BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 36/11 Verkündet am: 30. Juli 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, d en Richter Dr. Grabinski, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 19. Januar 2011 verkündet e U r- teil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentg e- richts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 13. Dezember 1993 angemeld e- ten europäischen Patents 0 635 373 (Streitpatent s), das die Priorität einer japanischen Patentanmeldung vom 20. Juli 1993 und dreier japanischer Patentanmeldungen vom 29. N ovember 1993 in Anspruch nimmt. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache : " An ink cartridge comprising: an ink - reserving po rtion with a porous member for storing ink ; an ink - supply portion for supplying ink from said ink - reserving portion to an outside of said ink car tridge; characterized in that an ink - inducing element is arranged between said ink - reserving portion and said i nk - supply portion so as to press 1 2 - 3 - said porous member of said ink - reserving portion so that said porous member is deformed; a holding member for holding said ink in duc ing element; a restriction member to limit said ink inducing element to slide toward said i nk - supply portion; said ink - inducing element is slidably held by said holding member, and is formed as a bundle of fibers in which each fiber is provided along a sliding direction of said ink - inducing element . " Das Streitpatent war bereits Gegenstand ein er Nichtigkeitsklage, mit der mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Patenta n- spruch s 1 geltend gemacht wurde . Die Klage ist erfolglos geblieben; d ie Berufung hat der Senat mit Urteil vom 4. Oktober 2007 (X ZR 182/03 , j u- ris ) zurückgewiesen . Mit ihr er Klage greift die Klägerin das Streitpatent erneut im Umfang des Patentanspruch s 1 wegen mangelnder Patentfähigkeit an . Sie macht geltend, die Beklagte habe die Erfindung vor dem ersten Prioritätstag, j e- denfalls aber nach diesem offenkundig vorbenutzt; d ie Priorität der japan i- schen Patentanmeldung Hei 5 - 179195 vom 20. Juli 1993 sei nicht wir k- sam in Anspruch genommen . Außerdem sei der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht neu, jedenfalls aber durch diesen nahegelegt . Das Patentgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewi e- sen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Berufung is t nicht begründet. I. Zu Recht hat das Patentgericht die Klage für zulässig gehalten. Weder wirkt die Rechtskraft des Urteils im ersten Nichtigkeitsverfahren gegen die Klägerin, noch ist die Klägerin als "Strohmann" der Klägerin des vorangegangenen Verfahre ns an einer erneuten Klage gehindert. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass die jetzige Klägerin die Rechtsnachfolgerin der damaligen Klägerin sei. Sie trägt vielmehr vor, die Geschäftstätigkeit des Vertriebs von Tintenpatronen in Deutschland habe unte r der vollen Kontrolle der Schweizer Muttergesellschaft beider Klägerinnen, der P . AG, gestanden. Von dieser habe die jetzige Klägerin diesen Geschäftsbereich im Wege von "Asset Deals" erworben, während die frühere Nichtigkei tsklägerin nicht mehr geschäftlich tätig sei. Daraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin nach § 325 ZPO gehindert wäre, Nichtigkeitsklage zu erheben. Hierfür genügt eine enge wirtschaftliche Verflechtung nicht. Die Rechtskraft wirkt vielmehr grundsätzlich nur zwischen den Parteien des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits und den Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit sich die Beklagte in der mündl i- chen Verhandlung auf § 631a BGB und die Rechtsprechung des Bunde s- arbeitsgerichts hierzu berufen hat, kommt eine Übertragung des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass der Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang keinen Nachteil erleidet, insbesondere seine Arbeitsstelle nicht verliert (BAG, Urteil vom 19. März 2009 8 AZR 722/07, BAGE 130, 90 = NJW 2009, 3260). Derartige oder vergleichbare G e- 6 7 8 - 5 - sichtspunkte stehen hi er nicht im Raum, so dass schon von daher eine entsprechende Anwendung ausscheidet. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die jetzige Klägerin als "Strohmann" der früheren Klägerin an der Klage gehindert wäre. Dem steht entgegen, dass die Klägerin jedenfalls auch ein Eigeninteresse an der Nichtigerklärung des Streitpatents hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1987 X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 903 Entwässerungsanlage). Auf diese Entscheidung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bezogen und ausgeführt, es komme danach jedenfalls die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht. Anders als in dem dort Entschiedenen liegen im vorliegenden Fall jedoch keine Besonderheiten vor, die dies gerechtfertigt erscheinen ließen. Diese Be sonderheiten b e- standen in dem dort entschiedenen Fall darin, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich deren alleiniger Gesellschafter war. Nach der En t- scheidung des Senats wäre in einem solchen Fall eine den Alleingesel l- schafter treffende Nichtangrif fspflicht wertlos, wenn er diese im "Gewand der Gesellschaft" umgehen könnte. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. II. Das Streitpatent betrifft eine Tintenpatrone zum Speichern von Tinte, die dem Tintenstrahlkopf eines Druckers zugeführt we rden soll. Die Patentschrift beschreibt eingangs die Nachteile, die bei bekannten Druckern mit lösbarer Verbindung von Patrone und Druckkopf im Falle der Trennung der Verbindung auftreten. Es könne Luft in die Tintenpatrone eindringen und verhindern, dass eine Tintenbahn zwischen dem Aufzeichnungskopf und der Tintenpat rone gebildet werde (S. 2 Z. 56 bis 58). Auch könne Luft im Tintenzuführabschnitt in dem Tintenabsorber komprimiert werden, wenn der Tinteneinlassabschnitt des Aufzeichnungs - kopfes in die Tint enpatrone eingesetzt werde, wobei die Luft ebenfalls die Ausbildung der Ti ntenbahn verhindere (S. 3 Z. 22 bis 34). Zur Vermeidung 9 10 - 6 - dieser Nachteile sei ein Ventilmechanismus zum Schließen des Tintenauslasses vorgeschlagen worden, um das Einströmen von Luft in die Tintenbahn während des Trennens und Wiederverbindens zu verhindern. Dies führe jedoch zu höheren Produktionskosten und zu zusätzlichen Teilen. Die Patrone weise zudem eine höhere Baugröße und ein schlechtes Betriebsverhalten auf (S. 13 Z. 43 bis 47) . Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, nach dem Trennen und Verbinden der Tintenpatrone mit einem Aufzeichnungskopf kostengünstig und zuverlässig das Lecken von Tinte zu verhindern und eine beständige Tintenzufuhr sicherzustellen. Die erfindu ngsgemäße Lösung hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 wie folgt gegliedert: 1. Tintenpatrone mit 1.1 einem Tintenspeicherteil mit einem porösen El e- ment zum Speichern von Tinte, 1.2 einem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen der Ti n- te vom Tinten speicherteil zur Außenseite der Ti n- tenpatrone und 1.3 einem Tinteninduzierelement zwischen dem Ti n- tenspeicherteil und dem Tintenzuführabschnitt. 2. Das Tinteninduzierelement 2.1 ist so gegen das poröse Element gedrückt, dass dieses verformt ist, 2.2 ist vo n einem Halteglied so gehalten, 2.2.1 dass es zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann, 11 12 - 7 - 2.2.2 wobei die Gleitbewegung durch ein B e- grenzungsglied begrenzt wird, und 2.3 ist als Faserbündel ausgebildet, dessen Fasern in Gleitrichtung angeordnet sind. Merkma l 2.2 bezeichnet entgegen der Auffassung der Berufung keine optionale Ausgestaltung, die zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre nicht zwingend vorliegen müsste. Es trifft allerdings zu, dass die Streitpatentschrift als erstes Ausführungsbeispiel in Fig ur 3a und 3b eine Tintenpatrone zeigt, bei der das Tinteninduzierelement (47) vom Lagerabschnitt (41) der Patrone gehalten wird (S. 7 Z. 18), während beim zweiten Ausführungsbeispiel das Element (47) gleiten kann. Diesen Unterschied stellt die Streitpatent schrift auf Seite 14 Zeilen 5 bis 8 dar. Dort heißt es: "Fig.12 is a cross sectional view of a second embodiment of the recording unit in accordance with the present invention. In this em bodiment an ink - including eleme nt 47 is able to slide in a holder por tion 41 to contact with filter 43 of the recording head 2 in a direction of a Weiter werden in der Streitpatentschrift die Vor - und Nachteile der beiden Ausführungs formen dargestellt (S. 14 Z. 12 bis 16). Auch dort wird der Unterschied z wischen beiden Ausführungsformen darin gesehen, dass bei der zweiten Ausführungsform das Tinten induzier - element gleitfähig sein soll, während es bei der ersten feststehend gehalten ist. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demgegenüber (nur) ein gleitfähi ges, in seiner Bewegung zum Tintenzuführabschnitt durch ein Begrenzungselement limitiertes Tinteninduzierelement. Der Widerspruch zwischen Patentanspruch und Beschreibung kann nicht dadurch aufgelöst werden, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents so ausge legt wird, dass gleichwohl beide Ausführungsformen unter Patentanspruch 1 fallen. Vielmehr darf die Beschreibung nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen 13 - 8 - lä sst (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Ok k lusionsvorrichtung). Insbesondere darf der engere Patentanspruch nicht nach Maßgabe der weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden. Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Be schreibung (BGH, Urteile vo m 7. September 2004 X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; vom 13. Februar 2007 X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 Kettenrad anordnung I; vom 17. April 2007 X ZR 72/05, BGHZ 172, 88, 97 Ziehmaschinen zug - einheit I; vom 4. Februar 2010 Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Gelenk - anordnung). III. Das Patentgericht hat diesen Gegenstand für patentfähig erachtet und dies wie folgt begründet: Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass Patronen mit den Merkmalen des Streitpatents v or dem ersten Prioritätstag offenkundig vo r- benutzt worden seien. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zei g- ten dies nicht. Die vernommenen Zeugen hätten den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht veranlasst. Es se i von der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis erbracht worden, aufgrund dessen die Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, Geschäftsunterlagen über Produktion und Vertrieb der Tintenpatronen aus dem Jahr 1993 vo r- zulegen habe. Nach der Vernehmung des gegen beweislich benannten Zeugen U . bestehe vielmehr kein Zweifel, dass es zwei Versionen der Patrone gegeben habe, die von außen gesehen kaum Unterscheidung s- merkmale aufgewiesen hätten. Zur Planung der verbesserten (patentg e- mäßen) Version habe der Zeuge eindeu tige Angaben gemacht, die es als unzutreffend, zumindest aber als höchst zweifelhaft erscheinen ließen, dass zum Prioritätszeitpunkt bereits die patentgemäße Version vertrieben worden sei oder sich in einem auf der C EBIT 1993 ausgestellten Rechner befunden hätten. 14 15 - 9 - Auf die behauptete Benutzung im Prioritätsintervall komme es nicht an. Die Tintenpatrone nach Patentanspruch 1 sei in der ersten Priorität s- anmeldung als eigenständiger Erfindungsgegenstand offenbart. Zwar u m- fasse die Voranmeldung ein Tintenstra hlaufzeichnungsgerät als Ganzes. Hieraus entnehme der Fachmann aber nicht, dass die angemeldete Erfi n- dung nur ein derartiges Aufzeichnungsgerät be treffe . Schon die Darste l- lung der Aufgabe der Erfindung lasse vielmehr erkennen, dass die vorg e- schlagene Lösun g im Wesentlichen von der Beschaffenheit der Tintenpa t- rone getragen werde. Zudem sei die Tintenpatrone als solche ausdrüc k- lich als zweite Ausführungsform der Erfindung beschrieben. Auch wenn ein allein auf die Ausgestaltung der Tintenpatrone gerichteter Pa tenta n- spruch nicht formuliert sei, so zeige die Beschreibung der zweiten Ausfü h- rungsform, dass schon die Tintenpatrone allein Gegenstand der Erfindung sein solle. Dies erkenne der Fachmann auch deshalb, weil die in den P a- tentansprüchen und in der Beschreib ung enthaltenen Angaben zum Au f- zeichnungsgerät und zum Druckkopf dem am Anmeldetag bekannten Stand der Technik entsprochen hätten. Der Gegenstand des Streitpatents werde auch durch die veröffen t- lichte europäische Patent anmeldung 0 44 4 654 (D1) nicht vor weggeno m- men. Bei der Aufzeichnungseinheit nach der D1 würden die Komponenten Druckkopf und Tintenbehälter untrennbar miteinander verbunden. Sie sei mithin nicht für ein wiederholtes Trennen und Zusammenfügen geeignet. Die Lehre des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Täti g- keit. Wenn der Fachmann eine Ausgestaltung habe auffinden wollen, die für ein wiederholtes Trennen und Zusammenfügen von Druckkopf und Patrone geeignet sei, habe er die in der D1 vorgeschlagene Lösung nicht zum Ausgangspunkt se iner Überlegungen gemacht. Jedenfalls führe die in der D1 vorgeschlagene Lösung nicht in naheliegender Weise zur Lehre des Streitpatents. Die japanische Offenlegungsschrift Hei 5 - 104735 (D3) 16 17 18 - 10 - gebe bereits eine Ausgestaltung der Patrone und ihrer tintenleite nden Verbindungselemente für eine separate Handhabung an. Damit bestehe kein Anlass, diese abzuändern. Überlegungen des Fachmann s zu einer solchen Abänderung führten im Übrigen nicht zur Erfindung. Die japan i- sche Offenlegungsschrift Hei 4 - 179553 (D2) zeige schon kein poröses Element im Tintenspeicherabschnitt der Patrone. Außerdem sei das Ind u- zierelement (50) wie bei der D1 und der D3 unverschiebbar befestigt und stehe über die Patronenwandung nach außen vor. Schon deswegen habe der Fachmann dieser Schrift keine Anregung zur Schaffung der patentg e- mäßen Tintenpatrone entnehmen können. Eine Zusammenschau der Druckschriften sei schon für sich g e- nommen nicht naheliegend gewesen. Jede der bekannten Ausführung s- formen habe bereits eine konstruktiv abgeschlossene Ausgestaltung g e- zeigt. Die Veränderung eines einzelnen Verbindungselements oder Ve r- bindungsprinzips ziehe eine Anpassung der übrigen Elemente nach sich und zwinge daher zur Neukonstruktion. Selbst wenn man unterstelle, dass der Fachmann gleichwohl eine Zu sammenschau vornehme, fehle es an einem Anlass, gerade die entsprechenden Merkmale zu einem Ganzen zusammenzuführen und andere Merkmale wegzulassen. IV. Dies wird von der Berufung nur zum Teil angegriffen und hält insgesamt der Nachprüfung stand . 1. Soweit das Patent gericht nach dem Ergebnis der Be weis - aufnahme eine offenkundige Vorbenutzung vor dem ersten Prioritätstag verneint hat, greift die Klägerin diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beweiswürdigung nicht mehr an. Sie macht vielmeh r geltend, in der von der Beklagten vorgetragenen Übermittlung der konstruktiven Details des Tintentanks an einen Zulieferer zum Zwecke der Kostenschätzung in der Zeit von Ende Juni bis zum 23. Juli liege eine 19 20 21 - 11 - offenkundige Vorbenutzung. Dies trifft nicht z u, da unter den gegebenen Umständen auch unabhängig von der von der Beklagten behaupteten ausdrücklichen Ge h ei m haltungsvereinbarung eine vertrauliche Behand - lung der Unterlagen zu der Neuentwicklung zu erwarten war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1998 X ZR 137/94, Mitt. 1999, 362 , 364 Herz - klappenprothese) . 2. Auf eine offenkundige Benutzung in der Folgezeit kommt es nicht an, denn das Streitpatent kann die Priorität vom 20. Juli 1993 in Anspruch nehmen. Der Gegenstand der Erfindung ist in dieser Voran - meldung unmittelbar und eindeutig offenbart. Das Patentgericht hat dies mit rechtsfehlerfreien Erwägungen, die als solche auch nicht angegriffen werden und keiner Ergänzung bedürfen, zutreffend ausgeführt. Die Berufung legt demgegenüber ein nicht gerech t- fertigtes Gewicht auf den Umstand, dass die Erfindung in der Anmeldung als Tintenstrahlaufzeichnungseinheit bezeichnet wird und die Patenta n- sprüche der Anmeldung auf eine solche Einheit gerichtet sind. Dies ist s o- lange unschädlich, wie der Anmeldung nicht entnommen werden muss, dass die zum Patentschutz angemeldete Erfindung erst und nur darin b e- steht, dass die in Übereinstimmung mit dem Streitpatent näher beschri e- bene Tintenpatrone mit einem Aufzeichnungskopf bestimmter Bescha f- fenheit zusammengefügt wird. Davon kann aus den vom Patentgericht angeführten Gründen keine Rede sein, und dies liegt auch deswegen fern, weil Aufzeichnungskopf und Tintenpatrone ohnehin voneinander abtren n- bar sind und bereits in Anspruch 1 der Prioritätsanmeldung ausdrücklich als voneinander abtrennbar bezeichnet werden. D ie durch das Streitpatent geschützte, zur Verbindung mit einem Tintenstrahlaufzeichnungskopf b e- stimmte und geeignete Tintenpatrone wird in der Anmeldung offenbar t , die diese Tintenpatrone sachlich übereinsti mmend als in neuer Weise au s- gebildeten Bestandteil einer an sich bekannten Tintenstrahlaufzeic h- 22 23 - 12 - nungseinheit beschreibt. Klar gestützt wird dies schon durch die Darste l- lung der Aufgabe der Erfindung in Abschnitt 6 der Beschreibung, wonach die Erfindun g darauf zielt, für Tintenstrahlaufzeichnungseinheiten, bei d e- nen Tintenstrahlaufzeichnungskopf und Tintenpatrone beliebig voneina n- der trennbar sind, eine kostengünstige Tintenpatrone mit einer hohen Z u- verlässigkeit anzubieten, die gegenüber dem Stand der Technik eine h ö- here Leistungsfähigkeit aufweist und durch die eine konstante Tintenve r- sorgung erzielbar ist. Allein eine solche Tintenpatrone wird demgemäß auch bei der Erörterung einer zweiten Ausführungsform der Erfindung b e- schrieben (Abschn. 21). Dort w ird auch dargestellt, dass durch den Au f- bau der Patrone der Tinteninduzierungskörper stabil mit dem Filter anliegt, auch wenn der Tinteninduzierungskörper mit einer großen Maßtoleranz in den Längsrichtungen ausgelegt wird. Damit kann der Fachmann erke n- nen, dass die angemeldete Erfindung auch und vor allem in der Gesta l- tung der Tintenpatrone zum Ausgleich von Längentoleranzen liegt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Merkmal 2.2 in der Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei, kann ihr nicht beigetreten werden. In Abschnitt 21 der Be schreibung ist ausdrücklich e r- wähnt, dass das Tinteninduzierelement parallel zur Filteranlagerichtung des Tintenstrahlaufzeichnungskopfes verschiebbar angeordnet und durch einen an der Tintenpatrone vorgesehenen Anschlag vor einem Herausfa l- len nach außen geschützt sei; durch diesen Aufbau liege der Tintenind u- zierungskörper stabil in dem Filter an . Der in Bezug genommenen F i- gur 10 ist zu entnehmen, dass der Verschiebeweg durch die seitliche Fü h- rung de s Tinteninduzierelements einerseits und den in der Beschreibung erwähnten Anschlag andererseits bestimmt wird. Damit ist die gleitende Lagerung in einem Halteglied nach Merkmal 2.2 klar offenbart . 3. D er druckschriftliche Stand der Technik nimmt den Geg enstand des Patentanspruch s 1 des Streitpatents nicht vorweg, dies er war dem 24 25 - 13 - Fachmann auch nicht durch den druckschriftlichen Stand der Technik nahegelegt . a) Die Ausführungen des Patentgerichts zu den Druckschriften D1 und D2 werden von der Berufung ni cht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. b) Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor allem auf die neu entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift H ei 5 96742 (D5) bezogen und ausgeführt, das Tinteninduzierelement sei bei dieser Ausgestaltung innerhalb des Auslassabschnitts durch den Abschnitt 55, der ein Halteelement sei, gleitfähig gehalten. Eine Verhin - derung einer solchen Gleitbewegung werde im Dokument nicht ange - sprochen. Da d as Faserbündel nicht fixiert sei, sei es ebenso wie das Tinteninduzierelement des Streitpatents gleitfähig oder beweglich ange - ordnet. Dies trifft nicht zu. In Abschnitt 21 der Beschreibung der D5 wird allerdings angegeben, dass von der Unterfläche des porösen Teils ausgehend ein Ende des Faserbündelstreifens in die Spitzbohrung einge - setzt wird. Dies lässt es offen, ob das Faserbündel auch nach dem Ein - setzen in die Spitzbohrung beweglich bleibt. Abschnitt 25 beschreibt jedoch sodann, dass die Tintenpatrone so ausgebildet ist, dass bei dem Anbringen des Faserbündelstreifens das Vorderteil dieses Streifens dicht an dem elastischen porösen Teil anliegt, wodurch das Eindringen von Luft verhindert und der Durchfluss der Tinte vereinfacht werde. Dies bedeutet, dass zwischen dem elastischen Eleme nt und dem Faserbündelstreifen ein Kontakt besteht, der voraussetzt, dass die Lagerung des Faserbündels die erforderliche Festigkeit aufweist , damit gewährleistet ist, dass das Faser - bündel gegenüber dem elastischen porösen Teil nicht zurückweicht, son - der n dort di cht anliegt . Dies wird in Abschnitt 27 dahingehend näher 26 27 28 - 14 - beschrieben, dass der Faserbündelstreifen mit hoher Dichte an der Spitz - bohrung vorgesehen sei , um die Leckage der Tinte so gering wie möglich zu halten. Die hohe Dichte wird auch im Abschni tt 21 der Beschreibung hervorgehoben. Danach kann der Fachmann der D5 keine gleitfähige oder bewegliche Anordnung im Sinne des Merkmals 2.2 entnehmen. Er erhält mithin durch die D5 auch keine Anregung, eine solche zum Ausgleich von Längentoleranzen einzuse tzen. c) Die von der Klägerin weiter neu eingeführte japanische Offenlegungsschrift H ei 4 110157 (D4) kommt dem Streitpatent nicht näher als die D5. Insbesondere ist auch in dieser Schrift eine gleitfähige Lagerung nicht beschrieben. Die Annahme, die D4 offenbare mit dem Faserbündel 49 ein gleitfähiges Tinteninduzierelement, ist eine aus dem Streitpatent an den Stand der Technik herangetragene Interpretation und findet in der Schrift keine Stütze. Die Stirnseite des Faserbündelteils ist nach der Beschrei bung der D4 eben ausgebildet und ragt vom Öffnungs - ende des Tintenreservoirs 48 derart nach oben hervor, dass diese Stirn - seite dich t am Filterelement 38 anliegt, wenn die Tintenpatrone 30 montiert wird, d.h. wenn das Tintenreservoir 48 ins Öffnungsteil de s Tintenwegs 33 der Tintenpatr one eingesteckt wird (Übers. S. 10, letzter Abs.). Al ternativ kann ein Filterelement 138 statt auf der Seite der Tinten - patrone 130 auf der Seite des Tintenaufnahmeteils 142 vorgesehen sein (Übers. S. 13, 3. Abs.). Eine gleitf ähige oder bewegliche Anordnung im Sinne des Merkmals 2.2 des Streitpatents ist bei keiner Alternative beschrieben, dargestellt oder aus dem funktionalen Zusammenhang ableitbar. Damit ergab sich für den Fachmann aus der D4 auch keine Anregung, eine solche Anordnung zum Ausgleich von Längentoleranzen des Faserbündelteils vorzusehen. d) Was schließlich die D3 betrifft, so sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bereits im Urteil vom 4. Oktober 2007 getroffenen 29 30 - 15 - Würdigung abzuweichen. Soweit d ie Klägerin m it einer Gleitfähigkeit des Tinteninduzierelements bei der Montage oder einer theoretischen Gleitfä - higkeit, die bestünde, wenn sie nicht verhindert würde, argumentier t, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung . V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Grabinski Schuster Deichfuß Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.01.2011 - 5 Ni 103/09 (EU) - 31
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