BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 362/12 vom 15. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Ric hterin Dr. Menges beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen Schaden s e r- satzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hi n- weis auf eine Täuschung über die Miete , die für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erziel bar ist, unterlassen hat . Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorb ezeichneten Urteil wird als offensicht lich unb e- gründet zurückgewiesen. D ie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu - 3 - Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Miet garantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswo h- nung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Der Entscheidungssatz des an gefochtenen Urteils enthält allerdings keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschrä n- kung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe. 1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zug e- lassen, die n ur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von B e- deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX Z R 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4, vom 15. Ja nuar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4, vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5). Werden mehrere Aufklärungs - oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann 1 2 3 - 4 - danach die Revision nur zu der Aufklärungspfli chtverletzung zugelassen sein, für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juri s Rn. 15 und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 4 sowie BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.). 2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugela s- sen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10. August 2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorg e- legt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um si e- ben rechtskräftige Urteile handele , die die Verurteilung einer Bank wegen Tä u- schung über die von der K . mbH kalkulierte Mi e- te beträfen. 3. Das Beru fungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern nicht die voll e Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für A n sprüche der Kl ä- ger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtver letzung zu einer Tä u- schung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsg e- richt dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kl ä- rungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsg e- richts, die Revision nur hinsichtlich eines verme intlichen A nspruchs wegen 4 5 - 5 - Ve r letzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Kl ä- ger zur erzielbaren Miete zuzulassen. II. Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die von den Klägern h ilfsweise erhobene Nichtz u- lassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grun d- sätzliche B edeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder 6 - 6 - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des R e- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Menges Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -
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