BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/07 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Befugnis des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, zur sp344teren Beglei-chung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treu-handkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Kl344gers verneint hat. Insoweit be- 2 - 3 - steht im Hinblick auf die damalige Erm344chtigungspraxis kein Zulassungsgrund (vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im 334brigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -
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