BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/12 vom 8. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof . Dr. Gehrlein , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Nov ember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s wird auf 340.794,18 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Klägerin geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprü ft. Er ist nicht begründet. Wie aus dem von der Kläg e- rin als Anl age K 4 vorgelegten Urteil des Landgerichts Kempten im Verfahren 1 O 1145/05 hervorgeht, wurde die Aussetzung der Vollziehung nicht nur bis 1 2 - 3 - zur Ent scheidung über de n eingelegten Einspruch im J ahre 2000, sondern da r- über hinaus auch während des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof angeordnet. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht g eeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 07.07.2011 - 32 O 2568/10 - OLG München, Entscheidung vom 17.01.2012 - 14 U 3213/11 -
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