BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 36/05 Verk374ndet am: 21. M344rz 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 543 Zum K374ndigungsrecht des Vermieters gem344337 247 543 Abs. 1 BGB bei Nichtzah-lung der Kaution durch den Mieter von Gewerberaum. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2007 - XII ZR 36/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 20. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Revision mit Ausnahme der Kos-ten der Streithelfer, die diese selbst tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Gewerberaummietverh344ltnis durch fristlose K374ndigung der Beklagten beendet worden ist. 1 Mit Vertrag vom 18. Februar 1999 mietete der Kl344ger von der Beklagten ein Ladengesch344ft im E.-Center in B. Nach 247 5.10. in Verbindung mit 247 20.2. des Mietvertrages sollte der Kl344ger bis sp344testens 31. M344rz 2000 an die Be-klagte eine Mietkaution von 60.000 DM zahlen. Dies ist jedoch zu keinem Zeit-punkt geschehen. In einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 29. M344rz 2000, dem Verhandlungen der Parteien vorausgegangen waren, versprach der Kl344ger die Zahlung von r374ckst344ndigem Mietzins in H366he von 173.000 DM in monatli- 2 - 3 - chen Raten von 7.000 DM ab 1. Mai 2000. Wegen dieser Forderung unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Verm366gen. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Ge-samtmiete von 28.000 DM brutto monatlich an die Beklagte f374r das streitgegen-st344ndliche und ein weiteres von ihm im E.-Center gemietetes Ladengesch344ft. Dabei handelte es sich um eine "pauschale Kulanzmiete", die bis zum 31. M344rz 2003 befristet war. Danach sollten wieder die urspr374nglichen mietvertraglichen Vereinbarungen gelten. Der Kl344ger zahlte ab 1. April 2003 nicht die volle Miete in H366he von monatlich 12.623,13 200, sondern machte geltend, diese sei wegen Fl344chenabweichung und Bauarbeiten gemindert. Die Beklagte mahnte mit Schreiben vom 12. Mai 2003 die Zahlung der R374ckst344nde und der Kaution an. Mit Schreiben vom 21. August 2003 k374ndigte sie das Mietverh344ltnis fristlos, weil der Kl344ger mit Mietzahlungen in H366he von 17.614,68 200 in Verzug sei und auch die vereinbarte Mietkaution in H366he von 30.677,51 200 (= 60.000 DM) nicht be-zahlt habe. Mit Schriftsatz vom 24. September 2003 k374ndigte die Beklagte er-neut fristlos, weil der Kl344ger die Kaution nicht erbracht hatte. Mit Endurteil vom 18. Februar 2004 stellte das Landgericht fest, dass das Mietverh344ltnis zwischen den Parteien durch die K374ndigung der Beklagten vom 21. August 2003 nicht beendet worden sei. Zwar sei der Kl344ger schon deshalb nicht berechtigt gewesen, die monatlich geschuldete Miete von 12.623,13 200 zu mindern, weil nach 247 5.9 des Mietvertrages eine Minderung nur zul344ssig sei, wenn sie unstreitig oder rechtskr344ftig festgestellt sei. Die fristlose K374ndigung vom 21. August 2003 sei jedoch unwirksam, da die R374ckst344nde nicht erheblich genug gewesen seien, um eine fristlose K374ndigung nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 a oder 3 b BGB zu begr374nden. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Kaution fehle es an einer Abmahnung. Diese sei erforderlich, weil die Beklagte die Nichtzahlung eine l344ngere Zeit hingenommen habe. Auf die Widerklage der Beklagten verur-teilte das Landgericht den Kl344ger jedoch gleichzeitig zur R344umung des Laden- 3 - 4 - gesch344fts. Die fristlose K374ndigung vom 24. September 2003 wegen Nichtzah-lung der Kaution sei wirksam. Die erforderliche Abmahnung sei durch das Schreiben vom 21. August 2003 erfolgt. Gegen dieses Urteil hat der Kl344ger Be-rufung eingelegt, soweit er auf die Widerklage zur R344umung des Ladengesch344f-tes verurteilt worden ist. Das Kammergericht hat seine Berufung zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Abweisung der Widerklage erstrebt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass das Mietverh344ltnis der Partei-en durch die fristlose K374ndigung vom 24. September 2003 beendet worden sei. Es habe ein K374ndigungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgele-gen. Der Kl344ger habe trotz der Verpflichtung zur Zahlung der Kaution diese nicht an die Beklagte geleistet, so dass der Beklagten eine weitere Vertrags-durchf374hrung nicht zuzumuten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Kl344gers sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kl344ger die Zahlung der Kaution er-lassen habe. 5 Der Anspruch auf Zahlung der Kaution sei im Zeitpunkt der fristlosen K374ndigung nicht verwirkt gewesen. Die Beklagte habe den Kl344ger mit Schreiben 6 - 5 - vom 21. Februar 2001 ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Kaution zum 31. Dezember 2000 f344llig gewesen sei. Der Kl344ger habe dann selbst vorgetragen, dass er aufgrund von Abreden mit der Beklagten im Februar 2001 damit habe rechnen m374ssen, wegen der Kaution nur vorl344ufig nicht in An-spruch genommen zu werden. Die Kaution sei dann mit Schreiben vom 12. Mai 2003 zur Zahlung bis 21. Mai 2003 angemahnt worden. Im nachfolgenden Schreiben vom 21. August 2003 habe die Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass die Kautionszahlung noch offen stehe. Zwar liege zwischen dem ersten Schreiben vom 20. Februar 2001 und dem die Kaution betreffenden n344chsten Schreiben ein Zeitraum von 374ber zwei Jahren. Unabh344ngig von der Frage, ob die verstrichene Zeit 374berhaupt f374r die Annahme der Verwirkung ausreiche, feh-le es f374r das Vorliegen einer Verwirkung am Umstandsmoment. Zwar habe der Kl344ger im Dezember 2002 die ihm einger344umte Option auf Verl344ngerung des Vertrages ausge374bt, ohne dass dem die Beklagte wegen der Nichtleistung der Kaution widersprochen h344tte. Daraus habe der Kl344ger jedoch nicht herleiten k366nnen, dass die Beklagte die Kaution nicht mehr verlangen werde. Soweit der Kl344ger sich darauf berufe, dass die Beklagte nach Beendigung des anderen Mietverh344ltnisses die f374r dieses gegebene Bankb374rgschaft ohne weiteres zu-r374ckgegeben habe, ohne die 334bertragung dieser B374rgschaft auf das streitbe-fangene Mietverh344ltnis zu verlangen, lasse sich auch daraus f374r das Um-standsmoment nichts herleiten. Denn es handle sich insoweit um zwei vonein-ander unabh344ngige Mietverh344ltnisse. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der fristlosen K374ndigung des Miet-verh344ltnisses auch nicht im Annahmeverzug hinsichtlich der Kaution befunden. Soweit der Kl344ger unmittelbar nach dem K374ndigungsschreiben vom 21. August 2003 angeblich mit dem Center-Manager T. in Kontakt getreten sei und diesem die Leistung einer Bankb374rgschaft angeboten habe, fehle es an einem ausrei-chenden Angebot im Sinne von 247 295 BGB. Denn der Kl344ger sei zur unmittelba- 7 - 6 - ren 334bergabe einer Bankb374rgschaft in diesem Moment nicht in der Lage gewe-sen. Durch ein nur w366rtliches Angebot des Schuldners komme der Gl344ubiger nur dann in Verzug der Annahme, wenn er zuvor dem Schuldner erkl344rt habe, die Leistung nicht entgegenzunehmen. Dies aber sei nicht der Fall gewesen. Soweit der Kl344ger weiter eine unmissverst344ndliche und unbedingte Kautionsbe-reitstellung am 9. September 2003 behaupte, sei dieser Vortrag nicht ausrei-chend. Denn er stehe im Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens des fr374he-ren Kl344gervertreters vom 10. September 2003. Denn dort hei337e es, dass der Kl344ger die Kaution bis 21. September 2004 (richtig: 20. September 2003) erbringen wolle. Das Leistungsangebot habe damit nicht der Verpflichtung zur sofortigen Leistung entsprochen. Die Nichtzahlung der Kaution stelle auch einen wichtigen Grund im Sinne des 247 543 Abs. 1 BGB dar, weshalb der Beklagten die Fortsetzung des Miet-verh344ltnisses bis zu dessen Beendigung durch Fristablauf am 31. M344rz 2009 nicht zumutbar gewesen sei. Ob hierf374r allein die Nichtzahlung der Kaution als Pflichtverletzung ausreiche, k366nne offen bleiben. Denn jedenfalls habe die Be-klagte aufgrund der Entwicklung des Mietverh344ltnisses ab April 2003 (wieder) einen Grund f374r die Sicherung ihrer Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis gehabt. Dem Sicherungsbed374rfnis der Beklagten sei zun344chst dadurch Rechnung ge-tragen worden, dass der Kl344ger sich in einer notariellen Urkunde zur Nachzah-lung von 173.000 DM in monatlichen Raten von 7.000 DM verpflichtet gehabt habe, weshalb die Beklagte vorl344ufig nicht auf die Leistung der Kaution habe bestehen m374ssen. Darin liege ein Entgegenkommen der Beklagten, das ihr nicht zum Nachteil gereichen k366nne mit der Folge, dass sie dadurch ihre Rech-te wegen der Nichtzahlung der Kaution verloren h344tte. Die (vorl344ufige) Befriedi-gung des Sicherungsbed374rfnisses der Beklagten k366nne aber nur so lange an-genommen werden, solange der Kl344ger seiner Mietzahlungsverpflichtung und der vereinbarten Ratenzahlung nachgekommen sei. Ab April 2003 habe der 8 - 7 - Kl344ger die schriftlich festgelegte Miete nicht mehr in voller H366he geleistet. Ob die Miete gemindert gewesen sei oder m374ndliche Absprachen 374ber eine niedri-gere Miete vorlagen, k366nne dahinstehen, weil die Parteien gerade 374ber diese Fragen gestritten h344tten. Diese "Unstimmigkeiten" zwischen den Parteien 374ber die Mietzahlungsverpflichtung habe das berechtigte Sicherungsinteresse der Beklagten an der Leistung der Kaution wieder in den Vordergrund ger374ckt. Es habe darum ein Sicherungsbed374rfnis der Beklagten bestanden, so dass die Nichtzahlung der Kaution f374r die Annahme eines wichtigen Grundes ausge-reicht habe. Die erforderliche Abmahnung sei in der K374ndigungserkl344rung vom 21. August 2003 zu sehen. Die K374ndigung sei auch nicht wegen Fristablaufs unwirksam. Zwar sei nach 247 314 Abs. 3 BGB die fristlose K374ndigung innerhalb angemessener Frist zu erkl344ren. Diese sei jedoch gewahrt. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob die Frist 374berhaupt in Gang gesetzt worden sei. Denn nach den vom Bundesar-beitsgericht in st344ndiger Rechtsprechung zu 247 626 Abs. 2 BGB entwickelten Grunds344tzen, wonach bei einem Dauertatbestand die Frist nicht vor dem Entfal-len des K374ndigungsgrundes zu laufen beginne, h344tte die K374ndigungsfrist vorlie-gend noch nicht begonnen, weil der Kl344ger die Kautionszahlung nie geleistet habe. Wenn angenommen werde, dass die Frist fr374hestens mit Ausspruch der Abmahnung beginne, so habe die Beklagte diese auch eingehalten. Die Ab-mahnung sei mit Schreiben vom 21. August 2003 erfolgt, die K374ndigung mit Schriftsatz vom 24. September 2003. 9 Das K374ndigungsrecht der Beklagten sei auch entgegen der Ansicht des Kl344gers nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte nach dem Schreiben vom 20. Februar 2001, mit dem sie die Kautionszahlung angemahnt habe, 374ber zwei Jahre zugewartet, bevor sie die Kautionszahlung wieder gefordert und schlie337-lich gek374ndigt habe. Es k366nne dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitraum f374r die 10 - 8 - Annahme des Zeitmoments bereits ausreiche. Jedenfalls habe der Kl344ger kein Verhalten der Beklagten dargelegt, aus dem er h344tte schlie337en k366nnen, diese werde ihr K374ndigungsrecht auch k374nftig nicht aus374ben. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung verneint, dass die Beklagte dem Kl344ger die Kautionszahlung erlassen habe und dass die Beklagte bei Erkl344rung der fristlosen K374ndigung ihren Anspruch auf die Kaution verwirkt gehabt habe. Insoweit wird das Urteil von der Revision auch nicht angegriffen. 12 2. Die Revision macht jedoch geltend, die von der Beklagten mit Schrift-satz vom 24. September 2003 erkl344rte fristlose K374ndigung sei schon deswegen unwirksam, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt - entgegen den Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts - hinsichtlich der Kaution im Annahmeverzug befunden habe. Zwar m366ge die Beklagte durch das w366rtliche Angebot des Kl344-gers kurz nach dem 21. August 2003 - wie das Berufungsgericht ausf374hre - noch nicht in Annahmeverzug geraten sein, weil das Angebot des Kl344gers vor und nicht nach der Ablehnung der Kautionsleistung durch die Beklagte erfolgt sei. Doch habe das Oberlandesgericht nicht beachtet, dass der Kl344ger das m374ndliche Angebot vom 9. September 2003 und das schriftliche Angebot vom 10. September 2003 nach dieser Ablehnung der Kautionsleistung gemacht ha-be. Auch habe das Berufungsgericht verkannt, dass das m374ndliche Angebot 13 - 9 - vom 9. September ohne weiteres in Einklang zu bringen sei mit dem nachfol-genden schriftlichen Angebot, in dem die 334bersendung der Mietkaution in Form einer Bankb374rgschaft bis zum 20. September 2003 angetragen worden sei. Die Beklagte sei daher durch beide Angebote nach 247 295 BGB in Annahmeverzug geraten. 14 Dem ist jedoch nicht zu folgen. Wenn man mit der Revision davon aus-geht, dass das m374ndliche Angebot vom 9. September und das schriftliche An-gebot vom 10. September 2003 inhaltlich 374bereinstimmten, so h344tte - weil die Beklagte zuvor angeblich abgelehnt hatte, die Kaution entgegenzunehmen - in beiden F344llen zwar ein w366rtliches Angebot gem344337 247 295 BGB gen374gt, um die Beklagte in Verzug der Annahme zu setzen. Ein solches Angebot h344tte aber der geschuldeten Leistung, also der sofortigen Stellung einer Kaution in H366he von 30.677,51 200, entsprechen m374ssen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247 295 Rdn. 3). Dies hat der Kl344ger der Beklagten jedoch nicht angeboten. Vielmehr sollte nach seinem Angebot die Kaution nicht sofort am 9. bzw. 10. September 2003, sondern erst am 20. September 2003 und lediglich in H366he von 30.000 200 gestellt werden. Au337erdem sollte laut Schreiben vom 10. September 2003 f374r den Fall, dass der Kl344ger die Kaution nicht stellte, das Mietverh344ltnis bis zum 31. Dezember 2003 fortdauern und mit diesem Zeitpunkt enden. 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis mit Schriftsatz vom 24. September 2003 wirksam aus wichtigem Grund gek374ndigt hat. 15 Nach 247 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Partei das Mietverh344ltnis aus wichtigem Grund au337erordentlich fristlos k374ndigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem K374ndigenden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzel-falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw344- 16 - 10 - gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Miet-verh344ltnisses nicht zugemutet werden kann (247 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Be-antwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrich-ter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tat-richter die ma337gebenden Tatsachen vollst344ndig und fehlerfrei festgestellt und gew374rdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Ma337st344be ber374cksichtigt und richtig angewandt hat (BGH Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04 - NJW 2006, 1585, 1586 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann regelm344337ig nur 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob dem Tatrichter von der Revision ger374gte Verfahrensverst366337e unterlaufen sind, er etwa wesentliche Tatumst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig gew374rdigt oder Erfahrungss344tze verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. a) Demgegen374ber macht die Revision geltend, dass bei der Pr374fung der Frage, ob dem K374ndigungsberechtigten die Fortsetzung des Vertrages unzu-mutbar ist, strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Nichtzahlung der Kauti-on stelle in der Regel keine derart schwerwiegende St366rung des Mietverh344ltnis-ses dar, dass dem Vermieter dessen Fortsetzung nicht mehr zuzumuten w344re. 17 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kaution befriedigt regelm344337ig ein le-gitimes Sicherungsbed374rfnis des Vermieters. Die Nichtzahlung der Kaution stellt damit grunds344tzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Der Vermieter kann daher jedenfalls im Bereich der Gewerberaummiete vor der K374ndigung in der Regel nicht auf die Einklagung der Kaution verwiesen werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9. Aufl. 247 543 BGB Rdn. 178 f. m.w.N.). 18 - 11 - b) Weiter r374gt die Revision, das Berufungsgericht sei bei der Gesamtab-w344gung, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses bei Aus-spruch der K374ndigung unzumutbar gewesen sei, von einem unrichtigen Sach-verhalt ausgegangen. Es habe n344mlich angenommen, dass die Beklagte auf-grund der Entwicklung des Mietverh344ltnisses ab April 2003 (wieder) einen Grund f374r die Sicherung ihrer Anspr374che aus dem Mietverh344ltnis gehabt habe. Dabei habe es seinen Erw344gungen zugrunde gelegt, dass sich der Kl344ger in der notariellen Urkunde vom 29. M344rz 2000 auch hinsichtlich der geschuldeten Mie-te bis zum 31. M344rz 2003 der Zwangsvollstreckung unterworfen gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Tats344chlich habe sich der Kl344ger ledig-lich wegen der R374ckst344nde der Zwangsvollstreckung in sein Verm366gen unter-worfen. Dementsprechend habe das notarielle Schuldanerkenntnis dem Siche-rungsbed374rfnis der Beklagten auch nur f374r Forderungen bis April 2000, nicht aber dar374ber hinaus, Rechnung getragen. 19 Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass bis April 2003 dem Sicherungsbed374rfnis der Beklag-ten Gen374ge getan worden sei, weil hinsichtlich der R374ckst344nde einerseits ein Titel bestanden und andererseits der Kl344ger die R374ckst344nde in den vereinbar-ten Raten sowie den reduzierten Mietzins tats344chlich gezahlt habe. Dies aber habe sich im April 2003 ge344ndert. Der Kl344ger habe ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Miete nicht bezahlt, sondern Abz374ge vorgenommen. Deswegen habe f374r die Beklagte ein Sicherungsbed374rfnis bestanden, das die Nichtzahlung der Kaution, die mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ausdr374cklich angemahnt wor-den sei, als wichtigen Grund im Sinne von 247 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erscheinen lasse. Diese W374rdigung weist keine Rechtsfehler auf und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 20 - 12 - 4. Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte die fristlose K374n-digung vom 24. September 2003 innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von 247 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Frist entweder gar nicht begonnen habe, weil der Kl344ger die Kaution nicht gezahlt habe, oder sie fr374hestens mit der Ab-mahnung vom 21. August 2003 in Lauf gesetzt worden sei. Vielmehr beginnt die Frist, wie sich aus dem Wortlaut des 247 314 Abs. 3 BGB ergibt, mit der Kenntniserlangung des K374ndigungsgrunds durch den Berechtigten. Dies aber war im April/Mai 2003 der Fall, als der Kl344ger die Miete k374rzte und au337erdem die Kaution trotz Mahnung nicht leistete. Dass die Beklagte daraufhin den Kl344-ger nicht bereits im Mai oder Juni 2003 abmahnte und sodann k374ndigte, son-dern durch Zuwarten den Belangen des Kl344gers entgegenkam, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Vielmehr erscheint die Frist von ca. vier Monaten, die die Beklagte bis zum Ausspruch der K374ndigung hat verstreichen lassen, noch an-gemessen im Sinne von 247 314 Abs. 3 BGB. Denn die Fortsetzung des Mietver-h344ltnisses bis zum vertraglich vorgesehenen Ende im Jahre 2009 blieb einer-seits f374r die Beklagte wegen der fortdauernden Nichtleistung der Kaution unzu-mutbar. Andererseits ist kein sch374tzenswertes Interesse des Kl344gers erkennbar, innerhalb eines k374rzeren Zeitraums als von vier Monaten Klarheit dar374ber zu bekommen, ob das Mietverh344ltnis beendet werde, weil er, was er jederzeit h344tte 344ndern k366nnen, die Kaution nicht leistete. 21 5. Schlie337lich f374hrt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die Be-klagte ihr K374ndigungsrecht nicht verwirkt hat, weil es jedenfalls am Umstands-moment fehlt. Der Kl344ger, der im Jahre 2001 in Verhandlungen mit der Beklag-ten erreichte, dass diese ihn wegen der Kaution vorl344ufig nicht in Anspruch nahm, konnte nicht davon ausgehen, dass dies auch dann gelten w374rde, wenn ein neues Sicherungsbed374rfnis der Beklagten, wie ab April 2003, entstehen sollte. Vielmehr musste er in diesem Fall damit rechnen, dass die Beklagte die 22 - 13 - Kaution einfordert und das Mietverh344ltnis gegebenenfalls k374ndigt. Daran 344ndert auch nichts, dass die Beklagte sich vor April 2003 nicht gegen eine optionale Vertragsverl344ngerung durch den Kl344ger gewandt und ihm auch eine f374r ein an-deres Mietverh344ltnis gestellte Kaution zur374ckgegeben hat. Der Kl344ger verst366337t selbst gegen Treu und Glauben, wenn er der Beklagten vorwirft, sie 374be ihr K374ndigungsrecht treuwidrig und versp344tet aus, weil sie im Jahre 2001 mit R374cksicht auf seine geschw344chte finanzielle Leistungsf344higkeit nicht auf der Leistung der Kaution bestanden und gek374ndigt habe. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2004 - 29 O 524/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 8 U 66/04 -
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