BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/10 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Ja - nuar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwe rdeverfahrens wird auf 21.082,37 Gründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufdeckt . 1. Di e Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Ba n- kenkontokorrent kann für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten M o- nats vor Stellung des Insolvenzantrags für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden, weil ei n späteres Verhalten des Gläubigers die Inkongruenz dadurch beseitigen kann, dass er weitere Verfügungen des Schuldners zu Lasten des Kontos zulässt (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - IX ZR 1 2 - 3 - 100/10, WM 2011, 1523 Rn. 6 ff). Für den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist demgegenüber geklärt, dass allein auf den letzten Monat vor Antragstellung und die Zeit danach abzustellen ist (BGH, Urteil vom 15. N o- ve mber 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169 Rn. 17; vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 8). Der Kontoverlauf davor ist demgegenüber unbeachtlich, weil er für die verschärfte Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne Bedeutung ist. Die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erweitert zwar unter strengeren Voraussetzungen die Anfechtbarkeit inkong ruenter Deckungshan d- lungen auf die beiden vorangehenden Monate, kann aber nicht umgekehrt die erleichterte Anfechtung nach Nr. 1 einschränken. 2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung war nicht wegen der im Wege der Globalzession an die Beklagte abget retenen Forderungen ausgeschlossen, weil de r Beklagte an diesen beiden Forderungen, mit deren Bezahlung der Kr e- dit zurückgeführt wurde, kein anfechtungs festes Sicherungsrecht zustand. D i e- s es war vielmehr seinerseits nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Frage, ob die beiden Forderungen bereits bei Abschluss des Ra h- menvertrages oder erst bei Leistungserbringung durch den Schuldner werthaltig wurden, hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls im let z- teren Sinne beantwortet. Es hat sich hierbei im Rahmen der Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach bei Verträgen, bei denen eine Gegenleistung zu erbringen ist, die abgetretenen Forderungen erst durch die Erbringung dieser Gegenleistung werthaltig werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 200 8 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460 Rn. 13; vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 8 ff; vom 11. Febr uar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010 , 711 Rn. 13). 3 4 - 4 - Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine anfechtbare Erfü l- lungshandlung auch dann vorliege, wenn in einem Rahmenvertrag eine pa u- schale Vergütungspflicht vereinbart worden sei, die unabhängig von der Lei s- tungserbringung des Schuldners sei, stellt sich nicht. Auf den entsprechenden Hilfserwägungen des Berufungsgerichts beruht das Berufun gsurteil nicht. 3. Die Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05. 2009 - 3 O 413/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 U 77/09 - 5 6
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