BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/05 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 9. Februar 2006 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzu-weisen. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "ob Art. 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten 374ber den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs-unf344higkeit des Arbeitgebers in der Auslegung des Europ344ischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 (NZI 2003, 594 ff) eine Sonderstellung der Sozialversicherungstr344ger im Rahmen der Insolvenzanfechtung" erfordere. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. November 2005 (IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217 f) bereits entschieden, dass aus der genannten Richtlinie eine Son- 1 - 3 - derstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung - eindeutig - nicht hergeleitet werden kann. So liegt es auch hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Be-klagte r374ckst344ndige Sozialversicherungsbeitr344ge in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Insolvenzverfahrens bei der damals schon zahlungsunf344hi-gen Schuldnerin durch Einsatz ihrer Vollziehungsbeamten beigetrieben hat. Der Senat hat nicht die Absicht, f374r diese Konstellation von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er sie durch Urteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 182/01, zur Ver366ffentlichung bestimmt) nochmals bekr344ftigt. Danach scheitert die von dem Berufungsgericht mit Recht auf 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gest374tzte Anfechtung auch im Streitfall nicht an europarechtlichen Bestimmungen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 15. Mai 2003 (aaO); denn auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den sozialen Zweck der Richtlinie 80/987 herausgestellt, Arbeitnehmern - also nicht den Sozialversicherungstr344gern - einen Mindestschutz zu gew344hrleisten (aaO, Rn. 42). 2 - 4 - II. Die Revisionskl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. M344rz 2006. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2004 - 15 O 145/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 3 U 985/04 -
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