist, die Auffassung vertreten, der Kl344ger sei weiter prozessf374hrungsbefugt, und die Sache an das Landgericht zur Entschei-dung in der Sache zur374ckverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-rer vom Senat zugelassenen Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die im Insolvenzplan enthaltene Bestimmung, "247 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", habe dem Kl344ger die Be-fugnis verleihen sollen, einen im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfah-rens anh344ngigen Rechtsstreit 374ber eine Insolvenzanfechtung fortzuf374hren. Als privatrechtlicher Vertrag eigener Art sei der Insolvenzplan in zumindest ent-sprechender Anwendung der 247247 133, 157 BGB auszulegen. Die in der fragli- 5 - 4 - chen Klausel enthaltene Bezugnahme auf 247 259 Abs. 3 InsO k366nne nicht so verstanden werden, dass eine Fortf374hrungsbefugnis nur vereinbart werden k366nne, sondern sie verleihe unmittelbar diese Befugnis. Da die Entscheidung, ob er davon Gebrauch machen wolle, stets beim Insolvenzverwalter verbleibe, habe die von der Beklagten verlangte Pr344zisierung der Befugnis keinen Sinn. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle mit dem Ausnahmetatbestand des 247 259 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich verhindert werden, dass die auf die Annahme und Best344tigung des Insolvenzplans folgende Aufhebung des Insolvenzverfah-rens von einem Anfechtungsgegner zur Prozessverschleppung genutzt werde. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Verleihung der Fortf374hrungsbe-fugnis auf bestimmte Prozesse bezogen sein m374sse. Zudem m374sse es m366glich sein, auch solche Sachverhalte zum Gegenstand eines Anfechtungsrechts-streits zu machen - und den Insolvenzverwalter zu dessen Fortf374hrung zu er-m344chtigen -, die erst nach der Beschlussfassung 374ber die Annahme des Insol-venzplans bekannt w374rden. Eine gro337z374gige Auslegung der Regelung 374ber die Verleihung der Fortf374hrungsbefugnis widerspreche nicht dem richtig verstande-nen Gl344ubigerschutz. Ein einzelner Gl344ubiger, der etwas aus der k374nftigen Masse in anfechtbarer Weise erlangt und dem Insolvenzplan insgesamt in der Annahme zugestimmt habe, er habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht an-h344ngig sei, fortan nichts mehr zu bef374rchten, sei nicht schutzw374rdig. Schutz verdiene demgegen374ber die Gl344ubigergesamtheit, deren Interesse darauf ge-richtet sei, dass die Verfolgung von Anfechtungsanspr374chen nicht durch die Verfahrensaufhebung verhindert werde. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 - 5 - n durfte. 1. Ob die hier in Rede stehende Klausel in dem Insolvenzplan dem Insol-venzverwalter die Befugnis verleiht, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens und Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit 374ber Anfechtung fortzuf374hren, wird nicht nur - wie die beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zeigen - in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Die Frage ist auch im Schrifttum umstritten (dem LG Er-furt stimmen zu M374nchKomm-InsO/Huber, 247 259 Rn. 21 und Breutigam in Breu-tigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 259 Rn. 11; demgegen374ber folgen dem Beru-fungsgericht Braun, InsO 2. Aufl. 247 259 Rn. 7; ders. in Nerlich/R366mermann, In-sO Stand M344rz 2005 247 259 Rn. 7; Michels EWiR 2002, 293; kritisch zum Urteil des LG Erfurt auch Neu337ner EWiR 2001, 1067; Haarmeyer/ Wutzke/F366rster, Handbuch der Insolvenzordnung 3. Aufl. S. 1025, sehen in ih-rem "Muster-Insolvenzplan" eine Bestimmung vor, die sich von derjenigen, die im Streitfall verwendet worden ist, nicht wesentlich unterscheidet). 7 2. Das Landgericht hat sein Urteil darauf gest374tzt, dass der Insolvenzplan keine ausdr374ckliche Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortf374hrung von An-fechtungsprozessen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens enthalte; die Verleihung einer solchen Befugnis setze eine eindeutige, nicht auslegungsbed374rftige Regelung im Insolvenzplan voraus. Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht eine Auslegung der fraglichen Bestimmung f374r zul344ssig und geboten gehalten und dabei auf einen "abstrakten Empf344ngerhorizont" abgestellt. Im Grundsatz ist dem Oberlandesgericht zu folgen; allerdings ist die Klausel so auszulegen, wie sie der Erkl344rungsempf344nger nach Treu und Glau-ben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte verstehe 8 - 6 - a) Wenngleich es w374nschenswert w344re, dass alle Regelungen im gestal-tenden Teil eines Insolvenzplans klar, ohne weiteres verst344ndlich und deshalb nicht auslegungsbed374rftig abgefasst werden, kann daraus kein Auslegungsver-bot hergeleitet werden, falls es im Einzelfall an dieser Klarheit fehlt. Unter sol-chen Umst344nden sind selbst generelle und abstrakte Anordnungen mit Norm-charakter auszulegen, sofern sie 374berhaupt auslegungsf344hig sind. 9 Dieser Grundsatz gilt auch f374r die zwischen den Parteien streitige Klau-sel. Die Vorschrift des 247 259 Abs. 3 Satz 1 InsO erfordert nach Entstehungsge-schichte, Sinn und Zweck keine Regelung im Insolvenzplan, welche die Befug-nis des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung von Anfechtungsprozessen n344her beschreibt. Nach fr374herem Recht erledigte sich ein von dem Konkursverwalter eingeleiteter, aber noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossener Anfechtungspro-zess (247247 29 ff KO) mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach rechtskr344f-tiger Best344tigung des Zwangsvergleichs (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 192 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 192 Anm. 2). Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung als unbefriedigend emp-funden, weil sie einen Anreiz f374r den Anfechtungsgegner schaffe, den Prozess zu verschleppen (Amtl. Begr374ndung zu 247 306 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Deshalb wurde mit 247 259 Abs. 3 InsO die M366glichkeit geschaffen, im Insolvenzplan f374r den Insolvenzverwalter das Fortbestehen der Prozessf374h-rungsbefugnis vorzusehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Schutz des Anfechtungsgegners gebiete nicht die konkrete Ausgestaltung einer derartigen Regelung, ist zutreffend. W374rde ganz davon abgesehen, den Insolvenzverwal-ter zur Fortf374hrung zu erm344chtigen, s344he sich der Anfechtungsgegner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Einzelgl344ubigeranfechtung ausgesetzt (247 18 Abs. 1 AnfG). F374r die Berechnung der nach 247247 3, 4 und 6 AnfG zu beach-tenden Fristen m374sste dann 247 18 Abs. 2 AnfG analog gelten. Die Aufhebung 10 - 7 - des Insolvenzverfahrens begr374ndet somit grunds344tzlich kein rechtlich gesch374tz-tes Vertrauen darauf, den anfechtbar erworbenen Gegenstand endg374ltig behal-ten zu k366nnen. Wollte man - mit der Revision - verlangen, dass die fortzuf374hrenden An-fechtungsprozesse in der Erm344chtigung an den Insolvenzverwalter konkret be-zeichnet werden, so h344tte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter im Zeit-raum zwischen der Abstimmung 374ber den Insolvenzplan und der Verfahrens-aufhebung aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen keine Anfech-tungsklagen mehr erheben k366nnte. Dieses Ergebnis st374nde nach der zutreffen-den Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dem Ziel des Insolvenz-verfahrens, durch das R374ckg344ngigmachen anfechtbarer Verringerungen des Schuldnerverm366gens die Gl344ubigergesamtheit bestm366glich und gleichm344337ig zu befriedigen (zu diesem Verfahrensziel vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247247 1 Rn. 20 ff, 52; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, vor 247247 129 bis 147 Rn. 2). Dazu muss der Plan vorsehen, dass etwaige Ertr344ge aus vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgreich fortgef374hrten Anfech-tungsprozessen unter den Gl344ubigern verteilt werden (vgl. M374nchKomm-InsO/ Huber, 247 259 Rn. 23, 26). 11 b) Art und Umfang der Auslegung haben sich nach dem Wesen des In-solvenzplans zu richten. 12 Im Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich im Sinne des 247 779 BGB (Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, 247 254 Rn. 13) oder als privat-rechtlicher Vertrag eigener Art angesehen (K374bler/Pr374tting/Otte, InsO 247 217 Rn. 65; wohl auch Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 254 Rn. 1: "rechtsgesch344ft-licher Gesamtakt", und Braun, aaO vor 247 217 Rn. 1: "mehrseitige Verwertungs- 13 - 8 - vereinbarung der Gl344ubiger"), oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen (so M374nch-Komm-InsO/Eidenm374ller, 247 217 Rn. 33 f). In jedem Falle seien die 247247 133, 157 BGB anwendbar (M374nchKomm-InsO/Eidenm374ller aaO Rn. 47; Uhlenbruck/L374er, aaO 247 254 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, 247 254 Rn. 13). H366chstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Insolvenzplan nicht als Vergleich angesehen wurde. Er sei vielmehr "die privatautonome, den ge-setzlichen Vorschriften entsprechende 334bereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten 374ber die Verwertung des haftenden Schuldnerverm366gens unter vol-ler Garantie des Werts der Beteiligtenrechte" (Allgem. Begr374ndung zum RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 91). 14 Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzplan ein spezifisch insol-venzrechtliches Instrument, mit dem die Gl344ubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnerverm366gen organisiert. Die Gl344ubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners zusammengef374g-te Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gl344ubiger kann durch Mehr-heitsentscheidungen 374berwunden werden (247247 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willens374berein-kunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herk366mmlichen Sinne ist. 15 Dennoch ist f374r die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein voll-streckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verst344ndnis derjenigen ma337ge-bend, die ihn beschlossen haben. Eine Auslegung nach dem objektiven Erkl344-rungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (vgl. BGHZ 16 - 9 - 7, 365, 368; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629), Ge-sellschaftsvertr344gen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 116, 359, 364; BGH, Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102; v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, NJW 1990, 2684, 2685), Emissionsprospekten (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, NJW 2001, 1270, 1271) oder Satzungen von K366rperschaften (vgl. BGHZ 113, 237, 240; 123, 347, 350) stattfindet, ist nicht zul344ssig. In den genannten F344llen ist die objektive Auslegung angemes-sen, weil die Regelungen sich an einen weiten, im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserkl344rung noch gar nicht absehbaren Personenkreis wenden, dem der Wille derjenigen, welche die fraglichen Erkl344rungen abgegeben haben, nicht bekannt sein kann. Allgemeine Gesch344ftsbedingungen beanspruchen norm344hn-lich G374ltigkeit, weil sie f374r eine unbestimmte Vielzahl von Gesch344ftsvorf344llen gelten sollen. Die Publikumsgesellschaft hat sich weitgehend von ihren Gr374ndern "abgel366st", und die Existenz der K366rperschaft ist von der Mit-gliedschaft der Gr374nder unabh344ngig (M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl. 247 133 Rn. 34). Demgegen374ber 344ndert sich die Zusammensetzung der von dem Insolvenzplan betroffenen Gl344ubigergemeinschaft jedenfalls nach dessen Annahme nicht mehr. Eine normative Wirkung f374r eine 374ber den Kreis derjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinaus gehende Personenzahl kommt dem Plan nicht zu. 3. Die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserkl344rungen kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze und Erfah-rungss344tze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff ber374cksichtigt hat (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; v. 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 17 - 10 - 3776; v. 13. M344rz 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Insofern gibt die Auslegung des Berufungsgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass. a) Nach Ansicht der Revision darf es dem Insolvenzverwalter nicht er-laubt werden, die gesetzlich geforderte Erm344chtigung zur Fortf374hrung anh344ngi-ger Anfechtungsrechtsstreite "durch die Verwendung derart nichtssagender und sachlich undurchsichtiger Formulierungen ... zu erschleichen". Von einer dahin gehenden Absicht des Kl344gers kann jedoch nach dem eigenen Vortrag der Be-klagten keine Rede sein. Danach hat der Kl344ger ihrem anwaltlichen Vertreter w344hrend einer Pause des Er366rterungstermins am 12. Dezember 2000 mitgeteilt, er wolle die Rechtm344337igkeit der von der Beklagten praktizierten Sicherungs-ma337nahmen noch 374berpr374fen. Die Interessen des Schuldners sind nicht ver-letzt, weil er - anwaltlich vertreten - den Insolvenzplan im Benehmen mit dem Kl344ger ausgearbeitet hat. Was in dem dort in Bezug genommenen 247 259 Abs. 3 InsO steht, mussten die beteiligten Rechtsanw344lte wissen. 18 Ob die Regelung 374berdies im Rahmen des Er366rterungstermins ausdr374ck-lich diskutiert worden ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist somit unerheblich. 19 b) Auch unabh344ngig von den genannten Tatumst344nden verst366337t die Aus-legung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen den Grundsatz, dass der Empf344ngerhorizont ma337geblich ist. Eine Be-stimmung in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans darf als Erm344chtigung des Insolvenzverwalters zur Fortf374hrung von Anfechtungsprozessen 374ber die Beendigung seines Amts hinaus nur dann angesehen werden, wenn sie nach dem ungek374nstelten Verst344ndnis derjenigen, an die sich die Erkl344rung richtet - das sind die den Insolvenzplan beschlie337enden Gl344ubiger und allenfalls noch 20 - 11 - der Schuldner, der dem Insolvenzplan widersprechen kann (247 247 Abs. 1 InsO) -, in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsge-richt mit Recht bejaht. Wenn es in dem gestaltenden Teil eines Insolvenzplans hei337t, "247 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", ist es den Personen, die 374ber die Annahme des Plans zu entscheiden haben und nicht wissen, was in der genannten Ge-setzesbestimmung steht, zuzumuten, diese nachzulesen. Tun sie dies, k366nnen sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Regelung enthalte lediglich eine Verweisung auf die gesetzlich er366ffnete M366g-lichkeit zur Erm344chtigung des Insolvenzverwalters, bringe jedoch nicht zum Ausdruck, dass die den Insolvenzplan beschlie337enden Beteiligten den Willen h344tten, von dieser M366glichkeit Gebrauch zu machen und dem Insolvenzverwal-ter konstitutiv die gesetzlich erlaubte Erm344chtigung zu erteilen. Dieses Ausle-gungsergebnis des Tatrichters ist m366glich und nahe liegend; denn eine dem Verst344ndnis der Revision entsprechende Bestimmung in dem Insolvenzplan w344re sinnlos, weil sie lediglich das Gesetz wiederholen und keinerlei Rechtswir-kungen 344u337ern w374rde. 21 Die Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich mit der Regelung des 247 259 Abs. 3 InsO vertraut zu machen. Ein Abdruck des Insolvenzplans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts ist den Beteiligten, insbesondere den Gl344ubigern und dem Schuldner, mit der Ladung zum Er366rte-rungs- und Abstimmungstermin zu 374bersenden (247 235 Abs. 3 Satz 2 InsO). Falls lediglich eine Zusammenfassung mitgeteilt wird, muss diese die Erm344chti-gung gem344337 247 259 Abs. 3 Satz 1 InsO enthalten. Ob im vorliegenden Fall der vollst344ndige Plan oder die Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts 374ber-sandt worden ist und welchen Inhalt gegebenenfalls die Zusammenfassung hat- 22 - 12 - te, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht be-hauptet, die streitgegenst344ndliche Regelung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. c) Durch eine lediglich abstrakt gefasste Erm344chtigung an den Insol-venzverwalter zur Fortf374hrung von Anfechtungsprozessen werden auch keine anderweitigen, sch374tzenswerten Interessen der an einem Insolvenzplan Betei-ligten verletzt. 23 aa) Wenn der Insolvenzverwalter Anfechtungsprozesse auch nach der Beendigung seines Amtes noch fortf374hren darf, ber374hrt dies die Interessen der Gl344ubigergesamtheit nicht wesentlich. Schon vor Einleitung eines Rechtsstreits - also bevor die Frage der Fortf374hrung nach Beendigung seines Amts Bedeu-tung gewinnen kann - muss der Insolvenzverwalter die Vorschrift des 247 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO in den Blick nehmen. Danach hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gl344ubigerausschusses oder - falls ein solcher nicht besteht - der Gl344ubigerversammlung einzuholen, wenn er einen Rechtsstreit mit erhebli-chem Streitwert anh344ngig machen will. Dadurch wird dem Interesse der Gl344ubi-ger an der Vermeidung von Prozesskostenrisiken Rechnung getragen. Soweit es um die Fortf374hrung eines Anfechtungsprozesses geht, tragen die Gl344ubiger, falls der Insolvenzverwalter in diesem Prozess unterliegt, keinerlei Kostenrisiko, wenn der Rechtsstreit - wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht - f374r Rechnung des Schuldners fortgef374hrt wird (247 259 Abs. 3 Satz 2 InsO). Anderer-seits steht, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, das Erlangte dem Schuldner zu (M374nchKomm-InsO/Huber, 247 259 Rn. 23). Die Gl344ubiger k366nnen jedoch nun-mehr im Wege einer Einzelzwangsvollstreckung darauf zugreifen (Huber, AnfG 9. Aufl. 247 18 Rn. 5). Wird im Insolvenzplan bestimmt, dass der Rechtsstreit f374r Rechnung der Gl344ubiger fortgef374hrt wird (vgl. dazu M374nchKomm-InsO/Huber, 24 - 13 - InsO/Huber, 247 259 Rn. 24), partizipieren diese zwar an dem Erfolg wie dem Misserfolg. Eine derartige vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestim-mung (vgl. 247 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) kann aber durch die Klausel "247 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", ohnehin nicht vereinbart werden. bb) Auch die Interessen des Anfechtungsgegners stehen nicht entgegen. Allerdings geht es nicht nur darum, diesen vor einer Anfechtung zu sch374tzen. Es muss auch ber374cksichtigt werden, dass er dem Insolvenzplan m366glicherwei-se nur deshalb zugestimmt hat, weil er davon ausgegangen ist, Leistungen, die er von dem Schuldner vor der Insolvenzer366ffnung erhalten hat, seien nicht mehr anfechtungsgef344hrdet, falls dem Insolvenzplan hierzu kein ausdr374cklicher Vor-behalt zu entnehmen sei. Ein solcher Irrtum w344re jedoch nur ein Motivirrtum. Im 334brigen h344tte der Gl344ubiger, wenn ihm die Absicht des Insolvenzverwalters zur Erhebung der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage bekannt gewesen w344re und er deshalb gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt h344tte, diese letztlich wegen des Obstruktionsverbots nach 247 245 InsO nicht verhindern k366n-nen. 25 cc) Auch im Schuldnerinteresse muss die fortbestehende Prozessf374h-rungsbefugnis des fr374heren Insolvenzverwalters nicht deshalb verneint werden, weil die Anfechtungsprozesse, die nach Aufhebung des Verfahrens vom fr374he-ren Insolvenzverwalter fortgef374hrt werden sollen, im Insolvenzplan nicht konkret angegeben wurden. 26 Wenn der Plan - wie im vorliegenden Fall - vom Schuldner oder vom In-solvenzverwalter im Benehmen mit dem Schuldner vorgelegt worden ist, hatte es dieser selbst in der Hand, die Angaben in dem Plan so konkret zu fassen, wie es ihm angemessen erschien. 27 - 14 - Stammt der Plan ausschlie337lich vom Insolvenzverwalter, k366nnen die Inte-ressen des Schuldners allenfalls ber374hrt sein, wenn die Anfechtungsprozesse f374r seine Rechnung fortgef374hrt werden (247 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) und er gel-tend machen kann, er h344tte, wenn ihm die fortzuf374hrenden Prozesse konkret bekannt gegeben worden w344ren, deren Aussichten, somit auch die Kostenrisi-ken, deutlich negativer beurteilt als der Insolvenzverwalter. In einem derartigen Fall w344re sein Widerspruch gegen den Plan jedoch unbeachtlich (247 247 Abs. 2 InsO). Der Schuldner w374rde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne ihn (247 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ohne den Plan w374rde das Insol-venzverfahren fortgef374hrt. Dann w374rde die Masse - also das Verm366gen des Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung und sein Neuerwerb - f374r die Prozesskosten haften. Au337erdem erhielte kein Gl344ubiger durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs 374berstiege (247 247 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 28 4. Die Auslegung des Berufungsgerichts verbietet sich nicht deshalb, weil es vorliegend um die Erm344chtigung zur Prozessgesch344ftsf374hrung geht. Der In-solvenzverwalter, der aufgrund der Erm344chtigung nach 247 259 Abs. 3 InsO einen Anfechtungsprozess f374r Rechnung des Schuldners fortf374hrt, ist als gewillk374rter Prozessstandschafter anzusehen (M374nchKomm-InsO/Huber, 247 259 Rn. 22; Nerlich/R366mermann/Braun, 247 259 Rn. 7). Die Erm344chtigung zur gewillk374rten Prozessstandschaft kann sich aus schl374ssigem Verhalten (BGHZ 25, 250, 260; 94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). 29 - 15 - Das Auslegungsergebnis des Tatrichters l344uft nicht auf eine Generaler-m344chtigung f374r Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Art hinaus, die bei der gewillk374rten Prozessstandschaft als unzul344ssig betrachtet wird (vgl. Musielak/ Weth, ZPO 4. Aufl. 247 51 Rn. 26; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor 247 50 Rn. 45). Die dem Insolvenzverwalter erteilte Erm344chtigung beschr344nkt sich viel-mehr auf die im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung anh344ngigen Anfechtungs-prozesse. Sie entspricht genau der gesetzlich vorgesehenen Befugnis und ent-h344lt damit eine hinreichend konkrete Bezeichnung. 30 III. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsge-richt ist rechtsfehlerhaft. F374r die Berufung galt das vor dem 31. Dezember 2001 geltende Recht weiter, weil die m374ndliche Verhandlung erster Instanz vor dem 1. Januar 2001 geschlossen worden ist (247 26 Nr. 5 EGZPO). Da das erstin- 31 - 16 - stanzliche Verfahren durch das abweichende Auslegungsergebnis des Beru-fungsgerichts nicht betroffen war, lagen die Voraussetzungen f374r die Aufhebung des Verfahrens nach 247 539 ZPO a.F. nicht vor. Fischer Ganter Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.07.2001 - 3 O 290/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 U 1033/01 -
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