BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 360/99 Verkündet am:1. Oktober 2002PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein KO § 30 Nr. 2Setzt ein Kreditinstitut eine Frist zur Rückführung eines ausgereichten Kontokorrent-Kredits, so stellt die Rückführung des Kredits vor Fristablauf auch dann eine inkon-gruente Befriedigung dar, wenn das Kreditinstitut gleichzeitig ankündigt, weitereBelastungen schon sofort nicht mehr zuzulassen,KO § 30; AGB-Banken Nr. 14 Abs. 1Hat die spätere Gemeinschuldnerin künftige Forderungen sicherungshalber rechts-wirksam an ein Kreditinstitut abgetreten, so werden die Konkursgläubiger regelmä-ßig nicht benachteiligt, soweit das Kreditinstitut die bei ihm eingehenden Zahlungender Drittschuldner gegen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin verrechnet.KO § 30Ein unanfechtbares Bargeschäft kann auch insoweit vorliegen, als das Kreditinstitutzwar nicht alle, aber einzelne Verfügungen der Gemeinschuldnerin über ihr im Sollgeführtes Konto im Ausgleich gegen verrechnete Eingänge ausführt (im Anschluß anSenatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, WM 2002, 951, 954, z.V.b. in BGHZ).BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen254.209,71 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 26. Juli 1994bis 31. Dezember 2001 und 5 % Zinsen seit 1. Januar 2002 ab-gewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. November 1993 eröffneten Kon-kursverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Ge-meinschuldnerin). Diese hatte in Geschäftsbeziehung mit der M. bank gestanden, der sie sicherungshalber alle ihre gegenwärtigen und künfti-gen Forderungen abgetreten hatte. Im September 1993 sagte die Beklagte derGemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit von 700.000 DM zu, der unteranderem durch eine Ausfallbürgschaft der S. - 3 -GmbH (nachfolgend: S. GmbH), der Alleingesellschafterin und Hauptab-nehmerin der Gemeinschuldnerin, gesichert wurde. Ferner wurden gemäßVertragsurkunde vom 8. Oktober 1993 die bestehenden und künftigen Forde-rungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH sicherungshalber an dieBeklagte abgetreten.Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 kündigte die S. GmbH ihreAusfallbürgschaft. Daraufhin teilte die Beklagte der Gemeinschuldnerin durchSchreiben vom 27. Oktober 1993 auszugsweise mit:"Da durch diese Bürgschaftskündigung die wesentliche Grundlagefür unsere Kreditbereitschaft entfallen ist, setzen wir hiermit die mitSchreiben vom 20.9.1993 bestätigte Kreditlinie mit sofortiger Wir-kung aus. Verfügungen werden wir nicht mehr zulassen, Eingängewerden zur Saldenreduzierung verwandt.Der derzeitige Schuldsaldo beläuft sich aufDM 489.443,62...Wir bitten Sie, den Schuldsaldo bis zum12. November 1993auszugleichen.Sollten wir den Kontoausgleich nicht bis zum angegebenen Zeit-punkt feststellen können, werden wir den Kredit fristlos kündigenund zur sofortigen Rückzahlung fälligstellen sowie die uns gestell-ten Sicherheiten verwerten. ..."In der Folgezeit gingen noch mehrere Zahlungen auf dem bei der Be-klagten geführten Konto für die Gemeinschuldnerin ein, vor allem aufgrund von - 4 -Schecks, welche die S. GmbH einreichte. Die Beklagte ließ andererseitsnoch zahlreiche Überweisungen von diesem Konto zu, nachdem die S. GmbH für jede einzelne bestätigt hatte, diese unter ihre "Bürgschaftsdeckung"zu nehmen. Am 5. November 1993 beantragte die Gemeinschuldnerin die Er-öffnung des Konkursverfahrens. Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlungvon 615.483,41 DM wegen aller Eingänge in der Zeit seit 28. Oktober 1993verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgerichthat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur angenommen,soweit sie die Eingänge in der Zeit bis einschließlich 8. November 1993 in Hö-he von zusammen 254.209,71 DM betrifft.Entscheidungsgründe: Im Umfang der Annahme führt die Revision zur Aufhebung und Zurück-verweisung.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Verrechnungen seien nichtgemäß § 30 Nr. 1 KO anfechtbar. Denn die Gemeinschuldnerin habe ihre Zah-lungen trotz des Schreibens der Beklagten vom 27. Oktober 1993 erst ab5. November 1993 eingestellt. Zuvor, nämlich am 2. November 1993, sei be-reits die Globalabtretung aller Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen dieS. GmbH an die Beklagte wirksam geworden. - 5 -II.Demgegenüber rügt die Revision: Die Gemeinschuldnerin habe ihreZahlungen schon am 27. Oktober 1993 eingestellt, weil sie danach Zahlungennur noch geleistet habe, soweit die S. GmbH diese "unter die Bürgschafts-deckung" genommen habe. Die fälligen Gehälter der Belegschaft für Oktober1993 sowie die darauf geschuldeten Steuern und Sozialabgaben seien nichtmehr erfüllt worden. Im übrigen habe die Beklagte inkongruente Befriedigun-gen im Sinne von § 30 Nr. 2 KO insoweit erlangt, als die S. GmbH Scheckseingereicht habe, auf welche die Beklagte keinen Anspruch gehabt habe.III.Auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers sind folgende von derBeklagten vorgenommene Verrechnungen gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar:28. Oktober 1993Scheckeinreichung A.1.577,34 DM29. Oktober 1993Überweisung N.7.225,60 DMScheck S. GmbH219.855,76 DM2. November 1993Überweisung N.4.820,24 DM3. November 1993Überweisung A.203,59 DM4. November 1993Scheck R.258,29 DMScheck B.990,87 DM8. November 1993Überweisung N.19.278,02 DM 254.209,71 DM - 6 -1. Die Beklagte hat insoweit in den letzten zehn Tagen vor dem Eröff-nungsantrag vom 5. November 1993 oder sogar nach diesem eine inkongru-ente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Gemein-schuldnerin vor Fälligkeit zurückgeführt hat. Sie hatte der Gemeinschuldnerinden Kontokorrentkredit unbefristet eingeräumt. Die Kontokorrentabrede alleinrechtfertigt die Kreditrückführung nicht (Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR223/01, WM 2002, 951, 953, z.V.b. in BGHZ). Deshalb hatte die Beklagte eineRückzahlung erst nach einer Kündigung zu fordern. Eine solche hat sie jeden-falls nicht für den Zeitraum vor dem 12. November 1993 ausgesprochen. Zudieser Auslegung ist das Revisionsgericht befugt, weil das Berufungsgericht in-soweit von einer eigenen Auslegung abgesehen hat.Das Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 1993 spricht keine frühe-re Kündigung der bereits ausgereichten Kredite aus. Darin wird zwar jede wei-tere Kreditgewährung gesperrt, aber nicht der gesamte Kredit zur sofortigenRückzahlung fällig gestellt; eine solche Maßnahme wurde vielmehr erst für dieZeit ab 12. November 1993 angekündigt, falls und soweit bis dahin eine Til-gung ausbleiben sollte. Die Einräumung einer solchen Frist entsprach im übri-gen Nr. 19 Abs. 2 und 3 AGB-Banken in der seit 1993 geltenden Fassung. Da-nach hatte die Bank bei der Ausübung ihres ordentlichen Kündigungsrechts aufdie berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen, also eine Kündi-gung zur Unzeit zu vermeiden. Soweit mit der Bürgschaft der S. GmbHeine Drittsicherheit ausgefallen war, hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerinvor einer fristlosen Kündigung eine angemessene Frist zur Bestellung einergleichwertigen Ersatzsicherheit einzuräumen. - 7 -An der Inkongruenz der Kreditrückführung ändert die Ankündigung derBeklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1993 nichts, sie werde "Ein-gänge zur Saldenreduzierung" verwenden. Eine Teilkündigung in Höhe vorherunbestimmter "Eingänge" liegt darin nicht. Die Empfängerin des Schreibensbrauchte es aufgrund des Wortlauts und des konkreten Zusammenhangs nur indem Sinne zu verstehen, daß sie künftig die Kreditlinie auch insoweit nichtmehr neu ausschöpfen dürfe, als sie durch Eingänge wieder ausgeglichen werden würde. Eine weitergehende Wirkung hätte aus Gründen der Rechts-klarheit unmißverständlich ausgesprochen werden müssen.2. Hinsichtlich des zur Rückführung verwendeten Schecks der S. GmbH über 219.855,76 DM macht die Beklagte zwar geltend, die einzahlendeS. GmbH hätte einen Betrag in dieser Höhe auch anfechtungsfrei als Bür-gin an die Beklagte zahlen können. So ist die S. GmbH aber nicht vorge-gangen. In erster Linie schuldete sie der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis fürdie von dieser gelieferten Waren. Den hier fraglichen Scheck hat sie ohneweiteren Zusatz unmittelbar an die Beklagte gesandt. Diese hat ihn dem "Ein-reicher-Konto-Nr. ... " der "J. " (Gemeinschuldnerin) gutgeschrie-ben. Die Beklagte hat demzufolge die Zahlungen dahin verstanden, daß dievorrangige Kaufpreisschuld des Einzahlers zugunsten des laufenden Kontosder Gemeinschuldnerin getilgt werden sollte, nicht eine sekundäre Ausfallbür-genschuld. Das entsprach dem objektiven Erklärungswert der Scheckeinrei-chung und lag um so näher, als die Gemeinschuldnerin die Abtretung aller ih-rer Kaufpreisansprüche gegen die S. GmbH - wie deren Geschäftsführerwußte - an die Beklagte erklärt hatte, so daß diese zugleich selbst Forde-rungsinhaberin sein oder werden konnte. - 8 -Für dieses objektive Verständnis der Einzahlung spricht zudem der Um-stand, daß die Beklagte weder zuvor noch später die S. GmbH ausdrück-lich als Bürgin in Anspruch genommen hatte. Die Hauptschuld hatte sie nichteinmal zur Rückzahlung fällig gestellt (s.o. 1), so daß auch die Bürgschaft nichtfällig war (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im übrigen hat der Kläger behauptet(S. 13 seiner Berufungserwiderung vom 14. Januar 1997), die S. GmbHhabe jeweils auf bestimmte, fällige Rechnungen der Gemeinschuldnerin ge-zahlt.3. Für die aufgeführten Forderungen scheidet auf der Grundlage desKlägervortrags eine Anfechtung nicht wegen fehlender Gläubigerbenachteili-gung aus.a) Zwar hatte die Gemeinschuldnerin durch Globalzessionsvertrag vom8. Oktober 1993 "ihre sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen ausWarenlieferungen und Leistungen ... gegen S. ... GmbH" an die Beklagteabgetreten. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages standen die Kaufpreisforde-rungen der Gemeinschuldnerin gegen die S. GmbH demzufolge der Be-klagten selbst sicherungshalber zu. Soweit die Abtretung wirksam war, be-nachteiligten die Scheckzahlungen der S. GmbH auf diese Forderungen andie absonderungsberechtigte Beklagte nicht die übrigen Konkursgläubiger derGemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 64, 312, 314; 123, 320, 327; BGH, Urt. v.13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, NJW 1983, 2147, 2149 unter B 2, insoweit nichtin BGHZ 88, 147 abgedruckt; v. 1. Juli 1985 - II ZR 155/84, ZIP 1985, 1126,1127). Denn die Einzahlung erfolgt jeweils unmittelbar in das Vermögen desKreditinstituts, welches den Erlös sogar im Falle einer noch nicht offengelegtenAbtretung als wahre Berechtigte erhält. Zwar erlischt damit der als Sicherheit - 9 -dienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den Einzahlenden, das seiner-seits schuldrechtlich zur Herausgabe des Erlangten an den als Empfänger be-zeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt es jedochgem. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB-Banken ein Pfandrecht an dem neu entste-henden Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austauschgleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend i.S.v. § 29 KOoder § 129 Abs. 1 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 108; diesberücksichtigen Jaeger/Henckel § 30 Rn. 272 und Spliedt DZWIR 2001, 27,28 f nicht). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob allein der an-haltende Austausch von Zahlungseingängen gegen entsprechende neue Si-cherheiten des Kreditinstituts aufgrund fortdauernder Globalzession eine Gläu-bigerbenachteiligung ausschließt.Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Abtretung andie Beklagte vor dem 2. November 1993 rechtswirksam geworden ist. Auchnach dem Klägervortrag hatte die M. bank als frühere Abtretungs-empfängerin eine Freigabe nicht früher rechtswirksam erklärt. Dann wäre dieBeklagte am 29. Oktober 1993, als die S. GmbH den Scheck einreichte,noch nicht an der getilgten Forderung absonderungsberechtigt gewesen.b) Eine Gläubigerbenachteiligung wird nicht etwa dadurch ausgeschlos-sen, daß die getilgte Forderung gegen die S. GmbH vorher möglicherweisean die - inzwischen abgefundene - M. bank abgetreten gewesensein mag. Denn ein solches Absonderungsrecht entzieht die abgetretene For-derung nicht ihrem Bestand nach der Konkursmasse (BGHZ 147, 233, 239). - 10 -4. Für das Fehlen einer Begünstigungsabsicht im Sinne von § 30 Nr. 2KO ist nichts vorgetragen. - 11 -IV.Der Senat kann nicht abschließend entscheiden.1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die M. bankdie zuvor an sie abgetretenen Forderungen der Gemeinschuldnerin schon vordem 2. November 1993 rechtswirksam an diese zurückgewährt hat. Insbeson-dere hat es sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Zeu-genaussage des Bankangestellten L. inhaltlich auseinandergesetzt, erhabe die Freigabe der abgetretenen Forderungen schon vor dem 25. Oktober1993 mündlich erklärt, doch sei im Außenverhältnis eine von einem weiterenVertretungsbefugten zusätzlich unterschriebene schriftliche Bestätigung derSicherheitenfreigabe nötig gewesen (S. 8 der Sitzungsniederschrift des Land-gerichts vom 7. August 1995). Damit wird sich der Tatrichter zu befassen ha-ben. In keinem Fall kann die Beklagte jedoch - entgegen ihrer Auffassung - einhier erhebliches Sicherungsrecht daraus ableiten, daß ihr von vornherein derschuldrechtliche Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die M. bank auf Rückabtretung der Sicherheiten mit abgetreten worden sein soll.Denn dieser rein schuldrechtliche Verschaffungsanspruch erfaßte nicht unmit-telbar die hier fraglichen Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen dieS. GmbH selbst.Weiter macht die Beklagte geltend, die Fassung des von ihr verwende-ten schriftlichen Globalzessionsvertrags sei zu eng; mündlich seien nicht nurdie Ansprüche gegen die S. GmbH, sondern diejenigen gegen alle Kunden der Gemeinschuldnerin abgetreten worden. Bei der Würdigung dieser bestrit-tenen Behauptung wird das Berufungsgericht § 154 Abs. 2 BGB sowie die - 12 -Vermutung für die Vollständigkeit sowie Richtigkeit der urkundlichen Festle-gung berücksichtigen müssen, die im übrigen mit der Aufstellung von Sicher-heiten in der Kreditbestätigung vom 20./27. September 1993 übereinstimmt.2. Soweit die Beklagte die Gemeinschuldnerin über die Eingänge wiederhat verfügen lassen, kommt ein unanfechtbares Bargeschäft in Betracht (vgl.Senatsurt. v. 7. März 2002 - IX ZR 223/01, aaO S. 954 f).a) Einer solchen Annahme steht es nicht entgegen, daß die Beklagtehier nicht alle Überweisungen nach Wahl der Gemeinschuldnerin zugelassen,sondern nur ausgewählte Verfügungen aufgrund einzelner Absprachen mit derBürgin gestattet hat, nämlich in demjenigen Umfange, wie diese weitere Kredit-gewährungen noch "unter ihre Bürgschaftsdeckung genommen" hat. Unabhän-gig von dieser Drittbesicherung hat die Beklagte damit weitere Zahlungsanwei-sungen gerade der Gemeinschuldnerin ausgeführt. Der mit ihr geschlosseneGirovertrag einschließlich Kontokorrentabrede war trotz der Aufkündigungweiterer Kreditgewährungen durch das Schreiben der Beklagten vom27. Oktober 1993 noch nicht aufgelöst. Im Rahmen dieser fortbestehendenVertragsbeziehung hat die Beklagte vertragsgemäß jeweils neue Einzelaufträ-ge der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin ausgeführt. Das genügt als Rechts-grundlage für ein Bargeschäft.Unabhängig von der fortlaufend neu gewährten Drittbesicherung war dieVerrechnung von Kundenforderungen ein gleichwertiger Ausgleich für erneuteBelastungen in gleicher Höhe. Ferner entspricht es noch dem Zweck des Bar-geschäfts, den Kunden wenigstens im nötigsten Umfange am Geschäftsverkehrteilnehmen zu lassen, wenn das Kreditinstitut nicht die Tilgung seiner sämtli- - 13 -chen, sondern nur diejenige ausgewählter Verbindlichkeiten gestattet. Wesent-liche Voraussetzung ist zwar, daß das eigene Bestimmungsrecht der späterenGemeinschuldnerin gewahrt bleibt, also nicht gegen ihren Willen Verrechnun-gen durchgeführt werden. Dies war hier wegen der Identität der Geschäftsfüh-rungen der Gemeinschuldnerin und der S. GmbH der Fall. Daß einzelne,von der Gemeinschuldnerin für weniger bedeutsam gehaltene Verbindlichkei-ten nicht mehr erfüllt werden, schließt die Annahme eines Bargeschäfts hin-sichtlich der nach ihrer Wahl noch erfüllten Schulden nicht aus.b) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts stehen aber zur Darle-gungslast des Anfechtungsgegners (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 25),hier also der Beklagten. Erfaßt wird der gesamte Zeitraum, auf den sich dieAnfechtung erstrecken kann (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00,WM 2001, 689, 691 f), im vorliegenden Falle mithin der Zeitraum zwischen dem28. Oktober und 8. November 1993.Aus den bisher vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich nicht zuverlässig,welche Überweisungen die Beklagte erst seit der Scheckeinreichung der A. am 28. Oktober 1993 getätigt hat. Nach den eingereichten Übersichten sindzwischen dem 27. Oktober und 2. November nur Belastungen von weniger als120.000 DM erfolgt (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 31. Juli 1995,Bl. 141-144 GA; Anlagen zur Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 292,294, 296 GA). Soweit zusätzliche Auszahlungen auf den "Buchungstag 26.10."mit einer meist noch früheren "Valuta" aufgeführt sind, ist eine Erheblichkeit fürden hier fraglichen Zeitraum nicht zu erkennen. - 14 -3. Ferner erhält die Beklagte Gelegenheit, auf die von ihr erklärte Hilfs-aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die vom Klä-ger verwaltete Konkursmasse (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 18. März 1999) zu-rückzukommen.4. Seinen Zinsanspruch vermag der Kläger nicht auf § 352 HGB zu stüt-zen, weil der Anfechtungsanspruch nicht aus einem Handelsgeschäft folgt (vgl.MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 13 m.w.N.). Jedoch ist ab 1. Janu-ar 2002 § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 BGB n.F. zu beachten.KreftKirchhof FischerRaebelBergmann
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