BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/05 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Der Aussetzungsantrag vom 3. M344rz 2006 wird abgelehnt. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 69.870,62 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (247 552a ZPO). Zur Begr374ndung wird auf den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 in dieser Sache Bezug ge-nommen. 1 1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. M344rz 2006 steht dem Erlass eines Zur374ckweisungsbeschlusses nach 247 552a ZPO nicht entgegen. Der Rechtsstandpunkt, den der Senat in dem Beschluss vom 9. Februar 2006 ein-genommen hat, steht in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung 2 - 3 - des Bundesgerichtshofs. Erg344nzend wird auf das weitere, zu demselben The-menkreis ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 182/01, WM 2006, 190) verwiesen. Dort hat der Senat nochmals bekr344f-tigt, dass die Sozialversicherungsbeitr344ge hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile kein zugunsten der Sozialversicherungstr344ger aussonderungsf344higes Treugut sind und es sich bei den angefochtenen Rechtshandlungen (dort: Kontenpf344n-dung, Druckzahlung) nicht um Bargesch344fte im Sinne des 247 142 InsO handelt (BGH, aaO S. 192). Dies gilt im vorliegenden Fall in gleicher Weise, weil die Beklagte die streitigen Betr344ge, bei denen es sich nach den Feststellungen nicht um laufende Beitr344ge, sondern um Beitragsr374ckst344nde handelt, mit Hilfe ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Die von der Revision zitierte Ent-scheidung des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1998 (GmbHR 1999, 881) betrifft einen anderen Sachverhalt. Diese bezieht sich auf die Zahlung des lau-fenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 (aaO S. 192) wird schlie337lich auch auf die nicht entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 2001, 3570, 3571) und des Bundesfi-nanzhofs (BFH ZIP 2005, 1797, 1799) eingegangen. Neue, in dem genannten Urteil nicht behandelte Aspekte zeigt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3. M344rz 2006 nicht auf. Dies gilt auch f374r die Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Oktober 1980. Insoweit bleibt der Senat bei seinem im Beschluss vom 3. November 2005 eingenommenen Standpunkt (IX ZR 35/05, WM 2006, 47, 48). Die in dem Schriftsatz vom 3. M344rz 2006 zitierte Entscheidung des Bun-desfinanzhofs vom 11. August 2005 (aaO) befasst sich nicht mit dieser Richtli-nie. Entgegen der Auffassung der Revision besteht deshalb auch kein Kl344-rungsbedarf hinsichtlich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage. 3 - 4 - 2. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer Vorgreiflich-keit im Sinne von 247 148 ZPO fehlt. Bei den unter den Aktenzeichen IX ZR 35/05 und IX ZR 36/05 gef374hrten Prozessen handelt es sich um selbst344ndige Verfah-ren. Werden mehrere Parallelprozesse gef374hrt, ist eine Vorgreiflichkeit nicht anzunehmen (vgl. Saenger/W366stmann, ZPO 247 148 Rn. 4). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -
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