BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 36/09 Verk374ndet am: 17. November 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 767, 247 794 Abs. 1 Nr. 5 BGB 247 216 Abs. 2 Satz 1, 247 780, 247 812 Abs. 2 Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abge-gebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht des-halb nach 247 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gl344ubigers verj344hrt ist. Die Vorschrift des 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger wurden im Juni 1990 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in B. zu kaufen. Am 28. Juni 1990 beauftragten sie die Firma I. mbH (im Folgenden: Treuh344nderin), die nicht 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, ihnen den Kauf der Wohnung zu vermitteln. Zugleich erteilten sie der F. GmbH den Auftrag, ihnen die Vollfinanzierung des Kaufpreises zzgl. der Erwerbsnebenkosten zu vermitteln. Hinsichtlich der Finanzierungsvollmacht erhielten die Kl344ger eine Widerrufsbelehrung. Mit nota-rieller Urkunde vom 2. Juli 1990 bevollm344chtigten sie die Treuh344nderin, den 2 - 3 - Kaufvertrag abzuschlie337en, Untervollmachten zu erteilen und zur Kaufpreisfi-nanzierung Grundpfandrechte am Vertragsgegenstand zu bestellen. Am 31. Juli 1990 unterzeichneten die Kl344ger zur Finanzierung des Kaufpreises in H366he von 180.892 DM zuz374glich Nebenkosten einen Darlehensvertrag mit der Beklagten 374ber einen Nettokreditbetrag in H366he von 232.500 DM. Als Verwendungszweck wurde der Wohnungskauf, als Beleihungsobjekt die zu erwerbende Wohnung im Vertrag angegeben. Das Darlehen sollte durch eine Grundschuld nebst ding-licher und pers366nlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Dazu unterzeichneten die Kl344ger an diesem Tage eine Sicherungszweckerkl344-rung, wonach die an der Wohnung zu bestellende Grundschuld sowie eine per-s366nliche Haftungs374bernahme der Kl344ger der Sicherung aller bestehenden und k374nftigen Anspr374che der Beklagten aus der Gesch344ftsbeziehung dienen sollten. Mit notarieller Urkunde vom 9. August 1990 unterbreiteten die Kl344ger, vertreten durch die Treuh344nderin, der Verk344uferin ein Angebot zum Erwerb der Woh-nung. In der Urkunde bevollm344chtigten sie eine Notariatssekret344rin mit der Be-stellung von Grundpfandrechten und mit der Unterwerfung unter die Zwangs-vollstreckung in ihr pers366nliches Verm366gen. Die Verk344uferin nahm dieses An-gebot am 12. September 1990 an. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bestellten die Kl344ger, vertreten durch die Notariatssekret344rin, zugunsten der Beklagten eine f344llige Briefgrundschuld 374ber 232.500 DM, unterwarfen sich we-gen des Grundschuldbetrages zzgl. Zinsen und Nebenkosten der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand und erkl344rten die pers366nliche Haftungs374bernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung in ihr gesamtes Verm366-gen. Mit Schreiben vom 26. August 2002 widerriefen die Kl344ger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenerkl344rungen. Nach Zah-lungseinstellung k374ndigte die Beklagte das Darlehen am 28. November 2002. Auf ihren Antrag wurde am 4. November 2005 die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet. - 4 - Mit ihrer Klage begehren die Kl344ger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. September 1990 f374r unzul344ssig zu erkl344ren, soweit sie aus der pers366nlichen Haftungs374bernahme in ihr gesamtes Verm366gen be-trieben werden kann. Sie berufen sich darauf, dass ihr Schuldversprechen nebst Unterwerfungserkl344rung in der Grundschuldbestellungsurkunde unwirk-sam sei, weil die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz versto337e. Der Darlehensr374ckzahlungsanspruch der Beklagten sei verj344hrt. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision der Kl344ger ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschr344nkung zugelassen. Eine Einschr344nkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungs-gr374nden ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Se-natsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020, vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 8 und vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 6). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit unterschied-lichen Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Auslegung von 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB begr374ndet. Darin liegt keine hinreichend klare Beschr344nkung der Zulassung. 5 - 5 - Eine solche w344re gegebenenfalls auch unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes be-schr344nkt werden. Unzul344ssig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschr344nken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f., vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 19). Die Beschr344nkung der Zulassung auf die Auslegung einer Verj344hrungs-vorschrift, die von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abh344ngt, zielt auf eine einzelne Rechtsfrage ab und ist deshalb unwirksam (BGH, Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, WM 1995, 2107, 2108 und vom 21. Sep-tember 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 19; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 543 Rn. 19; Saenger/Kayser, ZPO, 3. Aufl., 247 543 Rn. 61; aA M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rn. 41). Fehlt es mithin - wie gege-benenfalls hier - an einer wirksamen Beschr344nkung der Zulassung, so ist allein die Beschr344nkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist daher unbeschr344nkt zugelassen (BGH, Urteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1077, vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098, 1099 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, BGH-Report 2007, 1, Tz. 20). 6 B. Die Revision ist unbegr374ndet. 7 - 6 - I. 8 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 9 Die Vollstreckungsabwehrklage und die mit ihr verbundene prozessuale Gestaltungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO seien zul344ssig, denn die Kl344ger h344t-ten sowohl Einwendungen gegen den titulierten materiellrechtlichen Anspruch als auch gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels erhoben. Die prozes-suale Gestaltungsklage sei jedoch unbegr374ndet, wobei dahinstehen k366nne, ob der Vollstreckungstitel mangels wirksamer Vollmacht unwirksam sei. Die Beru-fung der Kl344ger hierauf sei treuwidrig, da sie nach dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages verpflichtet gewesen seien, ein selbst344ndiges Schuldver-sprechen mit Vollstreckungsunterwerfung abzugeben. Ein Widerrufsrecht der Kl344ger nach dem Haust374rwiderrufsgesetz scheitere daran, dass die Haust374rsi-tuation angesichts des zeitlichen Abstandes zum Abschluss des Darlehensver-trages von 374ber einem Monat f374r die Abgabe der diesbez374glichen Willenserkl344-rungen nicht mehr urs344chlich gewesen sei. Gegen ein Fortwirken des 334berra-schungsmoments spreche auch, dass die Kl344ger von der ihnen im Finanzie-rungsvermittlungsauftrag gew344hrten Widerrufsm366glichkeit keinen Gebrauch gemacht h344tten und ihre Erwerbsvollmacht am 2. Juli 1990 noch notariell h344tten beurkunden lassen. Auch die Vollstreckungsgegenklage sei unbegr374ndet. Der Einwand der Kl344ger, die Vollstreckung sei unzul344ssig, weil sie das Darlehen nicht erhalten h344tten, sei als neuer Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Kl344-ger k366nnten ihr abstraktes Schuldversprechen aus der vollstreckbaren Urkunde nicht kondizieren. Die Darlehensr374ckforderung sei zwar Ende 2005 verj344hrt, ohne dass die Verj344hrungsfrist zuvor gehemmt worden sei oder aufgrund einer 10 - 7 - Vollstreckungshandlung neu zu laufen begonnen habe. Dies stehe jedoch einer Vollstreckung der Beklagten aus dem titulierten Schuldversprechen nicht ent-gegen, wie sich aus 247 216 BGB unmittelbar ergebe. Ein Schadensersatzan-spruch stehe den Kl344gern gleichfalls nicht zu, denn die Beklagte habe keine Aufkl344rungspflichten verletzt. Eine sittenwidrige 334bervorteilung h344tten die Kl344-ger nicht ausreichend dargelegt. Die Angaben des Vermittlers zur Eignung der Wohnung als Altersversorgung und zur Ver344u337erbarkeit mit Gewinn nach Ab-lauf von f374nf Jahren seien keine konkret unrichtigen Aussagen 374ber wertbilden-de Faktoren, sondern lediglich subjektive Werturteile und marktschreierische Anpreisungen gewesen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht sowohl die prozessuale Gestaltungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO als auch die Vollstreckungsabwehrklage als unbegr374ndet angese-hen. 11 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344ger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) daran gehin-dert sind, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des in ihrem Namen mit nota-rieller Urkunde von 12. September 1990 erkl344rten vollstreckbaren Schuldver-sprechens zu berufen, weil sie ausweislich des von ihnen selbst abgeschlosse-nen Darlehensvertrages und ihrer Sicherungszweckerkl344rung zur Abgabe die-ses Schuldversprechens verpflichtet waren. 12 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich 13 - 8 - der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen zu unterwer-fen, aus der Nichterf374llung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (247 242 BGB). Ist die Unterwerfungserkl344rung nicht durch ihn selbst, sondern durch ei-nen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegen374ber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erkl344rung nicht berufen. Dies gilt auch in F344llen, in denen die Abgabe der Unterwerfungserkl344-rung - wie hier - durch eine Treuh344nderin erfolgt ist, deren Vollmacht aufgrund eines - im vorliegenden Revisionsverfahren zu unterstellenden - Versto337es ge-gen das Rechtsberatungsgesetz gem344337 247 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f., vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, Tz. 22 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 18, jeweils m.w.N.). b) Muss der Darlehensnehmer - wie hier - nach dem Inhalt des Darle-hensvertrages ein selbst344ndiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungs-unterwerfung als die Grundschuld verst344rkende Sicherheit abgeben, ist es ihm jedoch nur dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) ver-wehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, wenn er an den Kreditvertrag gebunden und zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 f. und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 505, jeweils m.w.N.). 14 Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Rechtsansicht der Revision steht der Beklagten ein Anspruch auf R374ckzahlung des wegen Zahlungseinstel-lung der Kl344ger wirksam gek374ndigten Darlehens zu. Insbesondere haben die Kl344ger die Valuta im Sinne von 247 607 Abs. 1 BGB aF empfangen. 15 - 9 - Nach st344ndiger Rechtsprechung gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Dritten - etwa an den Verk344u-fer einer finanzierten Eigentumswohnung - ausgezahlt hat (Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 31; Urteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 833 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Vorliegend wurde in dem von den Kl344gern unter-zeichneten Darlehensvertrag die Verwendung der Valuta f374r den Kauf der Ei-gentumswohnung ausdr374cklich vereinbart. Die Kl344ger haben den ordnungsge-m344337en Vollzug dieser Verwendungsabrede nie in Zweifel gezogen. Dass dem-entsprechend verfahren wurde, belegt auch die Tatsache, dass die Kl344ger als Eigent374mer der Wohnung in das Grundbuch eingetragen wurden, denn dies hatte nach 247 6 des Kaufvertrages die vollst344ndige Kaufpreiszahlung zur Vor-aussetzung. 16 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den - ohnehin nicht substantiierten - Vortrag der Kl344ger in der Berufungserwiderung, sie h344tten die Darlehensvaluta nicht empfangen, zu Recht nicht gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen hat. 17 2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet einer etwaigen Verj344hrung ihres Darlehensr374ckzah-lungsanspruches nach 247 195 BGB weiter aus dem abstrakten Schuldverspre-chen in das gesamte Verm366gen der Kl344ger vollstrecken kann. Die Verj344hrung des Darlehensr374ckzahlungsanspruches steht einer Vollstreckung aus dem ab-strakten Schuldversprechen der Kl344ger gem344337 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB analog nicht entgegen, weil dieses danach nicht gem344337 247 812 Abs. 2 BGB herausver-langt werden kann. 18 - 10 - a) Mit der Frage, ob der Gl344ubiger aus einem notariellen Schuldaner-kenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch noch nach Verj344hrung des zugrunde liegenden Darle-hensr374ckzahlungsanspruches gegen den Schuldner vorgehen kann, war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst (offen gelassen im Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588, Tz. 16). In der instanzge-richtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird die Frage nahezu einhellig bejaht (siehe OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.; OLG Branden-burg, Beschluss vom 3. April 2009 - 5 W 2/09, juris, Tz. 6; Bork in jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 780 Rn. 12; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 780 Rn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 216 Rn. 3; PWW/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 216 Rn. 3; Staudinger/Marburger, BGB (2009), 247 780 Rn. 17; Cartano/ Edelmann, WM 2004, 775, 779; Deter/Burianski/M366llenhoff, BKR 2008, 281, 285 f.; Hohmann, WM 2004, 757, 763 f.; Kreikenbohm/Niederstetter, WM 2008, 718, 719 f.; aA OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 629, 631; Grothe, WuB IV A 247 214 BGB 1.06). 19 Der erkennende Senat h344lt die herrschende Ansicht f374r zutreffend. 20 b) Allerdings kommt eine unmittelbare Anwendung des 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht (aA Staudinger/Marburger, aaO). Zwar handelt es sich bei einem notariell beurkundeten Schuldversprechen gem344337 247 780 BGB um ein "Recht" des Versprechensempf344ngers im Sinne von 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Einer direkten Anwendung der Vorschrift steht aber entgegen, dass der Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.) mit ihr nur dinglich gesicher-te Anspr374che erfassen wollte. Folgerichtig handelt es sich bei den in 247 216 BGB ausdr374cklich geregelten Sicherungsrechten ausschlie337lich um dingliche Rechte. Der Gesetzgeber hat daher insoweit offenbar den in der Neufassung des Ver- 21 - 11 - j344hrungsrechts weitgehend 374bernommenen 247 223 BGB aF, der nur f374r dingliche Sicherheiten galt (BGHZ 138, 49, 55), nicht ge344ndert (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2197 f.). 22 c) Indessen liegen entgegen der Auffassung der Revision hier die Vor-aussetzungen f374r eine entsprechende Anwendung des 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. aa) Eine Analogie ist zul344ssig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-lungsl374cke enth344lt (vgl. BGHZ 149, 165, 174) und der zu beurteilende Sachver-halt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbe-stand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (siehe etwa BGH, Urteile vom 13. M344rz 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die L374cke muss sich also aus einem unbe-absichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Ge-setzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.). 23 bb) Nach diesen Grunds344tzen ist eine Anwendung des 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB in analoger Form geboten. 24 (1) Entgegen der Ansicht der Revision (vgl. auch OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg, 2009, 629, 631) besteht eine unbeabsichtigte Regelungs-l374cke. Das abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis wird, wie dargelegt, von den Regeln des 247 216 Abs. 2 BGB nicht erfasst. Es gibt auch sonst keine Vorschrift, die sich mit dem Verh344ltnis des abstrakten Schuldver-sprechens als Sicherungsrecht zu der gesicherten Forderung befasst. Dazu 25 - 12 - bestand vor der Modernisierung des Schuldrechts auch kein Anlass, weil nach altem Recht die Anspr374che aus dem Darlehen und aus dem abstrakten Schuld-versprechen bzw. Schuldanerkenntnis der gleichen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren (247 195 BGB aF) unterlagen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Mo-dernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 hat sich dies grundlegend ge344ndert. W344hrend gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB f374r den Anspruch aus dem notariellen Schuldversprechen weiterhin die drei337igj344hrige Verj344hrung gilt, ver-j344hrt die Darlehensr374ckzahlungsforderung jetzt gem344337 247 195 BGB grunds344tzlich schon nach drei Jahren. Eine ausdr374ckliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die sich dar-aus ergebende Diskrepanz dadurch beseitigt werden kann, dass die Regeln des 247 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das abstrakte Schuldversprechen als Siche-rungsrecht entsprechende Anwendung finden, hat ausweislich der Gesetzes-materialien zur Modernisierung des Schuldrechts (vgl. BT-Drucksache 14/6040 und 14/7052) nicht stattgefunden. Es besteht auch sonst kein konkreter An-haltspunkt, dass der Gesetzgeber mit der Fassung des 247 216 Abs. 2 BGB eine abschlie337ende und analogiefeindliche Regelung schaffen wollte (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198). 26 (2) F374r eine entsprechende Analogie sprechen auch Normzweck und In-teressenlage. 27 In 247 216 Abs. 2 BGB geht das Gesetz davon aus, dass eine zur Siche-rung der pers366nlichen Forderung geschaffene verdinglichte Rechtsstellung von der Verj344hrung nicht ber374hrt werden soll (BT-Drucks. 14/6040, S. 122 f.). Dieser Gedanke gilt nicht nur f374r die Grundschuld, auf die 247 216 Abs. 2 BGB unmittel-bar anwendbar ist, sondern ebenso f374r das eigens zur Sicherung einer Forde-rung abgegebene abstrakte Schuldversprechen. Mit dem zus344tzlichen An- 28 - 13 - spruch aus einem notariell beurkundeten Schuldversprechen soll durch die Ausweitung des Vollstreckungszugriffs auf das gesamte Verm366gen des Darle-hensnehmers/Sicherungsgebers die Grundschuldsicherheit in Form einer ei-genst344ndigen Sicherheit verst344rkt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06, WM 2007, 588, Tz. 14 m.w.N.). Zudem ist das abstrakte Schuldversprechen, ebenso wie die Grundschuld, mit der Zweckerkl344rung zur Grundschuldbestellung verbunden. Die Verkn374pfung hat den Sinn, dass die Geltendmachung des abstrakten Schuldversprechens nicht willk374rlich, sondern nur unter den Voraussetzungen erfolgen darf, die auch f374r die Grundschuld vorgesehen sind. Durch die Verbindung des abstrakten Schuldversprechens mit der Zweckerkl344rung wird dieses nicht an die Darlehensforderung gebunden, sondern - im Hinblick auf den Sicherungsfall und dessen Eintritt - an die Grund-schuld (Hohmann, WM 2004, 757, 763). Dieser Umstand gebietet es, die Grundschuld und das abstrakte Schuldversprechen verj344hrungsrechtlich gleich zu behandeln. Nur der dauerhafte Wegfall des berechtigten Sicherungsinteres-ses des Sicherungsnehmers, der diesen auch zu einer R374ckgew344hr der Grund-schuld verpflichten w374rde, darf zu einer Kondiktion gem344337 247 812 Abs. 2 BGB auch des abstrakten Schuldversprechens f374hren (Senat, BGHZ 177, 345, Tz. 21). Hiergegen spricht - entgegen der Rechtsansicht der Revision - auch nicht, dass nach dem vorliegenden Schuldversprechen die Beklagte berechtigt sein soll, die Kl344ger f374r den Grundschuldbetrag "unabh344ngig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch" zu nehmen. In dieser Formulierung kommt lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei dem abstrakten Schuldversprechen um eine von dem Ursprungsschuldverh344ltnis gel366ste selbst344ndige Verpflichtung handelt, deren Zweck gerade die aufgrund der notariellen Beurkundung gem344337 247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegebene drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist voraussetzt. 334ber-haupt wollen die Parteien h344ufig gerade der Gefahr der kurzen Verj344hrung mit 29 - 14 - dem abstrakten Schuldversprechen vorbeugen (RGZ 75, 4, 7). Auch damit w344re es bei wertungsgerechter Betrachtung nicht zu vereinbaren, wenn der Gl344ubi-ger wegen Verj344hrung der zugrunde liegenden Forderung nicht aus dem unver-j344hrten abstrakten Schuldversprechen gegen den Schuldner vorgehen k366nnte (vgl. Hohmann, WM 2004, 757, 763). 30 (3) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1998 (BGHZ 138, 49, 53 ff.), nach der 247 223 Abs. 1 BGB aF ausschlie337lich f374r dingli-che Sicherheiten und somit nicht f374r eine B374rgschaft gilt, ergibt sich nichts an-deres. Zum einen befasst sich das Urteil lediglich mit 247 223 Abs. 1 BGB aF, der im Wortlaut 247 216 Abs. 1 BGB gleicht. Vor allem aber ist f374r die B374rgschaft aus-dr374cklich bestimmt, dass der B374rge sich auf die Verj344hrung der Hauptforderung berufen kann (247 768 BGB). Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der Akzessorit344t der B374rgschaft besteht bei dem im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung abgegebenen notariell beurkundeten abstrakten Schuldversprechen nicht. Eine Parallele zur B374rgschaft l344sst sich daher nicht ziehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 2196, 2198). 3. Das Berufungsgericht hat schlie337lich auch ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen einer angeblichen Aufkl344rungs-pflichtverletzung der Beklagten verneint. 31 Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats k366nnen sich Anleger in F344llen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgeben-den Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter er-leichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammen-hang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber 32 - 15 - das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutiona-lisierter Art und Weise zusammenwirken (Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 52; 169, 109, Tz. 23; Urteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 18 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 16, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier - entgegen der Rechtsansicht der Revision - schon deshalb nicht vor, weil es nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts an einem ausreichenden Vorbringen der Kl344ger zu einer arglistigen T344uschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, die An-gaben des Vermittlers, die Eigentumswohnung sei bankgepr374ft und eine "bom-bensichere" Altersversorgung, k366nne aber genauso gut "in f374nf Jahren mit Ge-winn" wieder ver344u337ert werden, seien keine konkret unrichtigen Angaben zu wertbildenden Faktoren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese W374rdigung des Berufungsgerichts ist vertretbar, verst366337t weder gegen Denkge-setze noch gegen allgemeine Erfahrungss344tze und sch366pft auch den Tatsa-chenvortrag der Kl344ger aus. III. Die Revision ist daher auf Kosten der Kl344ger zur374ckzuweisen (247 97 Abs. 1 ZPO). Einer besonderen Zur374ckweisung der von den Kl344gern au337erdem eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde bedarf es - entgegen der Rechtsan-sicht der Revisionserwiderung - nicht. 33 Die f374r die Auslegung von Willenserkl344rungen des b374rgerlichen Rechts entwickelten Grunds344tze sind auf die Auslegung von Prozesserkl344rungen ent- 34 - 16 - sprechend anwendbar. Es ist daher analog 247 133 BGB nicht am buchst344blichen Sinn des in der Parteierkl344rung gew344hlten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erkl344rung verk366rperte Wille anhand der erkennbaren Umst344nde zu ermitteln (BGHZ 22, 267, 269; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73, VersR 1974, 194 und Beschluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703, 1704, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur hilfsweise f374r den Fall eingelegt worden ist, dass der Senat der Ansicht ist, das Berufungsgericht habe die Revision nur be-schr344nkt zugelassen. Diese Bedingung ist nicht erf374llt, so dass die Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht angefallen ist. Es bedarf auch keines Verlustigkeitsbe-schlusses nach 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO, weil die Kl344ger in der Revisionsbe-gr374ndung erkl344rt haben, das "Rechtsmittel" solle "ausschlie337lich als Revision - 17 - durchgef374hrt" werden. Soweit darin eine R374cknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde liegen sollte, m374sste daher 374ber diese ebenfalls keine Entscheidung getroffen werden. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 O 378/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2009 - 9 U 19/08 -
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