ECLI:DE:BGH:2016:190716UXZR36.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 36/14 Verkündet am: 19. Juli 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nic h- tigkeits senats) des Bundespatentgerichts vom 2. Oktober 2013 a u f- gehoben . Das europäische Patent 1 133 827 wird mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht , in de r aus Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 keine Rechte hergeleitet werden können : 1. A paging communication system for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver (8), co m- prising: (i) a pager or call receiver (8) t hat is able to periodically communicate with satellite and/or earth based commun i- cation means to establish its location within the system for a time; (ii) callers accessing the system to receive the location of the pager/call receiver within the system dur ing said time; (iii) means to provide the location of the pager/call receiver to individual callers that have been authorized to receive the location information of the pager/call receiver during said time; (iv) means for activating or deactivating a locat ion disclosure feature for a pager/call receiver, such a feature used to a l- low/ deny access to the location information of said pager/ call receiver to said individual authorized callers during said time; (v) the system able to use said location disclosure feature of the pager/call receiver to allow access to the location i n- - 3 - formation of said pager/call receiver to one of said indivi - dual authorized callers while also being able to use said location disclosure feature to deny access to another of said indivi dual authorized callers during said time that the location of the pager/call receiver is periodically esta b- lished within the system. 2. The system of claim 1, wherein the location of the call receiver or pager (8) always is disclosed in emergency circumsta nces and when required for operational use by the system. 3. The system of claim 1 the call receiver/pager (8) being able to communicate with satellite and terrestrial transmitters, said pager/call receiver (8) further comprising: connecting means (102) to connect satellite signals to satellite receiving means (103) and terrestrial signals to a terrestrial r e- ceiving means (104); and storage means (107) to hold cither data from the satellite or terrestrial receiving means for later retrieval. 4. The system o f claim 1 also comprising means to authorize a caller to be able to access the location information of said pager or call receiver within the system. 5. A method for selectively limiting access to the location info r- mation of a pager or call receiver (8) in a paging communic a- tion system, comprising: (i) periodically communicating with satellite and/or earth based communication means to establish the location of a pager or call receiver (8) within the system for a time; (ii) giving callers access to the syste m to be able to receive the location of the pager/call receiver within the system during said time; (iii) providing the location of the pager or call receiver to ind i- vidual callers that have been authorized to receive the l o- cation of the pager/call receive r during said time; (iv) specifying location disclosure feature for said pager/call receiver to the system, such a feature used to allow/deny access to the location information of said pager/call r e- - 4 - ceiver to said individual authorized callers during said t ime; (v) using said location disclosure feature of the pager or call receiver (8) to allow access to the location information of said pager or call receiver (8) to one of said individual a u- thorized callers while also being able to use said location disclos ure feature to deny access to another of said ind i- vidual authorized callers during said time that the location of the pager or call receiver (8) is periodically established within the system. 6. The method of claim 5 further comprising disclosing the loc a- t ion of the call receiver or pager (8) in emergency circu m- stances and when required for operational use by the system. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht z u- rück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. September 1998 i n- ternational angemeldeten (WO 00/16480) und mit Wirkung für das Hoheitsg e- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 133 8 27 (Streitpatent s ), das sechs Patentansprüche umfasst. Die nebengeordneten A n- sprüche 1 und 5 lauten in der Verfahrenssprache: " 1. A communication system for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver (8), comprising : (i) a pager or call receiver (8) that is able to periodically communicate with satellite and/or earth based commun i- 1 - 5 - cation means to establish its location within the system for a time; (ii) callers accessing the system to receive the location of the pa ger/call receiver within the system during said time; (iii) means to provide the location of the pager/call receiver to individual callers that have been authorized to receive the location information of the pager/call receiver during said time; (iv) m eans for activating or deactivating a location disclosure feature for a pager/call receiver, such a feature used to allow/deny access to the location information of said pager/call receiver to said individual authorized callers during said time; (v) the system able to use said location disclosure feature of the pager/call receiver to allow access to the location i n- formation of said pager/call receiver to one of said ind i- vidual authorized callers while also being able to use said location disclosure featur e to deny access to anot h- er of said individual authorized callers during said time that the location of the pager/call receiver is periodically established within the system. 5. A method for selectively limiting access to the location info r- mation of a pag er or call receiver (8) in a communication sy s- tem, comprising (i) periodically communicating with satellite and/or earth based communication means to establish the location of a pager or call receiver (8) within the system for a time; (ii) giving calle rs access to the system to be able to receive the location of the pager/call receiver within the system during said time; (iii) providing the location of the pager or call receiver to ind i- vidual callers that have been authorized to receive the location o f the pager/call receiver during said time; (iv) specifying location disclosure feature for said pager to the system, such a feature used to allow/deny access to - 6 - the location information of said pager/call receiver to said individual authorized callers du ring said time; (v) using said location disclosure feature of the pager or call receiver (8) to allow access to the location information of said pager or call receiver (8) to one of said individual a u thorized callers while also being able to use said loc a- tion disclosure feature to deny access to another of said individual authorized callers during said time that the l o- cation of the pager or call receiver (8) is periodically e s- tablished within the system. " Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfa ng angegriffen und ge l- tend gemacht, sein Gegenstand gehe über den Inhalt der Anmeldungsunterl a- gen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei auch nicht p a- tentfähig . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise i n beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dag e- gen eingelegten Berufung , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verte i- digt die Beklagte das Streitpatent nur noch mit einem auf ein " pag ing communic a- tion system ... " beschränkten Gegenstand und hilfsweise in insgesamt 16 weiter eingeschränkten Fassungen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent bez ieht sich auf Funkruf - T ele k om mu ni ka tions - dienste und systeme ( paging telecommunicati on services and systems ) , insbeso n- dere satellitengestützte Dienste und Systeme dieser Art . 1. Der Beschreibung zufolge verteuert es die Übertragungskosten für Funkrufnachrichten unangemessen, wenn Teilnehmer ( subscriber ) von Funkruf - Netzwerken ( paging n etworks ) an sie adressierte Nachrichten vorbehaltslos 2 3 4 5 - 7 - weltweit übermittelt bekommen, weil jede Nachricht selbst dann in entspr e- chender Reichweite gesendet wird, wenn Anrufer und Teilnehmer sich am gle i- chen geografischen Standort oder nur in geringer Entfer nung voneinander au f- halten. Zur Vermeidung eines so hohen Sendeaufwands könnten die Teilne h- mer in manchen Funkruf s ysteme n vorab ein (begrenztes) Gebiet zum Empfang von Funkrufnachrichten festleg en, das periodisch aktualisiert werde , wenn der Teilnehmer sei nen Standort ( current global position, active area ) veränder e . Jedes Mal, wenn ein Funkruf - Netzwerk eine Nachricht für einen Teilnehmer verarbe i- te, werde der aktuelle Standort seines Empfängers mit den vorab bestimmten Gebieten abgeglichen ( validated again st the areas pre - selected by the subscriber ). Befinde sich der aktive Bereich in dem von diesem Teilnehmer vorab festgele g- ten Gebiet, werde ihm die Nachricht übermittelt. Verlasse er im Zuge größere r Ortsveränderungen seinen vorab gewählten oder aktiven Be reich , sei es ang e- bracht, ihm dies anzuzeigen . Da s setze voraus, dass der für den jeweiligen Standort des (Funk - )Ruf emp fän gers aktive Bereich dem betreffenden Teilne h- mer zugänglich gemacht werde, damit das Netzwerk bei Bedarf mit dieser I n- formation aktu alisiert werden kann. Dafür müsse der E mpfänger mit entspr e- chenden Mitteln zur Bestimmung seines eigenen Standorts auf dem Globus ausgestattet sein . 2. Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent mit Patenta n- spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fass ung (im Folgenden nur: Patenta n- spruch 1) ein Funkruf - Kommunikationss ystem ( paging communication system ) vor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung im ang e- fochtenen Urteil wie folgt gliedern lassen: ( 0 ) Funkruf - Kommunikationssystem mit selektive r Besch ränk ung des Zugangs zu den Informationen über den Standort eines ( Funk - )R uf emp fän gers , (A paging communication system for selectively limiting access to the l o- cation information of a pager or call receiver, comprising) ( 1 ) mit einem ( F unk - )R ufempfänger, der periodisch mit satell i- ten - und/ oder erdgestützten Kommunikationsmitteln komm u- 6 - 8 - nizieren kann, um seinen Standort innerhalb des Systems zu einer (jeweiligen) Zeit zu bestimmen, (a pager or call receiver that is able to periodically com municate with sa t- ellite and/or earth based communication means to establish its location within the system for a time) ( 2 ) bei dem auf das System zugreifende Anrufer den Standort des (Funk - )Ruf emp fän ger s innerhalb des Systems zur jewe i- ligen Zeit mitgete ilt bekommen können, (callers accessing the system to receive the location of the pager/call r e- ceiver within the system during said time) ( 3 ) mit Mitteln, um bestimmten dazu berechtigten Anrufern I n- formationen über den Standort des (Funk - )Ruf emp fän ger s zur jeweiligen Zeit mitteilen zu können, (means to provide the location of the pager/call receiver to individual cal l- ers that have been authorized to receive the location information of the pager/call receiver during said time) ( 4 ) und mit Mitteln zum A ktivieren oder Deaktivieren eine r Standortbekanntgabe funktion für einen (Funk - )Ruf emp fän - ger , (means for activating or deactivating a location disclosure feature for a pager/call receiver) ( 4 1 ) mit de r de n individuell berechtigten Anrufern der Zugang z u den Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder ve r- weigert werden kann, (such a feature used to allow/deny access to the location information of said pager/call receiver to said individual authorized callers during said time) ( 5 ) wobei das System in der Lage ist, die Standortbekanntgab e- funktion des (Funk - )Ruf emp fän ger s zu verwenden, um wä h- rend der jeweiligen Zeit, zu welcher der Standort dieses Empfängers periodisch innerhalb des Systems ermittelt wird, einem bestimmten (berechtigten) Anrufer die Standort - informationen des Empfängers zugänglich zu machen und einem anderen (berechtigten) Anrufer diese Informationen vorzuenthalten. (the system [ being ] able to use said location disclosure feature of the pager/call receiver to allow access to the locat ion information of said pager/call receiver to one of said individual authorized callers while also being able to use said location disclosure feature to deny access to a n- other of said individual authorized callers during said time that the loc a- - 9 - tion of the pager/call receiver is periodically established within the sy s- tem). 3. Das Patentanspruch 1 zugrunde liegende technische Problem b e- trifft die Zugänglichkeit von Informationen über den Standort eines ( Funk - )R uf - emp fän gers für den jeweiligen Absender ei ner Funkrufnachricht im Zusamme n- hang mit der en Sendung an das betreffende Empfangsgerät. a) Merkmal 1 bezieht sich auf die nach der Beschreibung für die We i- tergabe solcher Standortinformationen vorauszusetzende Ausstattung des (Funk )Rufempfänger s mit M itteln zur Bestimmung seine s eigenen jeweiligen geografischen Standorts. Dazu sieht das Merkmal die periodische Ortung des Geräts durch Kommunikation mit satelliten - oder erdgestützten Kommunikat i- onsmitteln vor . Zu den dafür verfügbaren technischen Möglich keiten heißt es in der Beschreibung, dass einige der Funkruf - Nachricht en übertragenden Satell i- ten und erdgestützten Übertragungseinrichtungen auch dazu eingesetzt werden könnten , referenzierte Positionssignale an den (Funk - )Ruf emp fän ge r zu übe r- tragen. A lternativ könne das bekannte Global Positioning System (GPS) vom E mp fän ger dazu benutzt werden, seinen jeweiligen Standort zu bestimmen (Beschreibung Abs. 20) . b) Die kontinuierlich generierten Standort - Informationsdaten können Anrufern Merkmal 2 zufo lge innerhalb des geschützten Systems prinzipiell z u- gänglich gemacht werden . Das System umfasst zu diesem Zweck Mittel für die Übermittlung der entsprechenden Informationen über den Standort des Em p- fangsgeräts zu einem jeweiligen Zeitpunkt (Merkmal 3). Merkmal 3 zufolge soll aber nur ein begrenzter Kreis von hierzu berec h- tigten ( authorized ) Anrufern selektiv auf diese Informationen zugreifen können . Dieser Vorbehalt zugunsten " berechtigter " Anrufer korrespondiert mit dem ko n- kreten Gegenstand von Patentan spruch 1 als System mit selektiver Beschrä n- 7 8 9 10 - 10 - kung des Zugangs zu den Informationen über den Standort eines (Funk - )Ruf - emp fän gers. Was die Detektion der Zugehörigkeit eines Anrufers zu diesem Kreis der Berechtigten durch das System anbelangt, wird im Str eitpatent (Beschreibung Abs. 15 Z. 32 ff.) die Möglichkeit angeführt, der Nachricht gewisse Schlüssel beizufügen ( " The caller may add specific codes to a paging message to enable the paging network to disclose the call receiver's global position after the message is transmitted " ). Aus fachmännischer Sicht wird dies dahin verstanden, dass es für den Anspruch funktional darauf ankommt, einen praktikablen Mechanismus vorzusehen, mit dem das System die Zugehörigkeit zum Kreise der Berechti g- ten zuverlässig erken nen kann. Wird in einer eingegangenen Nachricht zwar die geografische Position des Empfängers angefragt, aber der Code nicht mitgesendet, erhält der Anrufer die Mitteilung, dass der Teilnehmer keine Berechtigung erteilt habe ( Beschre i- bung Abs. 18 Z. 15 ff.). Detektiert ein Empfangsgerät dagegen den ihm speziell zugeordneten Code , der in der Streitpatentschrift auch als Positionsbekann t- gabecode ( positioning disclosure code ) bezeichnet wird, in einer Nachricht, sign a- lisiert dies der in die Nachrichtenüber tragung eingebundenen Netzwerk - Steuer - einrichtung 6 ( paging control station, terrestrial network center/control station ) , dass die jeweilige geografische Position des Anrufempfängers mitgeteilt werden darf. D ie Netzwerk - Steuereinrichtung kann da zu auf die den Anrufempfänger betre f- fenden Standortinformationen in der ihr zugeordneten Datenbank zugreifen (Beschreibung Abs. 19 Z. 46 ff . ). c) Nach Merkmalsgruppe 4 sind Mittel zum Aktivieren oder Deaktivi e- ren eine s dem (Funk - )Ruf emp fän ger in nicht näher be schriebener Weise zug e- ordneten Elements, der Standortbekanntgabe funktion ( location disclosure fe a- ture ) , vorgesehen, mit denen den im Sinne von Merkmal 3 berechtigten Anr u- 11 12 13 - 11 - fern der Zug riff auf die Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder ve r- weigert we rden kann . Aus Merkmal 5 geht hervor, dass das System die Standortbekanntgab e- funktion des Empfängers zu einer weiter unterscheidenden Reglementierung des Zugangs zu de ssen Standortdaten verwende n kann , und zwar in der We i- se , dass einzelnen der im Sinne von Merkmal 3 an sich berechtigen Anrufer n die Standortinformationen des Empfängers zugänglich sind , anderen aber nicht . Technisch - funktional wirken der Positionsbekanntgabecode auf der einen und die Standortbekanntgabefunktion in Merkmal 5 auf der and eren Seite aus fachmännischer Sicht in der Weise zusammen, dass der Teilnehmer mit der Letztere n die selektive Freigabe der Standortdaten seines (Funk - )Ruf emp fän - ger s (nur) an einzelne der über den Code verfügenden und somit an sich zum Empfang dieser D a ten berechtigt en Anrufer steuern kann . 4. Die eigentliche Übertragung der Funkrufnachrichten , die in B e- tracht kommenden Übertragungswege und die dafür eingesetzten Einrichtu n- gen , sind nicht ausdrücklich in den Anspruch aufgenommen, erschließen sich dem fach lich geschulten Leser, nach den unangegriffenen Feststellungen des Patentgerichts ein Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Kenntnissen auf dem Gebiet mobiler Kommunikationssysteme und einigen Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übertragung von Da ten und deren nutzerspezifischen Ve r- waltung bei (Funk - )Ruf emp fän ger n , aber ohne Weiteres aus Merkmal 1 in Ve r- bindung mit den Erläuterungen in der Beschreibung des Streitpatents . a) Durch die erwähnte Erläuterung in der Beschreibung (Abs. 20) , dass f ür die kontinuierliche Ortung des (Funk - )Ruf emp fän gers durch Kommun i- kation mit satelliten - oder erdgestützten Kommunikationsmitteln (Merkmal 1) solche satelliten - und erdgebundenen Übertragungseinrichtungen benutzt we r- den können, die allgemein Funkruf - N achricht en übertragen , erhält der Fac h- mann zugleich einen Hinweis auf die generell für die Nachrichtenübermittlung 14 15 16 17 - 12 - im System in Betracht kommenden Übertragungseinrichtungen und wege , die sich ihm im Übrigen aber auch durch das in der Beschreibung erläuter te Au s- führungsbeispiel gemäß der nachstehend eingefügten Figur 1 des Streitpatents erschließen. Danach kann die Nachricht zunächst von der örtlichen Telefonvermittlungsste l- le 9 ( Public Telephone Switching Office ) zu einer Netz w erk - Steu erein richtung (oben I 2 b) übertragen werden , die der S teuer ung der gesamten Aktivitäten des Funkruf - Netzwerks dien t . Nach dem Empfang einer Funkruf - Nachricht en t- schlüsselt diese Netz werk - Steuereinrichtung relevante Informationen wie die Teilnehmer kennung und , ob der Anrufer die Standortposition des Teilnehmers - 13 - erhalten möchte. Andere relevante Informationen wie das Funkrufprotokoll des Empfängers, die für den Empfang von Funkrufen ausgewählten oder bevorzu g- ten Gebiete und der aktuell aktive Bereich des (Funk - )Ruf emp fän gers werden von der der Netzwerk - Steuereinrichtung zugeordneten Datenbank bezogen. b) Nachdem die Netzwerk - Steuereinrichtung detektiert hat, wohin eine Nachricht gesendet werden soll, ordnet sie ihr den günstigsten Übertr a- gungs weg zu . Vor dem Hintergrund der geografische n Verteilung aller weltweit verfügbaren Übertragungseinrichtungen kodiert die Netzwerk - Steuereinrichtung die Nachricht mit der Kennung alle r in die Nachrichtenübertragungskette eing e- schalteten , erd - oder satellit engestützten Übertragungsstationen in chronolog i- scher Abfolge und übermittelt die Nachricht dann zur ersten Bodenstation. Di e- se kann die Nachricht entweder an eine n Satelliten weiterleiten oder in ihrem Sendegebiet ausstrahlen (vgl. Beschreibung Abs. 17). II. Das Patentgericht hat angenommen , der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 sei auf ein Aliud des Gegenstands gerichtet, den die Anme l- dungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung als zur Erfindung gehörend offenbarten . Es hat die Standortbek anntgabefunktion in Merkmal 4 in Verbindung mit Merkmal 5 anr uferspezifisch dahin verstanden, dass die Standortinformationen bestimmten Anrufern individuell mitgeteilt oder vorentha l- ten würden. Den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen lasse sich demgege n- übe r lediglich entnehmen, dass einem (Funk - )Ruf emp fän ger genau ein Posit i- onsbekanntgabemerkmal zugeordnet sei, welches nach Art eines Hauptscha l- ters zwei Zustände herbeiführen könne. In dem einen dieser Zustände, bei d e- aktiviertem Positionsoffenlegungsmerk mal, erhalte niemand die Positionsinfo r- mation ; im zweite n, aktivierte n Zustand erhalte diese Informationen jeder Anr u- fer, bei dem der Code detektiert werde. Ein dritter Zustand könne durch das Positionsbekanntgabemerkmal nicht geschaltet werden, insbesonde re könne dieses nicht in der Weise genutzt werden, dass die Standortinformation einze l- nen Anrufern gegeben und anderen verweigert w e rde. 18 19 - 14 - Mit d ies er individuell - ruferspezifischen Standortbekanntgabefunktion sei Patentanspruch 1 auf einen anderen Gegenst and gerichtet, als auf den in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarten und das Streitpatent schon deshalb uneingeschränkt für nichtig zu erklären. Patentanspruch 1 gehe außerdem aber auch insoweit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, als der ursprünglich offenbarte Gegenstand ein satellitenbasiertes Personenrufsystem ( satellite paging communication system ) betreffe, welches zumindest einen Satelliten und ein Funkruf - Netzwerk aufwe i- se, während der erteilte Gegenstand auch andere Kommunikationssysteme wie rein terrest r ische Mobilfunknetze umfasse, die weder einen Satelliten noch ein Funkruf - Netzwerk mit Bodenkontrollstation benötigten und auch nicht auf Pe r- sonenrufsysteme beschränkt sei. Zudem gehörten zum ursprünglich offenba r- ten Gegenstand Bodenkontrollstationen ( ground control stations ) als Teil des Personenrufsystems, um Informationen d ies es S ystems zu verarbeiten und A k- tionen zu steuern, während der erteilte Gegenstand auch Netzwerke einschli e- ße , die keine Bodenkontrollstation en aufwiesen; ferner offenbare der ursprün g- liche Gegenstand autorisierte Anfragen, während der erteilte Gegenstand ind i- viduelle, autorisierte Anrufer betreffe. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 5. Da die individuelle, anruferspezifische Standor tbekanntgabefunktion des erteilten Patents etwas anderes sei als der " Hauptschalter " der Ursprungsunte r- lagen, führten auch die Hilfsanträge der Beklagten nicht zu einem zulässigen Anspruchsgegenstand. III. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ve r- bleibt es ohne weitere Sachprüfung bei der vom Patentgericht ausgesproch e- nen Nichtigerklärung. Im Übrigen kann der rechtlichen Bewertung durch das Patentgericht nicht in allen Punkten beigetreten werden . I m Umfang der Fa s- sung des neuen Haup tantrags , die in den Ansprüchen 1 und 5 Merkmal (v) so 20 21 22 23 24 - 15 - wie in der erteilten Fassung enthält, ist das Streitpatent nicht wegen unzuläss i- ger Erweiterung für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbKG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) , sondern die se Merkmale können mit der Ma ß- gabe in den Ansprüchen verbleiben, dass daraus keine Rechte hergeleitet und sie nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden können . 1. Das Patentgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der Gegenstan d von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, s o- weit die Verwendung der Standortbekanntgabefunktion nach Maßgabe von Merkmal 5 beansprucht wird. a) Der Gegens tand ein es erteilten Patentanspruchs darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur a n- gemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldu ng formuliert en Patentansprüche; e ntscheidend ist vielmehr , was der Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung geh ö- rend ent nehmen kann (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN Polymerschaum I). Für die Beurteilung , ob der erteilte Patentanspruch über die ursprüngl i- chen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Euro pä i- schen Patentamts die Grundsätze der Neuheitsprüfung. D anach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den U r- sprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl . BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89/07 , BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 fälschungss icheres Dokument; Urteil vom 9. Juni 2015 X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 Rn. 45 Einspritzventil; EPA 25 26 27 - 16 - ( GrBK) Amtsbl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/KONE) . b) Der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des Streitp a- tents, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräse n- tiert (i m Folgenden nur: NK6) , ist nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfi n- dung gehörend zu entnehmen, die Standortbekanntgabefunktion des (Funk ) Ruf emp fän ger s in der Weise zu verwende n, dass dessen jeweiliger Standort nur bestimmten (berechtigten) Anrufe r n zugänglich ge mach t und anderen (b e- rechtigten) Anrufer n vor enthalten wird (Merkmal 5) . aa) NK6 offenbart ( S. 4 Z. 2 f. i.V.m. S. 5 Z. 28 ff. ) aus fachmännischer Sicht , dass ein der Funkrufnachricht beigefügter Code generell die Berecht i- gung vermittelt , die jeweiligen Standortdaten des (Funk - )Ruf emp fän ger s zu e r- fahren , an den die Nachricht adressiert ist . Insoweit stimmt der erteilte P a- tentanspruch 1 mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen überein (oben I 2 b). bb) D ie Standortbekanntgabefunk tion (Merkmale 4 und 5) ist als so l- che in NK6 ebenfalls erwähnt (S. 5 Z. 26 bis 28; S. 6 Z. 4 ff.) . Die sie betreffe n- den Abläufe werden zunächst allgemein dahin erläutert (S. 6 Z. 4 bis 7 ) , dass , wenn die se F unktion für jedweden Anruf deaktiviert ist, ein e m Anrufer mitgeteilt wird, dass der Teilnehmer seinen momentanen Standort nicht mitteilen möchte ( " If the position disclosure feature is blocked for any call, a message is sent to the ca l- ler indicating that the subscriber does not wish their [ his ] global p osition disclosed. " ) . Bei aktivierter Standortbekanntgabefunktion greife die Netzwerk - Steuereinrich - tung auf die in ihrer Datenbank vorgehaltenen Standortkoordinaten des (Funk - ) Ruf emp fän ger s zu und kodiere sie vor Übertragung an den Anrufer ( " If the po s i- tion disclosure feature is active, the control station retrieves the coordinates of the call receiver's position and encodes that information before transmission to the cal ler . .. " ). 28 29 30 - 17 - A nschließend (NK6 S. 6 Z. 9 ff.) werden die diesbezüglichen Abläufe d e- tailliert anhand des D iagramms in Figur 3 der Anmeldung erläutert. Daraus geht hervor , dass die Detektion des Codes für sich genommen nicht automatisch die Übermittlung der Standortd aten an den Anrufer nach sich zieht , sondern z u- nächst nur dazu führt, d ass die Netzwerk - Steuereinrichtung die Standortdaten der an sie angeschlossenen Datenbank entnimmt ( " If the call receiver's global position is requiered and the position disclosure code is detected, the call receiver's positioning information is retrieved from the data bank of the paging control stati on " ) . Die Datenfreigabe an einen Anrufer hängt von einem weiteren Schritt ab, nämlich der Aktivierung oder Deaktivierung der Standortbekanntgabefunktion durch den Teilnehmer. Er kann durch Deaktivierung diese r Funktion bewirken, dass an sich berechtigte weil im Besitz d es Codes befindliche Anrufer doch keine Standortinformationen erhalten. Erkennt die Netzwerk - Steuerein - richtung 6 , dass diese Funktion deaktiviert ( blocked ) ist, erhält der Anrufer nä m- lich n ur eine dementsprechende Nachricht ( " I f the control station establishes that the position disclosure feature is blocked for that message the caller is immediately notified with the appropriate message. " ). Nur wenn die Standort - bekanntgabefunktion aktiv ist , w erden die Positionsdaten des (Funk - )Ruf emp - fän gers verarbeitet und an den Anrufer übermittelt ( " If the call receiver's positio n- ing disclosure feature for the message in process is active, the positioning information of the call receiver is processed a nd transmitted to the caller " ). cc) Demgegenüber ist d ie Aus gestalt ung der Standortbekanntgab e- funktion gemäß Merkmal 5 dahin, dass sie dazu verwendet werden kann, die Standortdaten individuell für einen oder einzelne Teilnehmer freizugeben und für and ere zu sperren, in NK6 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus den vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen in NK6 ergibt sich nicht unmi t- telbar und eindeutig die Möglichkeit zum Einsatz der Standortbekanntgabefun k- tion zur unterscheidenden Steuerung des Zugangs zu den jeweiligen Standor t- daten des (Funk - )Rufempfängers innerhalb des Kreises der insgesamt durch Gewährung des Positionszugangscodes berechtigten Anrufe r n, die Merkmal 5 vorsieht (oben I 2 c ). Vielmehr ist diesen Passagen aus fachmännischer Sicht 31 32 - 18 - lediglich zu entnehmen, dass die Standortinformationen den ber e chtigten Anr u- fern nur en bloc entweder zugänglich sind oder vorenthalten bleiben, was das Patentgericht durch den Vergleich mit einem " Hauptschalter " zum Ausdruck gebracht hat. dd) Me rkmal 5 ist auch sonst nicht in NK6 offenbart. (1) Die Information " If the control station establishes that the position di s- closure feature is blocked for that message , the caller is immediately notified " (NK6 S. 6 Z. 17 f.) ist nicht deshalb ein Hin weis im S inne einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des unterscheidenden Einsatz es der Standortb e- kanntgabefunktion bei einzelnen über den Positionsbekanntgabecode verf ü- genden Anrufern, weil nur von einer Nachricht im Singular ( " that message " ) die Rede ist . Die Verwendung des Singulars an dieser Stelle erklärt sich vielmehr dadurch, dass dort der Ablauf des Systems am Beispiel einer einzelnen Nac h- richt erläutert wird. (2) Merkmal 5 wird auch nicht durch den in der internationalen A n- meldung des S treitpatents formulierten Anspruch 11 offenbart. Dieser Anspruch lautet: " The call receiver according to claim 8 with means to activate or deact i- vate the positioning disclosure feature from the paging network by transmitting specific information to the pag ing network that will enable the blocking of none, certain or all users [ callers ] to the global location of the call receiver. " Der so formulierte Anspruch scheidet entgegen dem Verständnis des P a- tentgerichts allerdings nicht deshalb für die Offenbarung von Merkmal 5 aus , weil er sich seinem Wortlaut nach auf Teilnehmer ( user ) zu bezieh en scheint, und nicht auf Anrufer ( callers ) . N ach dem Gesamtzusammenhang der Offenb a- rung in NK6 können hier nur Anrufer ( callers ) gemeint sein . Dementsprechend muss ein re daktionelles Versehen vor liegen , das bei der Lektüre richtigzustellen ist . 33 34 35 36 - 19 - Das s in dem Anspruch von der Möglichkeit gesprochen wird, die Standortdaten mithilfe der Standortbekanntgabefunktion wahlweise für keine, einige oder alle Anrufer zu blockieren ( " the blocking of none, certain or all users " ), mag im Lichte des erteilten Anspruchs 1 als Hinweis darauf gedeutet werden können, dass im Sinne von dessen Merkmal 5 einzelne der grundsät z- lich berechtigten Anrufer ( certain callers ) vom Zugang zu den Sta ndortdaten des (Funk - )Ruf emp fän gers ausgenommen werden können. Der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen darf aber gerade nicht in Wechse l- wirkung mit dem erteilten Anspruch interpretiert werden. Vielmehr ist zunächst d essen Inhalt d urch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 Rotorelement). Anschließend ist der Offenb a- rungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen autonom aus diesen Unterlagen heraus zu ermitteln und anschließend mit dem erteilten Anspruch auf Übereinstimmung hin zu überprüfen. Der in NK6 formulierte Anspruch 11 offenbart, dass der (Funk - )Ruf emp - fän ger mit Mitteln zur Aktivierung oder Deaktivierung der Standortbekanntgab e- funktion aus dem Netzwerk durch Übertragun g spezifischer Informationen an das Netzwerk ausgestattet sein und dass damit bewerkstelligt werden kann, dass alle Anrufer die Standortinformationen für den Empfänger erhalten, keiner von ihnen oder nur bestimmte. Da weder Anspruch 11 noch dem sonstigen I n- halt von NK6 zu entnehmen ist, wie die Gruppe der " bestimmten Anrufer " ( " certain callers " ) zu definieren ist, geht der Offenbarungsgehalt insoweit nicht über den Befund hinaus, dass entweder gar kein Anrufer die Standortinformat i- onen erhält oder jeder ode r aber nur die im Besitz des Codes befindlichen . D ie u nterscheid ende Verwendung der Standortbekanntgabefunktion dahin, dass bestimmten berechtigten Anrufern die Standortdaten zugänglich gemacht we r- den können, anderen an sich gleichermaßen berechtigten Anru fern aber nicht , wie Merkmal 5 dies vorsieht, wird dadurch jedenfalls nicht offenbart. (3) Merkmal 5 wird auch nicht durch die Passage der Zusammenfa s- sung der Erfindung (NK6 S. 2 Z. 21 ff.) offenbart, in der ausgeführt ist: " This i n- 37 38 39 - 20 - vention will provide a call receiver with means to allow a subscriber to prevent their (his) global position from being divulged to a caller or callers at certain instances, while allowing such information to be divulged at other instances. " Diese Erläuterung en t- spricht der S ache nach der technischen Lehre, die sich aus den Merkmalen 1 bis 4.1 ergibt , denn wenn den individuell berechtigten Anrufern der Zugang zu den Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder verweigert werden kann, bedeutet das in zeitlicher Hinsicht, das s der Zugang zu bestimmten Zeiten ( i n- stances ) gesperrt und zu anderen eröffnet ist. Die innerhalb der Gruppe der B e- rechtigten hinsichtlich des Zugangs Unterscheidungen ermöglichenden zusät z- lichen technischen Gesichtspunkte in Merkmal 5 sind dadurch nicht o ffenbart. 2. D em Patentgericht kann demgegenüber nicht in seiner Bewertung beigetreten werden , die unzulässige Erweiterung von Patentanspruch 1 durch Einfügung von Merkmal 5 müsse die Nichtigerklärung des Streitpatents nach sich ziehen. Diese Rechtsfolg e kann vielmehr vermieden werden, indem dieses Merkmal mit der Maßgabe im Anspruch belassen wird, dass daraus keine Rechte hergeleitet werden können und es namentlich bei der Prüfung auf P a- tentfähigkeit nicht berücksichtigt wird. a) Nach der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs fü hr t es z war z ur Nichtigerklärung eines Patents, wenn der patentierte und der ursprünglich offenbarte Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander st e- hen (exklusives Aliud), oder wenn die Veränderung einen techni schen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht wenigstens in ab - strak ter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Integrationselement; B e- schluss vom 21 . Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 Winke l- messeinrichtung ). Offenbaren die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aber einen Gegenstand, der das konkrete in den erteilten Patentanspruch eingefügte Merkmal zumindest in abstrakter Form als zur E rfindung gehörend umfasst , so dass die Einfügung nur zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands ge führt hat , braucht das erteilte Patent auch das europäische - nicht für nichtig erklärt 40 41 - 21 - zu werden, sondern das nicht - ursprungsoffenbarte Merkmal verbleibt im A n- spruch und w ird lediglich insoweit bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht ge lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorr ichtung ) . b) Im Streitfall ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung des Patentgerichts durch die Einfügung von Merkmal 5 nicht auf ein Aliud ( eine disjunkte technische Lehre in der Diktion des angefochtenen U r- teils) des Ursprungso ffenbarten gerichtet , sondern durch diese Einfügung ledi g- lich im vorstehend unter III 2 a zuletzt dargestellten Sinne beschränkt worden . aa) Die Beschränkung von Patentanspruch 1 besteht darin, dass die geschützte technische Lehre zusätzlich vorsieht, di e Standortbekanntgabefun k- tion in der Weise zu verwenden, dass bestimmten berechtigten Anrufern die Standort informationen des Empfängers auf ihren Anruf hin, nach Erkennung des Positionsbekanntgabecodes , zugänglich sind, anderen aber nicht. bb) Diese s zusätzliche Element der technisc hen Lehre ist in abstrakter Form in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen durch die Offenbarung a n- gelegt , dass mithilfe der Standortbekanntgabefunktion gesteuert werden kann, den Anrufern, die über den Positionsbekanntga becode verfügen, die Position s- daten des betreffenden (Funk - )Ruf emp fän gers (doch) vorzuenthalten. Diese Steuerungsmöglichkeit ist in NK6 zwar nur im Sinne eines Entweder - oder für die Anrufe aller Codeinhaber oder keines von ihnen beschrieben (III 1 b). D amit ist dem Teilnehmer aber bei abstra hierender Betrachtung ein Instrument an die Hand gegeben , um sich trotz zuvor gegebener Berechtigung durch Überlassung des Codes den Zugriff der Berechtigten auf die aktuellen Standortdaten seines (Funk - )Ruf emp fän g ers vorzubehalten. Diese allgemeine Berechtigung wird durch Merkmal 5 lediglich durch eine ergänzende Unterscheidung dahin weiter konkretisiert, dass die Standortdaten nunmehr einzelnen dieser Berechtigten zugänglich sind oder bleiben, anderen aber nicht . 42 43 44 - 22 - 3. Im Übrigen kann Patentanspruch 1 in zulässiger Weise nach Maßgabe des Hauptantrags beschränkt verteidigt werden . a) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 zulässig auf ein " paging communication system " anstatt a uf ein " satellite paging communication system " gerichtet werden . aa) Dass der in NK6 formulierte Anspruch 1 auf ein " satellite paging communication system " gerichtet ist, ist insoweit un erheblich . Für die Frage der unzulässigen Erweiterung kommt es, wi e ausgeführt (II I 1 a), darauf an, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und ei n- deutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann. bb) Bei der Prüfung, o b der erteilte Anspruch in den Anmeldungsu n- te r lagen unmittelbar und eindeutig offenbart ist, ist zu berücksichtigen , dass die Feststellung, ob in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aus fachmänn i- scher Sicht abschließend lediglich ein ganz konkretes Ausführungsbeispiel o f- fenbart ist oder ob sich darin eine Erfindung in abstrahierter Form zeigt, Erge b- nis einer wertenden Betrachtung ist. Dabei ist auch zugrunde zu legen, dass der Anmelder den Offenbarungsgehalt seiner A nmeldung dabei unverkürzt e r- fasst sehen und er möglichst breiten Schutz erlang en und die Erfindung de s- halb in möglichst allgemeiner Weise vorstellen und nicht auf aufgezeigte A n- wendungsbeispiele beschränken möchte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 Kommunikationskanal; Urteil vom 9. Juni 2015 X ZR 51/13, GRUR 2015, 9 76 Rn. 45 mwN Einspritzventil). cc) Nach diesen Maßstäben reicht es zur Vermeidung einer unzulä s- sigen Erweiterung durch Verallgemeinerung aus, Patentanspruch 1 auf ein " p a- ging communication system " zu richten . Der Erfinder hat zwar, was im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit liegt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 21 Pipettensystem), den Patentanspruch so formulier t , dass die selektive Steu e- 45 46 47 48 49 50 - 23 - rung des Zugangs zu den Informationen über den jeweiligen Standort eines (F unk - )Ruf emp fän gers im Rahmen eines Funkruf - Kommunikationssystems g e- schützt ist. Es kommt ihm aber er sichtlich gerade nicht darauf an , Patentschutz nur für Funkrufsysteme zu erhalten , zu denen ganz bestimmte Einrichtungen für die Nachrichtenübertragung, wie Weltraumsatelliten oder worauf zurückz u- kommen sein wird ganz bestimmte bodengebundene Einrichtungen gehören. Vielmehr ist es im Interesse des Erfinders, insoweit Funkrufsysteme in allg e- meinster Form als Basis für die Erfindung zu erfassen. Die häuf ige gemeinsame Erwähnung von satellitengestützten und erdverbundenen Kommunikationsm i t- teln in NK6 deutet der Fachmann als das Bestreben des Erfinders, alle gäng i- gen Modalitäten der Nachrichtenübertragung und Übertragungswege zu erfa s- sen, nicht aber als Aus druck eines Willens, sich auf Systeme zu beschränken, die solche Einrichtungen nur kumulativ aufweisen. In NK6 kommt die Beispie l- haftigkeit der a n ge führ ten verschiedene n Übertragungsmittel schon im einle i- tenden Satz zum Ausdruck. Danach bezieht sich die Er findung (allgemein) auf Funkruf - Tele kom mu ni ka tions dienste und systeme ( paging telecommunication services and systems ), und (nur) " insbesondere " auf satellitengestützte Dienste und Systeme dieser Art. b) Der verteidigte Patentanspruch 1 ist nicht deshalb unzulässig e r- weiter t , weil die in NK6 mit dem Bezugszeichen 6 gekennzeichneten Netzwerk - Steuereinrichtungen nicht ausdrücklich, als Bodenkontrollst a tionen ( " ground co n- trol station " ) oder unter einer synonymen Bezeichnung (oben I 2 b) , in den A n- spru ch aufge nommen sind. Wie ausgeführt , schützt Patentanspruch 1 nicht ein Funkrufsystem ( " p a- ging communication system " ) als solches in konstitutiv zu verstehender Aussta t- tung mit erdverbundenen und weltraumgestützten Übertragungseinrichtungen und Kompone nten , sondern nur , soweit dabei als besondere r technische r A s- pekt die Standortdaten eines (Funk - )Ruf emp fän gers selektiv an sich be rechti g- ten Anrufern (doch) vor enthalten werden können . Ob in dem jeweiligen System für die Nachrichtenübertragung boden - un d weltraumbezogene Übertragung s- 51 52 - 24 - einrichtungen und Komponenten eingesetzt werden oder nur die einen oder die anderen und auf welchen konkreten Übertragungswegen dies geschieht, spielt für den Gegenstand des Anspruchs demgemäß nur unter dem Aspekt funkti o- nell er Zweckmäßigkeit eine Rolle und wird in erster Linie von der räumlichen Distanz zwischen der Position des Absenders von den Empfangsort en abhä n- gen . D eshalb ist der Anspruch im fachmännischen Verständnis in Bezug auf die eingesetzten Übertragungseinrichtun gen allgemein auf ein Funkrufsystem b e- zogen, zu dem auch erdverbundene Übertragungseinrichtungen 10 gehören können. Diese schließen im Sinne eines Obe rbe griffs die im Streitpatent mit dem Bezugszeichen 6 gekennzeichneten Netzwerk - Steuereinrichtungen ein, d ie auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem funktionierenden Fun k- rufnetzwerk gehören, weshalb es ihrer ausdrücklichen Aufnahme in den A n- spruch nicht bedarf. Dass die Netzwerk - Steuereinrichtungen in den Anme l- dungsunterlagen auch als bodenverbunden bes chrieben werden ( " terrestrial network center/control station " ), versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund nicht als die Erfindung (mit - )charakterisierende Anweisung , die Netzwerk - Steuereinrichtungen fest am Boden zu installieren , damit sie ihren Zweck i m Rahmen des geschützten Systems erfüllen können, sondern als bloßen Hinweis auf die am Anmeldetag übliche Konzeption von Funkrufsystemen. 4. Weitere unzulässige Erweiterungen von Patentanspruch 1 vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Dazu sind ledigli ch folgende Bemerkungen a n- gezeigt: Der Gegenstand eines Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind (BGH, Urteil vom 21. April 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 933 - Druckmaschinen - Tem pe - rie rungs sys tem II). Entscheidend ist, dass der im Anspruch verwendete Begriff im Lichte der Beschreibung keinen anderen als den von den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen umfasste n Gegenstand als zur Erfindung gehörend u m- fasst. Die Verwendung des Begriffs " location (within the system) " gegenüber " gl o- 53 54 - 25 - bal position " ist jedenfalls deshalb unbedenklich , weil beide Wendungen aus fachmännischer Sicht im Lichte der mit NK6 übereinstimmend en Beschreibung des Streitpatents synonym verstanden werden . Im Übrigen reichen Abweichungen von den in den ursprünglichen A n- meldungsunterlagen formulierten Ansprüchen , auf die die Klägerin mehrfach verweist, nicht aus, weil der Nichtigkeitsgrund der un zulässigen Erweiterung voraussetzt , dass der Gegenstand des Anspruchs nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit als zur Erfindung gehörend offe n- bart (oben II I 1 a) . Dass etwa die zeitliche Beziehung der Standortbestimmung mit der Standortweitergabe durch die Merkmalselemente " for a time " und " during said time " in den in NK6 formulierten Ansprüchen 1, 8, 11 und 12 nicht zu finden ist, wie die Klägerin geltend macht, ist schon deshalb unerheblich. Im Übrigen liegt es auf der Hand, d ass Angaben über den Standort des (Funk - )Ruf emp fän - gers sinnvoll nur gemacht werden können, wenn der räumliche n Komponente eine zeitliche zugeordnet wird. Das wird mit den beanstandeten Begriffen zum Ausdruck gebracht und ist aus fachmännischer Sicht in NK6 enthalten. 5. Für Patentanspruch 5 gelten die vorstehenden Ausführungen (III 1 bis 4) entsprechend. 6. Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents führt nicht zu dessen Bestand in einer weiterreichenden Fassung, als der aus dem Tenor ersichtl i- che n . Die s ist klarzustellen , weil der Hauptantrag vor dem Hintergrund der g e- samten eingeschränkten Verteidigung des Streitpatents dahin auszulegen ist, dass die Beklagte aus Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 Rechte herleiten möchte , das Streitpatent a ber nur in einer Fassung Bestand hat, in der dies nicht der Fall (oben III 2) und zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte entspr e- chende Hinweise ( Disclaimer ) erst in die Anspruchssätze gemäß den Hilfsa n- trägen II, XV und XVI) aufgenommen hat. 55 56 57 - 26 - Die Vert eidigung mit dem ersten Hilfsantrag (Anlage 1 zum Protokoll vom 10. Mai 2016) ist unzulässig, weil die unzulässige Erweiterung in Merkmal 5 darin nicht beseitigt ist. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Fassung gemäß Hilfsantrag I (Anl a- ge 2 zum Protoko ll vom 10. Mai 2016), in der Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 um den Zusatz ergänzt ist: " such that access to the location information of the individual authorized callers is allowed in certain instances, while access to the location information is denied in other instances. " Diese Ergänzung bezieht sich auf die erwähnte Passage in der Zusammenfassung der Erfindung in NK6 S. 2 Z. 21 ff., die für sich genommen in der Sache der technischen Lehre entspricht , die sich aus den Merkmalen 1 bis 4.1 ergibt . Die unzulässige Erweiterung von Merkmal 5 bleibt davon unberührt (oben III 1 b dd [3]). In der Fassung von Hilfsantrag II (Anlage 2 zum Protokoll vom 10. Mai 2016) kann das Streitpatent nicht zulässig verteidigt werden, weil die Anspr ü- che 1 und 5 in Be zug auf Merkmal (v) durch den dort formulierten Disclaimer einen unklaren Gehalt bekommen, ein europäisches Patent im Nichtigkeitsve r- fahren aber nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden kann, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Ans pruchsfassung nicht genügen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 Proxiserve r- system). Die Beklagte hat diesen Disclaimer dahin formuliert, dass das Streitp a- tent durch Merkmal (v) in Anspruch 1 und 5 unzulässig erweitert ist und dar aus in einer Auslegung ( interpretation ) keine Rechte hergeleitet werden können, in der die Standortbekanntgabefunktion Zugang zur Standortinformation zur gle i- chen Zeit erlaubt und verweigert ( " where the location disclosure feature allows and denies access to the location information at the same time " ). Damit ist zum einen un klar, welche Kreise zur gleichen Zeit Zugang zu den Standortdaten haben und welche nicht. Zum anderen kann der Disclaimer damit seine Funktion nicht mehr erfüllen, eindeutig anzugeben, w elche Merkmale bei der Prüfung der P a- tentfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben. 58 59 60 - 27 - Die übrigen Hilfsanträge (Hilfsantrag I bis XI in Anlage MFG 4 zur Ber u- fungsbegründung) beseitigen , wie schon das Patentgericht zutreffend erkannt hat, die unzulässige E rweiterung nicht. 7. Der Senat hat i n den Urteilst enor den Hinweis aufgenommen, dass aus Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 keine Rechte hergeleitet we r- den können. Der Aufnahme des Hinweises in die Patentschrift , dass aus der Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur E r- findung gehörend offenbarten Merkmals, dessen Streichung oder Ersetzung durch ein von der ursprünglichen Offenbarung gedecktes Merkmal zu einer E r- weiterung des Schutzbereichs führen würde, keine Rechte hergeleitet werden können ( " Disclaimer " ) , bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zwar grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung). Dem Patentinhaber ist es aber unbenomme n, dies zu tun . Da die Beklagte mehrere Hilfsanträge mit Disclaimern formuliert hat, greift der Senat dies auf. 61 62 - 28 - IV. Da das Patentgericht sich von seinem Standpunkt aus folgeric h- tig mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht abs chli e- ßend befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte das Streitpatent beschränkt verteidigt hat, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG). Ein Grundgedanke de s reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das mit technisch sachkundigen Ric h- tern besetzte Patentgericht bewertet wird. Eine Endentscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht u n- ter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit unter blieben ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015 - X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 39 - Bitrate nreduktion). VRiBGH Prof. Dr. Meier - Beck kann seine Unterschrift urlaubs - bedingt nicht beifügen. Gröning Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.10.2013 - 1 Ni 10/13 (EP) - 63
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