BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2009 wird auf Kosten des Beklagten, der auch die Kos-ten des Streithelfers der Kl344gerin zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 350.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Nach der Konkursordnung konnte der Verwalter Gegenst344nde, an denen ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde, mit Zustimmung der beteiligten Gl344ubiger freih344ndig ver344u337ern (BGHZ 77, 139, 141). Das Absonderungsrecht des Gl344ubigers setzte sich am Erl366s fort (vgl. Uhlenbruck KO 11. Aufl. 247 127 2 - 3 - Rn. 11). Das hei337t zugleich, dass die gesicherten Forderungen nicht schon dann erloschen, wenn der Konkursverwalter den Erl366s einzog. Auch dann, wenn der Konkursverwalter mit Absonderungsrechten belastete Sicherheiten freih344ndig verwertete, handelte er kraft eigener Befugnis (BGHZ 77, 139, 141). Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r wurde nicht verletzt; auch andere Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Be-rufungsgericht hat seinem Urteil bei der Ermittlung der gesicherten Forderungen die Berechnungen der Kl344gerin zugrunde gelegt und dann im Einzelnen be-gr374ndet, warum h366here Zahlungen nicht erwiesen oder aber f374r die Entschei-dung nicht von Bedeutung waren, weil die Forderungen selbst bei der Ber374ck-sichtigung dieser streitigen Zahlungen noch den auf die Kl344gerin entfallenden Teil des Versteigerungserl366ses 374berstiegen. Die als 374bergangen ger374gten Zah-lungen und Verrechnungen lagen teils bereits den Berechnungen der Kl344gerin zugrunde (21.485,32 200, 65.089,69 200), teils waren sie unerheblich (136.000 200). Soweit der Beklagte die vom Berufungsgericht umfangreich und sorgf344ltig erho-benen Beweise abweichend gew374rdigt wissen will, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 07.09.2007 - 2 O 423/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2009 - 9 U 154/07 -
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