BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 362/09 Verkündet am: 3. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 14. März 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagte n wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn J . S . (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten di e Rüc k- gängigmachung einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung s- lastschrift vom 2. Juni 2008 und Auszahlung des belasteten Betrages in Höhe 1.328,52 sen. 1 - 3 - Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das qua r- talsmäßig e Rechnungsabschlü ss e vereinbart waren . Im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 8. August 2008 wurden von diesem Konto verschiedene Las t- schriften eingezogen, d arunter auch die allein noch streitgegenständliche Las t- schrift vom 2. Juni 2008 in Höhe von 1.328,5 2 r- lehensrate zugunsten der H . Sparkasse diente. Über diese Las t schrift wurde der Schuldner in einem Kontoauszug informiert, den er sich am 9. Juni 2008 an einem Kontoauszug s drucker der Beklagten erstellen ließ. In der Folg e- zeit nutzte der Schuldner das Konto weiter aktiv zur Vornahme von Barverf ü- gungen und Überweisungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts G . vom 22. Juli 2008 wurde die Kl ä- gerin zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners bestel lt. U n- ter dem 7. August 2008 erklärte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolven z- ve r walterin den Widerruf sämtlicher Lastschriften seit dem 1. April 2008 und forde r te die Beklagte auf, die vorgenommene Belastungsbuchung rückgängig zu machen. Dieser Auf forderung kam die Beklagte hinsichtlich der streitgege n- ständl i chen Lastschrift vom 2. Juni 2008 nicht nach. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung des ei n- gekl agten Betrages von 1.328,52 und die Klage wegen e i nes weitergehenden Zinsbegehrens abgewiesen . Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die B e- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründ e : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interess e, ausgeführt: Der Schul d ner habe die Belastungsbuchung nicht ko n kludent genehmigt. Weder sein Schweigen auf den am Kontoauszugsdrucker entgegengenommenen Kont o auszug noch die fortgesetzte Kontonutzung könnten als konkludente Genehm i gung interpretiert werd en. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldn ers kann ein Anspruch der Klägerin derzeit nicht bejaht werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungsth e- orie die im Einzugsermächtigungsverfahre n erfolgte Lastschriftbuchung vor der Genehmigung durch den Sch uldner nicht insolvenzfest war . Wen n gleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsb u chungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, d ie G e- 6 7 8 9 - 5 - nehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhi n- dern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht g e- nehmigt sind (vgl. S e natsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11; vom 26. Oktob er 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. N o vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 ; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 ; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, W M 2011 , 743 Rn. 11). 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen. a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach E r- lass des Berufungsurteils ergan genen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, la u- fenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steue r- vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoi n- haber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenn t nis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegung s- frist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte E r- wartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, wei l die Zahlstelle beim Einzug s ermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftl i- che G e nehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Ko n- toinh a ber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind 10 11 - 6 - an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anford e- rungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmer i- schen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft we r- den (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48 ; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21 ; vom 23. N o vember 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13; auch BGH, Ur teil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 f.). Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Ko n to eines Verbrauchers , denen wiederkehrende und im W esentlichen gleichble i- bende Forderungen aus Dauerschuldverhältnis sen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehm i- gung z u nächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomi t- teilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbra u cher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kont o- mitte i lung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem U n ternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvol l zog en und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kont o- inhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon aus gehen, dass er keine Ei n- wendu n gen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. 12 - 7 - In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatl i chen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoausz ü ge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurüc k- liegende Abbuchung keine Einwendungen e r hoben werden. b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine konkludente G e- n ehmigung der streitgege n ständlichen Lastschriftbuchung durch den Schuldner in Betracht, weil es sich bei der streitgegenständlichen Darlehensrate ersichtlich um eine regelmäßig zu begleichende Forderung aus einem Dauerschuldve r- hältnis handelt. Dem hat das Berufungsgericht zu Unrecht ke i ne Bedeutung beigemessen. Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten - vom Berufung s- gericht nach Zurüc k verweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers nach dem durch normati ve Au s- legung zu ermittelnde n objektive n Erklärungswert seines Verhaltens vor (S e- natsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 mwN). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentsc heidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer kon kludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Ve r- braucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einze l falls gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einza hlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für we i tere 13 14 - 8 - Dispositionen sichergestellt w ird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f.) . Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht vom Schuldner genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwide r- spruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonve r- mögen des Schul d ners befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.). Wieche rs Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 17.07.2009 - 104 C 64/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 25.11.2009 - 5 S 177/09 - 15
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