BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 361/01 Verkündet am: 4. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 199 a.F. Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beid erseits kündbares Sparkonto nicht anzuwe n den. BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgeric htshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin nimmt als Alleinerbin ihres im Mrz 200 0 verstorb e - nen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft ber die Zinsen eines Spa r - guthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu g runde: Der Vater der Klgerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kndigungsfrist. Fr die Zeit bis zum 10. Juli 1962 enthlt das - nicht entwertete - Sparbuch eine Vie l - zahl von Eintragungen fr Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften. In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte - 3 - Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten und letzten Zeile enthlt. Die Beklagte hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 au s - gewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es in ein neues Sparbuch bertragen und dann spter an den Vater der Klg e - rin zurckgezahlt worden sei. Es sei lediglich versehentlich versumt worden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjhrung erhoben und sich auf Verwirkung b e - rufen. Die Klgerin hat im Wege der Stufenklage zunchst Auskunft da r - ber begehrt, mit welchen Zinsstzen ein Sparguthaben bei der Bekla g - ten nach den jeweils zugrunde liegenden Geschftsbedingungen in der Zeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. Mrz 2000 zu verzinsen war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Rev i - sion verfolgt die Beklagte ihren Abwe i sungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten ist nicht begrndet. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Die Klgerin habe einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr die Zinsentwicklung fr das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Krediti n - stitut trage die Beklagte die Beweislast fr die Erfllung der Spareinl a - genforderung bzw. dafr, daß sich das Guthaben verringert habe oder das Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den betrchtlichen Zeitablauf sowie den Umstand, daß die Beklagte das Sparkonto in ihren Bchern nicht mehr fhre, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bankkunden nicht geboten. Die besonderen Umstnde des Falles rech t - fertigten nicht die Annahme, das Guthaben des Vaters der Klgerin vom 10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts der regelmßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der Klgerin mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemhungen fortgesetzt habe. Wenn sich aber keinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am 10. Juli 1962 ausgewiesenen Guthaben geworden sei, msse der formale Aspekt den Ausschlag geben, daß die Klgerin eine nicht entwertete Urkunde ber den Bestand der Forderung in Hnden halte. Diese Guthabenforderung sei nicht verjhrt. Die Verjhrungsfrist von 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag gekndigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Kndigung zulssig gewesen wre. Die Vorschrift des § 199 BGB sei nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht a n - - 5 - wendbar. Wenn beide Seiten ein Kndigungsrecht htten, liege es nicht allein in der Hand des Glubigers, durch Unterlassen der Kndigung die Verjhrung zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199 BGB im Falle zweiseitiger Kndigungsmöglichkeiten wrde den von § 198 BGB b e zweckten Schutz des Glubigers unterlaufen. Die Ansprche der Klgerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht verwirkt, da das bloûe Unterlassen des Berechtigten noch keinen Ve r - trauenstatbestand fr die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch geno m - men zu werden. Zudem sei die Beklagte nicht schutzwrdig, weil sie die Verschlechterung ihrer Beweisposition selbst herbeigefhrt habe. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Überprfung stand. 1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch an letzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen "Übertrag" von 3.950,74 DM ausweise, könne nicht angenommen werden, daû es den Beweis fr den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen ist vielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Bewei s - last, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hi n - gegen die Auszahlung zu beweisen hat ( Göûmann, in: Sch i mansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 71 Rdn. 33). Hier hat das Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 ang e - nommen, daû dem Vater der Klgerin an diesem Tag ein Guthaben von 3.950,74 DM zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu bea n - - 6 - standen, weil die Hhe dieses Guthabens zwischen den Parteien u n - streitig ist. a) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streit i - ge Frage, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbuch bertragen wo r - den und spter ausgezahlt worden ist. Daû das Berufungsgericht nicht die berzeugung von einer bertragung des Guthabens auf ein neues Sparbuch gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Rgen der Revision hat das Berufungsgericht insbesond e - re den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Aus der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet "bertrag 3.950,74 DM", muûte es nicht den Schluû zi ehen, daû es zu einer bertragung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist. § 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die Unterschrift eines Mitarbeiters der Beklagten fr die Eintragung vom 10. Juli 1962 sich nicht unterhal b der letzten Zeile befindet, sondern in Hhe der vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von 100 DM. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder eine "Oberschrift" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" (Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unte r - schrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar. b) Im brigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppe l - seite hinter dem vorgedruckten Wort "bertrag" vorgenommene Eintrag allenfalls, daû dieser Saldo zu bertragen ist. Anders als dem entspr e - chenden Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann man ihm nicht entnehmen, daû ein bertrag bereits stattgefunden hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wre noch nicht der Beweis dafr - 7 - erbracht, daû eine solche bertragung des Saldos tatschlich stattg e - funden hat. Nach § 416 ZPO begrndet die Urkunde nur in formeller Hi n - sicht den vollen Beweis dafr, daû die in ihr enthaltenen Erklrungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklrungen, also da r - auf, daû die in der Privaturkunde besttigten tatschlichen Vorgnge wirklich so geschehen sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW -RR 1989, 1323, 1324; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4; Zller/ Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese Frage unterliegt vie l - mehr der freien tatrichterlichen Beweiswrdigung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW -RR 1993, 1379, 1380 m.w. Nachw.). c) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der letzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht a n - genommen (vgl. Gûmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klgerin das nicht entwertete Sparbuch in Hnden hat und keine Umstnde dargetan oder ersichtlich sind, die da r - auf schlieûen lassen, die Beklagte sei aus Grnden, die der Klgerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daû ein Sparkonto aufgelst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs ber Jahrzehnte keine Eintragungen vo r - nehmen lût (BGH, Beschluû vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, NJW -RR 1989 , 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewa h - rungsfrist rechtfertigt fr sich genommen eine Umkehr der Beweislast ebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/ Teuber MDR 2001, 546, 550). - 8 - d) Die Wrdigung des Berufungsgerichts, ange sichts der regelm - ûigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daû der Vater der Klgerin mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemhungen fortgesetzt habe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, daû die Klgerin ein nicht entwertetes Sparbuch in Hnden halte, eine bertragung des Gu t - habens in ein neues Sparbuch oder ein Erlschen der Forderung nicht bewiesen, lût revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Beweiswrdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprft we r - den, ob sie in sich widersprchlich ist, den Denkgesetzen oder allgeme i - nen Erfahrungsstzen zuwider luft, Teile des Beweisergebnisses ung e - wrdigt lût oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler we r - den von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erken n bar. 2. Der Anspruch ist auch nicht verjhrt. Die Ansicht des Ber u - fungsgerichts, § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschlieûlich der Glubiger ein Kndigungsrecht hat, ist zutreffend. Da im vorliege n - den Fall sowohl die Klgerin und ihr Rechtsvorgnger auf der Glubige r - seite als auch die Beklagte als Schuldnerin des Sparguthabens jeweils ein eigenes Kndigungsrecht hatten, begann die Verjhrung des Au s - zahlungsanspruchs frhestens mit der von der Klgerin am 16. Mrz 2000 erklrten Knd i gung. a) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjhrung, die hier nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre betrgt, mit der Entstehung des A n - spruchs, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; BGH, Urteil vom - 9 - 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, WM 2000, 536, 537). Diesen Beginn kann der Glubiger in Fllen beeinflussen, in denen die Flligkeit des Anspruchs von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedi n - gung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhngt (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, WM 1990, 73, 74; van Gelder WuB I C 2.-1.98). Diese Mglichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB ger e - gelten Sonderfall. Hier wird der Verjhrungsbeginn auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem erstmalig die Mglichkeit zur Kndigung bestand. Der Glubiger soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtau s - bung des Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der Verj h - rung zum Nachteil des Schuldners willkrlich hinauszuschieben ( Soe r - gel/ Niedenfhr, BGB 13. Aufl. § 199 Rdn. 1; MnchKomm/ Grothe, BGB 4. Aufl. § 199 Rdn. 1; B GB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 199 Rdn. 1). Hat aber auch der Schuldner die Mglichkeit, durch Kndigung die F l - ligkeit seiner Schuld herbeizufhren, hngt der Beginn der Verjhrung nicht mehr allein vom bloûen Belieben des Glubigers ab. Die Anwen d - barkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck auf die Flle zu beschrnken, in denen allein dem Glubiger ein Kndigung s - recht zusteht (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580; LG Lbeck WM 1996, 717, 718; MnchKomm/ Grothe, aaO § 199 Rdn. 4; van Geld er aaO; v. Feldmann WuB I C 2.-4.96; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. §§ 199, 200 Rdn. 3; Nobbe, Aktuelle hchst- und obergerichtliche Rech t - sprechung Rdn. 445; Krger VuR 1998, 336, 337; a.A. LG Bonn WM 1995, 2139, 2140; LG Mnchen I WM 1999, 40, 41; Arend ts/ Teuber MDR 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kndbares Sparkonto nicht anzuwenden. - 10 - b) Daran ndert entgegen der Ansicht der Revision auch der U m - stand nichts, daû von Spareinlagen mit gesetzlicher Kndigungsfrist nach § 22 A bs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 DM, spter sogar 2.000 DM ohne Kndigung durch den Glubiger zurckgefordert werden konnten. Das fr den Ausschluû des § 199 BGB a.F. maûgebliche K n - digungsrecht der Beklagten wurde dadurch nicht berhrt. c) Die Forderu ng der Klgerin ist auch insoweit nicht verjhrt, als sie Zinsen betrifft, die an sich gemû § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf von vier Jahren verjhren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundstzlich zum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfgt, der Spareinlage zugerechnet mit der Folge, daû sie der dafr geltenden Kndigungsr e - gelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen fr den Sparverkehr). Maûgebend ist dabei nicht die tatschliche Gutschrift, sondern das Datum der Wertstellung ( Gûmann, aaO Rdn. 90). Die im Sparguthaben der Klgerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb de r - selben Verjhrung wie das brige angesparte Kapital (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten A n - spruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal versptet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verst o - ûes gegen Treu und Glauben liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstnde hinzutreten, die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten - 11 - rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloûe - auch langw h - rende - Unttigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Ve r - trauenstatbestand fr die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daû die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist lngst abgelaufen und die B e - klagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen fr das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ndert daran nichts (vgl. Arendts/ Teuber MDR 2001, 546, 550). 4. Dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe n - den Auskunftsanspruch der Klgerin kann die Beklagte schlieûlich nicht entgegenhalten, daû sich die Klgerin ber die Hhe der zu zahlenden Zinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informieren knne. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, daû es hier zu einer Ausstellung eines Nachfolg e sparbuchs gekommen ist. - 12 - III. Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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