BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 36/08 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 717 Abs. 2 "Begleitsch344den", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der geh366rigen Weise durchgef374hrt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm f374r die Vollstreckung blo337 vorl344ufig vollstreckbarer, sp344ter aufge-hobener oder ge344nderter Titel nicht erfasst. BGB 247247 831 A, 839 Fi Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum f374r eine Haftung des Gerichts-vollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gl344ubigers. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08 - LG Gera AG Stadtroda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Gera vom 23. Januar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mutter des Kl344gers und deren Ehemann waren seit 1995 Mieter ei-nes Wohnhauses. Hierin wohnten neben den Mietern deren Kinder sowie der Kl344ger. Die urspr374ngliche Eigent374merin und Vermieterin ver344u337erte das Anwe-sen im Jahre 2001 an den Beklagten. Dieser k374ndigte mit Schreiben vom 13. November 2001 wegen ausstehender Miete das Mietverh344ltnis fristlos und erhob R344umungsklage gegen die Mieter, der das Amtsgericht mit vorl344ufig voll-streckbarem Urteil vom 4. Juli 2002 stattgab. Aufgrund dieses R344umungstitels lie337 der Beklagte das Mietanwesen am 15./18. November 2002 durch die Ge-richtsvollzieherin r344umen. Hierbei wurde auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin ein Teil des ger344umten Gutes entsorgt. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hob das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 4. Juli 2002 auf und wies die R344umungsklage ab. Die fr374here Vermieterin und Grundst374ckseigent374merin 1 - 3 - hatte das Mietverh344ltnis bereits mit Schreiben vom 26. November 1998 fristlos gek374ndigt und gegen die Mieter R344umungsklage erhoben. Mit Urteil des Amts-gerichts vom 20. Mai 2003 wurde dieser Klage stattgegeben und mit Berichti-gungsbeschluss vom 4. November 2003 ausgesprochen, dass das Grundst374ck an den Beklagten herauszugeben ist. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde am 4. August 2004 rechtskr344ftig zur374ckgewiesen Der Kl344ger macht geltend, die R344umung vom 15./18. November 2002 sei nicht ordnungsgem344337 durchgef374hrt worden. Hierdurch h344tten er, seine Lebens-gef344hrtin, seine Mutter sowie deren Ehemann unter anderem Sch344den an Ein-richtungsgegenst344nden und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrt hierf374r, teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht, Schadensersatz vom Be-klagten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein Schadensersatzanspruch aus 247 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen374ber dem Beklagten bestehe nicht. Der zu-n344chst durch die Aufhebung des Vollstreckungstitels vom 4. Juli 2002 entstan-dene Schadensersatzanspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO sei durch das nachfol- 4 - 4 - gende rechtskr344ftige R344umungsurteil vom 20. Mai 2003 wieder entfallen. Dass dieses Urteil nicht im Verh344ltnis der fr374heren Prozessbeteiligten ergangen, son-dern von der fr374heren Eigent374merin erstritten worden sei, habe keine Bedeu-tung, weil der R344umungsausspruch zu Gunsten des Beklagten ergangen sei. Eine Haftung des Beklagten gem344337 247 831 BGB f374r das Verhalten der Gerichts-vollzieherin bei der R344umung scheide aus, weil ein Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung selbst344ndig handele und nicht als Vertreter des Gl344u-bigers t344tig werde. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. 5 1. Dem Kl344ger stehen keine Schadensersatzanspr374che aus 247 717 Abs. 2 ZPO zu. 6 a) Die Klage wird ganz 374berwiegend auf die "Begleitsch344den der Zwangsvollstreckung", insbesondere den Verlust oder die Besch344digung von Inventar, gest374tzt. Insoweit war sie, soweit auf 247 717 Abs. 2 ZPO gest374tzt, von vornherein unschl374ssig. Die genannte Norm bietet eine Anspruchsgrundlage nur f374r Sch344den, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasst zwar nicht nur die er-brachte Leistung, sondern auch weitere Sch344den, welche der Schuldner erlitten hat. "Begleitsch344den", die darauf zur374ckzuf374hren sind, dass die Zwangsvollstre-ckung nicht in der geh366rigen Weise durchgef374hrt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm jedoch nicht erfasst (vgl. BGHZ 85, 110, 114; 7 - 5 - Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. 247 717 Rn. 10). Die Verursachung solcher, nach der eigenen Ansicht der Revision "von der eigentlichen Vollstreckungsleis-tung 205 v366llig unabh344ngigen Verm366gensnachteile", wird durch jedweden R344u-mungstitel nicht gerechtfertigt. b) Ein Anspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO war lediglich f374r untergeordnete Schadenspositionen wie Umzugskosten und Untermietaufwand in Betracht zu ziehen. Insofern sind etwaige den Titelschuldnern urspr374nglich zustehende An-spr374che durch die rechtskr344ftige Entscheidung des Landgerichts Gera vom 4. August 2004 erloschen. 8 aa) Gem344337 247 717 Abs. 2 ZPO ist der Gl344ubiger, der aus einem f374r vor-l344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstre-ckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gew344hrleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorl344ufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zur374ckerh344lt. Der Gl344u-biger, der aus einem nicht endg374ltigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Ge-fahr. Der aus einer Vollstreckung, f374r die sp344ter die Grundlage wegf344llt, folgen-de Schaden soll vollst344ndig aufgrund einer schuldunabh344ngigen Risikohaftung des Gl344ubigers ausgeglichen werden (BGHZ 95, 10, 14 f; 136, 199, 204 f; 169, 308, 314 Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 139/07 Rn. 6, zVb). Der Aufwand f374r den Umzug und die Anmietung von Ersatzraum kann daher grunds344tzlich einen zu erstattenden Schaden nach 247 717 Abs. 2 ZPO darstel-len. 9 - 6 - bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Haf-tungsnorm des 247 717 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich einer prozessrechtlichen Sicht. Materiellrechtliche Einw344nde sind nur zul344ssig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bez374glich des durch die Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung entstandenen Schadens sofor-tigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind. Eine Aufrechung mit der urspr374nglich titulierten Forderung w344re damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204). Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zun344chst in Betracht kommender Schadensersatz-anspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche An-spruch, dessen nicht rechtsbest344ndige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, sp344ter rechtsbest344ndig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135). Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgl344ubiger rechtskr344ftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner 374berhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 aaO). 10 Vorliegend wurde mit rechtskr344ftigem Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 festgestellt, dass bez374glich des streitgegenst344ndlichen Mietver-h344ltnisses ein R344umungsanspruch zu Gunsten des Vermieters bereits zum Zeitpunkt der Zwangsr344umung bestand. Dieses Urteil ist zwar zu dem Mietver-h344ltnis der Mieter mit der Rechtsvorg344ngerin des Beklagten ergangen. Der aus-geurteilte R344umungsanspruch ist der Sache nach jedoch aufgrund von 247 265 Abs. 1, 247 325 Abs. 1 ZPO, 247 571 BGB a.F. auf den Beklagten 374bergegangen. Dies hat das Urteil vom 20. Mai 2003 - im Ausspruch durch Berichtigungsbe-schluss vom 4. November 2003 erg344nzt - auch ber374cksichtigt, indem die Voll-streckungsschuldner verurteilt wurden, das Anwesen an den Beklagten heraus-zugeben. Damit steht rechtskr344ftig fest, dass die Vollstreckungsschuldner ver- 11 - 7 - pflichtet waren, die Mietr344umlichkeiten zu r344umen und an den Beklagten he-rauszugeben. Ein Schadensersatzanspruch aus 247 717 Abs. 2 ZPO scheidet unter diesen Umst344nden aus. 2. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Einstandsverpflichtung des Beklagten gem344337 247 831 BGB verneint. 12 a) Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden die Zu-lassung der Revision auf die Frage beschr344nkt, ob der Wegfall des Schadens-ersatzanspruchs des 247 717 Abs. 2 ZPO im Falle einer erneuten rechtskr344ftigen Verurteilung auch dann gilt, wenn die neue rechtskr344ftige Entscheidung in ei-nem anderen Rechtsverh344ltnis ergeht. Die auf eine einzelne Anspruchsgrundla-ge oder eine Rechtsfrage beschr344nkte Zulassung ist aber unzul344ssig (BGHZ 90, 318, 320, st344ndige Rechtsprechung). Die Revision ist daher insgesamt statthaft nach 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; v. 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664), so dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang 374berpr374ft werden muss (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). 13 b) Der Gerichtsvollzieher ist ein Organ der Zwangsvollstreckung. Er han-delt hierbei in Aus374bung 366ffentlicher Gewalt. Durch ihn 374bt der Staat als alleini-ger Tr344ger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus (BVerfGE 61, 126, 136; BGHZ 146, 17, 19 f). Der Gerichtsvollzieher ist mit dem Gl344ubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverh344ltnis verbunden, vielmehr geh366rt seine T344tigkeit dem 366ffentlichen Recht an (RGZ - Vereinigte Zivilsenate - 82, 85, 86 ff.; BGH. Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03, WM 2004, 542). Haftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, dass bei pflichtwid- 14 - 8 - rigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaf-tung eintritt. Die Staatshaftung f374r Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollzie-hern ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 87, 294, 295; 134, 178, 180; 144, 262, 263; BGHZ 146, 17, 23; BGH, Urt. v. 26. September 1957 - III ZR 67/56, VersR 1957, 735, 736; v. 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61, VersR 1963, 88). Daneben ist kein Raum f374r eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gl344ubigers aus 247 831 BGB. Dies entspricht auch einhelliger Ansicht im Schrifttum (Spindler in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 831 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. 247 831 Rn. 6; RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl. 247 831 Rn. 20; Staudinger/Belling, BGB (2008) 247 831 Rn. 41, 66; Staudinger/Wurm, BGB (2007) 247 839 Rn. 34). 3. Soweit die Revision geltend macht, dass es zur Vollstreckung des R344umungstitels auch gegen den Kl344ger und seine Lebensgef344hrtin ihrer na-mentlichen Erw344hnung in dem Titel bedurft h344tte, wird dieses Argument ledig-lich zur Begr374ndung der Aktivlegitimation f374r die auf 247 717 Abs. 2 ZPO gest374tzte Klage herangezogen. Ein selbst344ndiger Anspruch aus 247 823 BGB wird hieraus nicht hergeleitet. Dies h344tte auch keinen Erfolg versprochen, weil es - wie die Revision einr344umt - der damals herrschenden Auffassung entsprach, dass ein R344umungstitel auch zur Zwangsvollstreckung gegen die Familienangeh366rigen des zur R344umung Verpflichteten - einschlie337lich der erwachsenen Kinder und deren Lebensgef344hrten - berechtigt (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 885 Rn. 9 m.w.N. in Fu337n. 44 und 45). Der verklagte Titelgl344ubiger hat deshalb je-denfalls nicht schuldhaft gehandelt, indem er den Titel auch gegen den 15 - 9 - in dem ger344umten Objekt wohnenden Kl344ger und dessen Lebensgef344hrtin durchsetzte. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Stadtroda, Entscheidung vom 05.09.2006 - 3 C 108/06 - LG Gera, Entscheidung vom 23.01.2008 - 1 S 395/06 -
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