BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 36/10 Verkündet am: 26. Juli 2011 Weber , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 Z PO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 23. Mai 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten w ird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatb estand : Die Klägerin, kontoführende Bank der insolventen T . KG (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Erstattung von Las t- schriftbeträgen in Anspruch, die zu deren Gunsten im Einzugsermächtigung s- verfahren zunächst von dem Giroko nto der Schuldnerin eingezogen und nach einem Widerruf durch den über das Vermögen der Schuldnerin bestellten Inso l- venzverwalter von der Klägerin dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben worden sind. 1 - 3 - Die Schuldnerin unterhielt bei der Klägerin seit Jahre n ein Girokonto, für das die Geltung der AGB - Banken aF vereinbart war und vierteljährlich Rec h- nungsabschlüsse erteilt wurden. Von der Beklagten erwarb die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung Eintrittskarten für Veranstaltungen zum Weite r- verkauf an Kunden. Zwischen dem 8. und 15. Januar 2007 zog die Beklagte auf Grundlage einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung von deren Konto zur Begleichung von Kaufpreisforderungen drei Lastschriftbeträge in H ö- he von 1.720,49 ein. Die Klägerin erstellte am 2. April 2007 einen Rechnungsabschluss für das erste Quartal des Jahres, der die en t- sprechenden Lastschriftbuchungen enthielt. Der Nebenintervenient, der mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 2. April 2007 zum v orläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorb e- halt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden war, verlangte mit Schreiben vom 4. April 2007 von der Klägerin, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren, und wi es erstmals mit Schre i- ben vom 13. April 2007 darauf hin, dass sämtliche noch nicht genehmigte Las t- schriften von der Klägerin zurückzubuchen seien. Die Klägerin buchte in der Folgezeit für die drei streitgegenständlichen Lastschriften den Gesamtbetrag von 3 .808,47 der mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 31. Mai 2007 zum Inso l- venzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte ist in erster Instanz zur Erstattung dieses Betrages sowie zur Zah lung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zu - gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren we i- ter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Rev ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte unmittelbar ein Anspruch aus u n- gerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Rüc k- zahlung der eingezogenen Beträge zu, da der Nebenintervenient mit Schreiben vom 13. April 2007 den Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2007 wirksam widersprochen habe. Dazu sei er als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt b e- rechtigt gewesen. Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme seien die streit i- gen Lastschriften von der Schuldnerin nicht konkludent genehmigt worden. Zwar habe die Klägerin bei Gesprächen, die im Februar und März 2007 zw i- schen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin geführt worden seien, von der Schuldnerin ver langt, kurzfristig für ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Dabei sei jedoch das Zustandeko m- men des jeweiligen Kontosaldos nicht ausdrücklich erörtert worden. Mangels besonderer Umstände könne eine konkludente Genehmigung nicht darin ges e- hen werden, dass d ie Schuldnerin das Girokonto nach Kenntnisnahme von T a- geskontoauszügen bis zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses weiterg e- nutzt habe. Auch einer Kontoführung, die wie die de r Schuldner in daran ausg e- 5 6 7 - 5 - richtet sei, keinen Debetsaldo entstehen zu lassen, könne im Regelfall nicht die Genehmigung der mitgeteilten Lastschriften entnommen werden, weil dadurch die vereinbarte sechswöchige Widerspruchsfrist zu einfach unterlaufen würde. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrift - buchungen ist ungeklärt, ob der Lastschriftenwiderruf des Nebenintervenienten wirksam war. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass sich ein Bereicherungsausgleich im Einzugsermächtigungsverfahren nach Verweigerung der Genehmigung durch den Schuldner mangels einer di e- sem zurechenbarer Leistung unmittelbar zwischen der als Zahlstelle fungiere n- den Schuldnerbank und dem Zahlungsempfänger vollzieht (Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 14 f.). Die Schuldnerbank kann im Wege der Durchgriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) von dem Zahlungsempfänger die Auszahlung des auf seinem Konto gutgeschrieb e- nen Betrags ver langen (Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 f., vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 10 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16). 2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange nommen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der G e- nehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Nebenintervenient am 13. April 2007 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile 8 9 10 - 6 - vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11, jeweils mwN). Ein Wi derruf des Insolvenzve r- wa l ters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 3. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges Verhalten genehmigt. a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank nicht be reits Konto - dispositionen, die streitigen Lastschriftbuchungen nachfolgen, entnehmen kann, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17). b) Damit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff jedoch nicht aus - geschöpft. Sowohl die laufende Abstimmung zwischen der Kläge rin und der Schuldnerin zur Kontoführung im Februar und März 2007 als auch die von der Klägerin verlangte Zuführung zusätzlicher Liquidität vor Ausführung weiterer Zahlungen können den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung besi t- zen. aa) Feststel lungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungs - grundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorsch riften verletzt worden sind. Zu 11 12 13 14 - 7 - untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfa s- send gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 mwN). bb) Dieser Überprüfung halten die Ausführun gen des Berufungsgerichtes nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu den zwischen der Klägerin und der Beklagten im Februar und März 2007 geführten Gesprächen eine konkludente Genehm igung der streitigen Lastschriften in Betracht kommt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, spricht für eine konkludent erteilte Genehmigung, dass der Kontoinhaber seinen Za h- lungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes mit seinem Kreditinstitut abstimmt und danach für die erforderliche Kontodeckung sorgt. In einem so l- chen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass bereits durchgeführte Lastschriftb u- chungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Li - quidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht (Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 17 1/09, WM 2011, 454 Rn. 21). Weiter kann für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicherstellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hätte. Dies kann bei der kontoführenden Bank - wiederum nach Ablauf einer angemessenen Prüf - frist - die berechtigte Überzeugung begrün den, der Schuldner wolle die je weil i- gen Forderungen u neingeschränkt erfül len und die entsprechenden Last schrif t- buchungen würden deswegen Besta nd haben (Senatsurteile vom 26. Oktober 15 16 - 8 - 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). cc) Beides ist vom Berufungsgericht nicht näher geprüft worden. Nach dessen Feststellungen haben die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin und der Geschäftsführer der Schuldnerin in den M onaten Februar und März 2007 z u- mindest fünf - bis sechsmal den Kontostand und a ktuell ei nzulösende Lastschri f- ten besprochen, da auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin jeweils kein aus - reichendes Guthaben zur Verfügung gestanden hat. Dass dabei der konkret bestehende Saldo nicht ausdrücklich bestätigt worden ist, schließt entgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts eine kon kludente Genehmigung der betre f- fenden Lastschriftbuchungen nicht aus. Vielmehr genügt es, dass die G e- sprächspartner den weiteren Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Ko n- tostandes und der danach möglichen Dispositionen abgestimmt haben. Sollte sich die Schuldnerin daran gehalten, insbesondere die jeweils vereinbarten Bareinzahlungen geleistet haben, so könnte aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin - zumindest nach eine r ang e- messene n Prüffrist - hinreichend klar geworden sein, dass sowohl die aktuell besprochenen als auch bereits gebuchte Lastschriftbuchungen Bestand haben sollten, da die Schuldnerin zur Sicherung der Fortführung ihres Gewerbes nicht nur die Einlösung der aktuellen L astschriften sicherstellen wollte, sondern auch zur Schaffung der dafür notwendigen Liquidität keine der älteren Lastschriften rückgängig gemacht hat. Ob die Schuldnerin ihre weiteren Kontoverfügungen an solchen mit der Klägerin im Zeitraum Februar und März 2007 getroffenen Absprachen tatsäc h- lich ausgerichtet hat, hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. 17 18 - 9 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, i st sie z ur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vor - trag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Gene h- migung der Lastschriftbuchungen zu treffen haben. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Lastschriften von der Schuldnerin nicht genehmigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff. mwN). 2. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin hindern eine konkludente G e- nehmigung der Lastschriften durch die Schul dnerin nicht. Der Senat hat die se vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Rechtsfrage nach Erlass des Berufungs urteils dahin entschieden, dass eine konkludente Genehmigung bereits vor Ablauf der in den Geschäftsbedingungen geregelten Widerrufsfrist in Betracht kommt (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 43, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 14 ff., vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 15 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 14 ff.). 3. Schließlich steht einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen, dass die Klägerin den Widerspruch des Nebenintervenienten - teilweise - b e- achtet hat. Ent scheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde o b- jektive Er klä rungswert des Verhaltens des Erklärenden im Zeitpunkt der Kenn t- nisnahme durch den Erklärungsempfänger. Es kommt damit nicht darauf an, ob die kontoführende Bank - zumal zu einem späteren Zeitpunkt - subjektiv von 19 20 21 22 - 10 - einer Genehmigung ausgegangen ist (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI Z R 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 14 C 189/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.01.2010 - 317 S 47/09 -
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