BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 36/04 Verk374ndet am: 3. April 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Dezember 2003 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 325 330 (Streitpatents), das am 17. Januar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer niederl344ndischen Patentanmeldung vom 22. Januar 1988 ange-meldet worden ist. Es betrifft 1 "Optically readable record carrier of the inscribable type, apparatus for manufacturing such a record carrier, and apparatuses for re-cording and/or reading information on/from such a record carrier." - 3 - Das Streitpatent umfasst 17 Patentanspr374che. In der Verfahrenssprache Englisch lauten die Patentanspr374che 1 und 2 wie folgt: 2 "1. An optically readable record (1) carrier of the inscribable type, comprising a recording layer (6) intended for recording an in-formation pattern of optically detectable recording marks, which record carrier (1) is provided with a servo track (4) which in an area intended for information recording exhibits a periodic track modulation which can be distinguished from the information pat-tern, characterized in that the frequency of the track modulation is modulated in conformity with a position-information signal comprising position-code signals (12) which alternate with posi-tion-synchronisation signals (11). 2. An optically readable record carrier as claimed in claim 1, characterized in that the position-code signals (12) are biphase-mark-modulated signals, the position-synchronisation signals (11) having signal waveforms which differ from the biphase-mark-modulated signal." Die Kl344gerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-genstand der Patentanspr374che 1 bis 6 des Streitpatents sei nicht patentf344hig; er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Auch of-fenbare die Streitpatentschrift die in den Anspr374chen wiedergegebene Lehre nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. 3 Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl344gerin ihre Klage weiter. 5 - 4 - Sie beantragt in erster Linie, 6 das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374che 1 bis 6 f374r nich-tig zu erkl344ren. Hilfsweise beantragt sie, 7 Patentanspruch 2 f374r nichtig zu erkl344ren und weiter hilfsweise, festzustellen, dass aus der Einf374gung der Zeilen "There does not exist a relation between the instantaneous logic value of the binary address signal and the instantaneous frequency of the wobble as there exists for a FM-Modulation." in die Beschreibung des Streitpa-tents keine Rechte hergeleitet werden k366nnen. Die Beklagte tritt dem entgegen. 8 Sie beantragt in erster Linie die Zur374ckweisung der Berufung. 9 Hilfweise beantragt sie, 10 die Klage im Umfang der Patentanspr374che 2 bis 6 abzuweisen und weiter hilfsweise, letzteres mit der Ma337gabe, dass Patentanspruch 2 folgenden Zu-satz erh344lt: - 5 - "wobei im Positionssynchronisationssignal die maximale Anzahl aufeinander folgender Bits mit demselben Logikwert gleich drei ist". Als gerichtlicher Sachverst344ndiger hat Prof. Dr. W. R. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndli- chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 11 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist nicht begr374ndet. 12 I. Das Streitpatent betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungstr344ger vom beschreibbaren Typ, eine Vorrichtung zur Herstellung eines derartigen Aufzeichnungstr344gers und Anordnungen zum Aufzeichnen und/oder Lesen von Informationen auf/aus einem derartigen Aufzeichnungstr344ger. 13 Solche Aufzeichnungstr344ger (CD oder DVD) werden ohne Nutzinformati-onen hergestellt und vertrieben und erst sodann in einem CD- oder DVD-Rekorder mit Daten beschrieben. Das Beschreiben erfolgt mittels eines Laser-strahls. Dabei werden die Informationen entlang einer vom Zentrum des Auf-zeichnungstr344gers nach au337en verlaufenden spiralf366rmigen Spur (Servospur) als Aufzeichnungsmarken (Pits) in den Aufzeichnungstr344ger geschrieben. Dazu ist der Aufzeichnungstr344ger mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, de-ren Reflektions- und/oder Transmissionseigenschaften durch Bestrahlung mit einem starken geb374ndelten Laserstrahl punktuell ver344ndert werden k366nnen. Damit k366nnen Nutzinformationen auf dem Aufzeichnungstr344ger in der Ser- 14 - 6 - vospur als Folge von "Pits" und "Lands", n344mlich reflektierenden und nicht re-flektierenden Fl344chen, aufgezeichnet werden. Die zu speichernden Informatio-nen werden digital nach einem bestimmten Schema (Code) gespeichert. Die Codierung der Informationen auf dem Aufzeichnungstr344ger, wie ihn die Streitpa-tentschrift als bekannt voraussetzt, erfolgt in EFM (Eight to Fourteen Modulati-on), d.h. aus einem 8 Zeichen umfassenden Wort wird eines, das 14 Zeichen umfasst. Die Streitpatentschrift beschreibt die wesentlichen Eigenschaften des EFM-Signals (Sp. 5 Z. 48 - Sp. 6 Z. 21) und gibt hierzu an, die Umcodierung bringe Vorteile beim Auslesen, da das Spektrum des EFM-Signals kaum Fre-quenzanteile im Bereich unterhalb 100 Hz aufweise, welche die Regelkreise f374r die Geschwindigkeits- und Spurfolgeregelung st366ren k366nnten (Sp. 6 Z. 22-25). Die Streitpatentschrift bezeichnet derartige Aufzeichnungstr344ger als aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt (Sp. 1 Z. 51-53). Die Auf-zeichnungstr344ger seien mit einer spiralf366rmigen Servospur versehen, die eine Spurmodulation mit konstanter Frequenz aufweise, aus der ein Taktsignal ab-geleitet werde, das zur Steuerung der Aufzeichnung und/oder des Auslesens benutzt werde. Die Servospur sei in Informationsaufzeichnungsgebiete und da-zwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Als Informationsauf-zeichnungsgebiete bezeichnet die Streitpatentschrift die Bereiche, die zum Auf-zeichnen der Nutzinformationen dienen. Zu den Synchronisationsgebieten gibt die Streitpatentschrift an, dass diese Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets enthielten, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden k366nne, welcher Teil des Aufzeich-nungstr344gers abgetastet werde. So sei es m366glich, schnell und genau einen bestimmten Teil der Platte aufzusuchen. Nachteilig sei bei diesen bekannten Aufzeichnungstr344gern, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen w374rden. Besonders nachteilig sei dies bei der Aufzeichnung EFM-codierter Informationen, denn ein derartiges Auf-zeichnungsverfahren erfordere eine ununterbrochene Aufzeichnung. 15 - 7 - Die Streitpatentschrift befasst sich sodann (Sp. 2 Z. 25-53) mit den euro-p344ischen Patentanmeldungen 265 695, 299 573 und 265 984. Diese 344lteren Anmeldungen sind alle nach dem Anmeldetag des Streitpatents ver366ffentlicht worden. 16 Die Streitpatentschrift gibt zu der Anmeldung 265 695 an, dass der dort beschriebene Aufzeichnungstr344ger eine schwingende Servospur aufweise, wo-bei die Spurschwingung ("Wobbeln") ein bin344res Adresssignal darstelle. Ein "0"-Bit des Adresssignals werde von einem Spurabschnitt mit konstanter r344um-licher Frequenz, ein "1"-Bit von einem Spurabschnitt mit einem Schwingungs-muster dargestellt, das von dem "0"-Bit-Muster abweiche. Es gebe keinen Zu-sammenhang zwischen dem momentanen Logikwert des bin344ren Adresssignals und der momentanen Frequenz des Schwingens, so wie er bei Frequenzmodu-lation vorliege (Sp. 2 Z. 37-41). 17 Die europ344ische Patentanmeldung 299 573 beschreibe eine Amplitu-denmodulation der Spurbreite oder radialen Position entsprechend dem Positi-onsinformationssignal. 18 Die europ344ische Patentanmeldung 265 984 gebe nicht die Verwendung von Synchronisationssignalen an, die mit Positionssignalen abwechselten. 19 Vor dem Hintergrund des bekannten Stands der Technik gem344337 der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, Mittel zu schaffen, die sich besser zum Aufzeichnen EFM-codierter Signale eignen und die es erm366glichen, beim Abtasten aus dem von dem Aufzeichnungstr344ger reflektierten Lichtb374ndel abzuleiten, welcher Teil der Platte abgetastet wird (Sp. 2 Z. 54 - Sp. 3 Z. 21). 20 - 8 - Zur L366sung schl344gt Patentanspruch 1 des Streitpatents einen Aufzeich-nungstr344ger vor, der die folgenden Merkmale aufweist: 21 a) Optisch auslesbarer Aufzeichnungstr344ger vom beschreibbaren Typ b) mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Aufzeichnen eines In-formationsmusters aus optisch detektierbaren Zeichen (recor-ding marks) dient, c) wobei dieser Aufzeichnungstr344ger mit einer Servospur verse-hen ist, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare peri-odische Spurmodulation aufweist. d) Die Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Posi-tionsinformationssignal moduliert, e) das mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Posi-tionscodesignale enth344lt. Patentanspruch 2 erg344nzt die nachfolgenden Merkmale: 22 f) Die Positionscodesignale sind biphase-mark-modulierte Signa-le; g) die Positionssynchronisationssignale haben in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal abweichende Signalformen. - 9 - Merkmale a) und b) beschreiben allgemein im Stand der Technik be-kannte Datentr344ger, Merkmal c) gibt an, dass der Datentr344ger mit einer Spur versehen ist, die auch den Schreiblaser f374hrt und auf der die Nutzinformationen aufgezeichnet werden. Au337erdem weist diese Spur nach Merkmal c) eine peri-odische Modulation auf, 374ber die keine weiteren Angaben gemacht werden. Nach Merkmal d) ist die Frequenz der Spurmodulation entsprechend einem Po-sitionsinformationssignal moduliert. Damit schl344gt das Streitpatent vor, die Posi-tionsinformationen der jeweiligen Datenbl366cke nicht wie im beschriebenen Stand der Technik 374blich als Zeichenfolge zwischen den Datenbl366cken abzule-gen, sondern diese aus der Frequenzmodulation der Servospur zu gewinnen. Die Servospur ist dazu nicht nur mit einer Spurmodulation von konstanter Fre-quenz - aus der ein Taktsignal zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird - versehen, sondern ist in ihrer Frequenz entsprechend dem Positionsinformati-onssignal moduliert. Dies hat zur Folge, dass die zwischen den Aufzeichnungs-gebieten angeordneten Synchronisationsgebiete entfallen k366nnen und eine un-unterbrochene Aufzeichnung m366glich ist. Das Positionsinformationssignal be-steht nach Merkmal e) abwechselnd aus Positionssynchronisationssignalen, die den Beginn des Positionsinformationssignals anzeigen, und ihnen folgenden Positionscodesignalen. 23 Zur Markierung der Position eines Spurabschnitts relativ zum Anfang der Servospur wird mittels Spurmodulation ein Positionsinformationssignal aufge-zeichnet, und zwar geeigneterweise in Form einer sinusf366rmigen Spurschwin-gung, wie sie Fig. 1 c des Streitpatents darstellt. Aber auch andere Spurmodu-lationen, wie z.B. Spurbreitenmodulation (Fig. 1 d), sind hierzu geeignet. Die Streitpatentschrift bezeichnet eine Spurmodulation in Form einer Spurschwin-gung als bevorzugte Ausf374hrung, da bei der Herstellung des Aufzeichnungstr344-gers eine Spurschwingung besonders einfach zu realisieren sei (S. 8 Z. 24-30). Fig. 1 c und 1 d sind nachfolgend wiedergegeben: 24 - 10 - Gem344337 Merkmal d) des Patentanspruchs 1 ist die Frequenz der Spur-modulation entsprechend dem Positionsinformationssignal moduliert. Bei der Frequenzmodulation wird die konstante Frequenz der Tr344gerschwingung ent-sprechend dem Spannungsverlauf der modulierenden Signalfrequenz nach oben und unten ver344ndert, wobei die Amplitude erhalten bleibt. Diese Tr344ger-frequenz ist bei der L366sung des Streitpatents die periodische Spurmodulation. Auf diese werden die Positionsinformationssignale als frequenzmodulierende Signalspannung aufmoduliert. 25 Im Ausf374hrungsbeispiel, das Gegenstand der Fig. 9 des Streitpatents ist, erfolgt die Frequenzmodulation in der Weise, dass zwischen den Ausgangsfre-quenzen des dort dargestellten Frequenzmodulators (FM-Modulators) und den Bit-Frequenzen des Positionsinformationssignals eine feste Beziehung besteht. Der FM-Modulator enth344lt einen Frequenzteiler mit dem Divisor "8". Je nach dem Logikwert des Positionsinformationssignals wird dem Frequenzteiler ein Taktsignal mit einer Frequenz von (27)267(6.300) Hz oder ein Taktsignal mit einer Frequenz von (29)267(6.300) Hz zugef374hrt. Hierzu enth344lt der FM-Modulator eine 374bliche Multiplexschaltung. Je nach dem Logikwert des Positionsinformations-signals ist die Frequenz am Ausgang des FM-Modulators gleich 22,8375 kHz oder 21,2625 kHz (Sp. 22 Z. 42-47). Wegen der Gleichstromkomponente des Positionsinformationssignals sei, so f374hrt die Streitpatentschrift aus, die mittlere 26 - 11 - Frequenz des FM-modulierten Signals genau gleich 22,05 kHz, was bedeute, dass die Beeinflussung der Geschwindigkeitsregelung durch die FM-Modulation vernachl344ssigbar klein sei (Sp. 22 Z. 55 - Sp. 23 Z. 2). Hieraus ergibt sich, dass, wenn die aufzumodulierende Information ein digitales Signal ist, das nur zwei logische Zust344nde kennt, sich zwei feste Schwingungen mit fester Frequenz ergeben. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der Frequenzmodulation, der im "Taschenbuch der Hochfrequenztechnik" von Meinke/Grundlach (4. Aufl., S. 07) als "Frequenzumtastung" bezeichnet wird. II. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Die Kl344gerin macht mit der Beru-fung nur noch geltend, dass sie durch die europ344ische Patentanmeldung 265 695 und/oder durch die europ344ische Patentanmeldung 265 984 vorwegge-nommen worden sei. Beide Schriften sind nachver366ffentlicht, haben aber 344lte-ren Zeitrang, so dass sie gem344337 Art. 54 Abs. 2, 56 Satz 2 EP334 bei der Pr374fung der Neuheit zu ber374cksichtigen sind. 27 1. Die europ344ische Patentanmeldung 265 695 betrifft ein Aufzeichnungs-ger344t zum Aufzeichnen einer im Wesentlichen spiralf366rmigen Servospur. Die Anmeldung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Aufzeichnungsger344t und ein Aufzeichnungsverfahren anzugeben, das eindeutige Positionsinformati-onen dadurch liefert, dass ein Signal, das ein anderes Informationssignal, wie einen Zeitcode, enth344lt, als Ablenksteuersignal verwendet wird, um eine Spur-schwingung f374r die Ermittlung von Spurabweichungen zu bilden, ohne dass ein Positionsdetektor verwendet wird und ohne dass die Datenredundanz zunimmt (Sp. 2 Z. 20-27). Zu dem ersten Signal sagt die Beschreibung aus, dass dieses zum Feststellen von Spurabweichungen dient und eine Frequenz von 22,05 kHz aufweist. Das zweite Signal ist ein Code f374r die absolute Zeit mit niedrigerer Frequenz wie etwa 75 Hz. Da die Frequenz des zweiten Signals gegen374ber der des ersten Signals sehr niedrig ist, wird das Ablenksteuersignal insgesamt durch die vorgegebene Frequenz des ersten Signals bestimmt. Das Steuersig- 28 - 12 - nal hat also trotz der 334berlagerung mit dem zweiten Signal die Frequenz von 22,05 kHz (vgl. Sp. 2 Z. 43-55 sowie Fig. 4 B dieser Schrift). Zur Bildung des zweiten Signals werden die Werte "0" und "1" eines Datenbits und der Pr344am-bel jeweils moduliert in eine Folge, in der 24 Kanalbits abwechselnd einen ho-hen und niedrigen Pegel aufweisen. Soweit es Datenbits "1" betrifft, wird im zw366lften der 24 Kanalbits der niedrige Pegel in einen hohen Pegel ge344ndert, und f374r das 13. Kanalbit wird der hohe Pegel in einen niedrigen Pegel ge344ndert, w344hrend die anderen Kanalbits wie die Datenbits "0" moduliert werden. Dies hat zur Folge, dass 374ber weite Strecken sich ebenso wie bei den Datenbits "0" Ka-nalbits mit hohem und niedrigem Pegel abwechseln. Auch in diesen Strecken betr344gt die Frequenz 22,05 kHz und ist die Frequenz der Spurmodulation mithin nicht moduliert. 334ber das zweite Signal sagt zwar Patentanspruch 1 dieser Schrift nur aus, dass das erste davon 374berlagert ("superimposed") wird, nicht jedoch, wie dies geschieht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Beschreibung und den Zeichnungen ergibt sich indessen, dass ein dem Streitpatent 344hnliches Ergeb-nis mit einem abweichenden Mittel erreicht wird, das, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige ausgef374hrt hat, eher eine Amplitudenmodulation darstellt. Die Figu-ren 3 und 4 dieser Schrift zeigen die "334berlagerung" des ersten Signals. Wie auch die Kl344gerin nicht in Abrede stellt, handelt es sich dabei um Bitmuster. Auch die vorgeschaltete Pr344ambel 344ndert daran nichts. Vielmehr ist die 334berla-gerung, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgef374hrt hat, dort als Zuwei-sung von bestimmten Kodiermustern f374r die Signale "0", "1" und "preamble" dargestellt. Damit mag es sein, dass die Schrift dem Fachmann die Anregung geben konnte, die dort in Patentanspruch 1 vorgeschlagene "334berlagerung" auf andere Weise, n344mlich durch Frequenzmodulation zu erreichen. Diese L366sung ergab sich aber nicht bereits aus der Schrift selbst, wo das Ergebnis auf andere Weise erreicht wurde. Die Frequenzmodulation geh366rte damit nicht zum Be-standteil der Offenbarung, die aus der Sicht eines sachkundigen Lesers selbst- 29 - 13 - verst344ndlich zur Ausf374hrung der Lehre geh366rte (BGHZ 128, 270, 275 - Elektrische Steckverbindung). Es trifft mithin auch nicht zu, dass die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents nur auf dem oben wiedergegebenen Hinweis in Sp. 2 Z. 37-41 auf den in der europ344ischen Patentanmeldung 265 695 fehlenden Zusammenhang zwischen dem momentanen Logikwert des bin344ren Adresssignals und der Fre-quenz der Spurschwingung (dem von der Kl344gerin so genannten Disclaimer) beruhte. Die Textpassage, die die Kl344gerin als "Disclaimer" verstanden wissen will, beschreibt den Inhalt der europ344ischen Patentanmeldung 265 695 vielmehr zutreffend dahin, dass dort keine Frequenzmodulation im Sinne des Streitpa-tents vorliege. Er erweitert damit auch nicht den Offenbarungsgehalt des Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents. 30 2. Die europ344ische Patentanmeldung 265 984 betrifft wie das Streitpatent einen optisch lesbaren Aufzeichnungstr344ger, wie er auch in dieser Schrift als aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt dargestellt wird, mit einer Servospur, die eine Spurmodulation einer konstanten Frequenz zeigt. Von dieser Modulation wird ein Taktsignal abgeleitet, das zum Steuern des Auf-zeichnungs- und/oder Lesevorgangs verwendet wird. Die Schrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, Mittel bereitzustellen, die es erm366glichen, EFM-codierte Signale aufzuzeichnen, und die es erm366glichen, w344hrend des Abtas-tens zu bestimmen, welcher Teil der Platte von dem durch den Aufzeichnungs-tr344ger reflektierten Lichtstrahl abgetastet wird. Dazu schl344gt die Schrift gem344337 ihrem Patentanspruch 1 vor, die Frequenz der Spurmodulation mit einem digita-len Positionsinformationssignal zu modulieren. Dazu wird die Positionsinforma-tion in digitaler Form als Frequenzmodulation der Spurschwingung aufgezeich-net. Zur Codierung der Positionsinformationssignale wird eine Biphase-Modulation vorgeschlagen. Damit besteht die vorgeschlagene L366sung dieser Schrift darin, die Frequenz der Spurmodulation, wie in Merkmal d) des Streitpa- 31 - 14 - tents angegeben, mit einem Positionsinformationssignal zu modulieren. Die Synchronisation des Positionsinformationssignals wird nicht angesprochen, weshalb Merkmal e) nicht ausdr374cklich angesprochen ist. Dies sieht auch die Kl344gerin so, ist jedoch der Auffassung, es sei einem Fachmann klar, dass die Einf374gung von Positionssynchronisationssignalen unerl344sslich und damit 374ber den Wortlaut hinaus offenbart sei. Ohne Synchronisation lie337en sich fortlaufend geschriebene Informationen in der Spurschwingung an einer beliebigen Stelle nur erkennen, wenn man vom Anfang der Information ausginge und dann s344mt-liche Informationen bis zur entsprechenden Stelle ausl344se. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelan-gen, war es erforderlich, einerseits die Notwendigkeit von Positionssynchronisa-tionssignalen zu erkennen und andererseits diese gem344337 den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auszugestalten. Es waren mit-hin zwei Schritte erforderlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aus der Sicht eines fachkundigen Lesers selbstverst344ndlich zur Ausf374hrung der Lehre nach der europ344ischen Patentanmeldung 265 984 geh366rte, Synchronisations-signale vorzusehen, so musste er weiter erkennen, wie diese zweckm344337iger-weise auszugestalten waren. Er musste f374r dieses Problem 374berhaupt eine L366-sung finden und andere ebenfalls in Betracht kommende L366sungen verwerfen. Solche anderen L366sungen f374r Adresssignale waren, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige dargestellt hat, nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sie auch beispielsweise eine h366here Auswertelogik vorausgesetzt h344tten. Damit dr344ngten sich die Mittel bei der Lekt374re der Schriften nicht sofort auf. Es bedurf-te n344herer 334berlegungen, um von dort auf die Notwendigkeit von Positionssyn-chronisationssignalen zu schlie337en und die im Streitpatent vorgeschlagene L366-sung f374r derartige Signale zu finden. 334berlegungen dieser Art m366gen nahege-legen haben, sie haben sich aber jedenfalls nicht ohne weiteres als selbstver-st344ndlich aufgedr344ngt. Nur dann aber w344ren sie neuheitssch344dlich offenbart (BGHZ 128, 270, 275 - Elektrische Steckverbindung). 32 - 15 - III. Die Lehre des Streitpatents ergab sich f374r den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der hier ma337gebliche Fachmann besitzt, wie der gerichtliche Sachverst344ndige ausgef374hrt hat und wo-von auch die Parteien ausgehen, Kenntnisse und F344higkeiten eines Elektro-technikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentechnik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss und verf374gt 374ber mehrj344hrige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Speichertechnik mit optischen Speicherplatten. Diesem Fach-mann waren die in der Beschreibung des Streitpatents erw344hnten Aufzeich-nungstr344ger nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt. Der Fachmann war auch in der Lage, die im Streitpatent er366rterten Nachteile dieser Aufzeichnungstr344ger zu erkennen, insbesondere den Nachteil, dass die Infor-mationsaufzeichnungsgebiete immer wieder durch Synchronisationsgebiete unterbrochen wurden, was besonders bei der Aufzeichnung EFM-codierter In-formationen st366rend war, weil dabei eine ununterbrochene Aufzeichnung anzu-streben war. 33 Mit diesen 334berlegungen allein gelangte er aber nicht in naheliegender Weise zu der vom Streitpatent vorgeschlagenen L366sung. 34 Die Kl344gerin macht geltend, dass die US-Patentschrift 4 067 044 die L366-sung des Problems aufzeige. Die US-Patentschrift beschreibt eine Anordnung zum Aufzeichnen und zur Wiedergabe von Informationen auf einem scheiben-f366rmigen Aufzeichnungstr344ger in konzentrischen oder spiralf366rmigen Spuren. Der Aufzeichnungstr344ger nach dieser Schrift weist, solange er unbeschrieben ist, keine Servospur auf, die bereits Positionsinformationen f374r die Aufzeichnung enth344lt. 35 Allerdings ist der US-Patentschrift der Hinweis zu entnehmen, die Positi-onsinformationen durch Frequenzmodulation der Datenspur aufzubringen. Um 36 - 16 - zur L366sung des Streitpatents zu gelangen, musste dieser Grundgedanke jedoch abstrahiert werden. Dazu musste die konstante Frequenz, aus der das Taktsig-nal zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird, als Grundfrequenz zugrunde gelegt und auf diese die Positionsinformationen moduliert werden, so dass gleichwohl das Taktsignal erhalten blieb. Schon hierf374r gab diese Schrift keine Anregung. Um das Taktsignal trotz der zus344tzlichen Speicherung der Positions-informationssignale als Schwingung der Datenspur weiterhin zur Drehzahlrege-lung zur Verf374gung zu haben, musste weiter eine geeignete Methode zur ge-meinsamen Speicherung beider Signale gefunden werden. Es musste also ein geeignetes Modulationsverfahren f374r die Positionsinformationssignale gefunden werden. Auch hierf374r war der US-Patentschrift keine Anregung zu entnehmen. Auch die europ344ische Patentanmeldung 164 131 gab dazu keine weitere Anregung. Gegenstand dieser Schrift ist ein wiederbeschreibbarer optischer Aufzeichnungstr344ger, der nicht 374ber eine Servospur verf374gt. Die "l366schbare" Aufzeichnung der Positionsinformationen wird zwischen zwei ROM-Tracks ab-gelegt. Eine Frequenzmodulation des ROM-Tracks ist nicht erkennbar. Gegen-teiliges macht die Kl344gerin auch nicht geltend. Aus dieser Schrift war mithin kei-ne Anregung f374r die L366sung des Problems zu entnehmen, wie die Information und die Nutzdaten gemeinsam aufgezeichnet werden konnten. 37 IV. Die 374brigen angegriffenen Patentanspr374che haben zusammen mit Patentanspruch 1 Bestand. Es handelt sich auch bei Patentanspruch 2 um ei-nen Unteranspruch, der eine zweckm344337ige Ausgestaltung der von Patentan-spruch 1 vorgeschlagenen L366sung angibt. Legt man das oben dargelegte Ver-st344ndnis der in Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zugrunde, so besteht kein Widerspruch zu der Ausgestaltung des Aufzeichnungstr344gers nach Patent-anspruch 2. 38 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 97 ZPO. 39 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 Ni 35/02 -
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