BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 362/12 vom 13 . Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg , Maihold und Pamp sowie die Richter in Dr. Menges beschlossen: Die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 10 . Dezember 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat deren Vorbringen zum Streitwert geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Strei t- werts in dem Beschluss vom 10 . Dezember 20 1 3, mit dem die Kläger unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig , da sie innerhal b der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG b e- stimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH , Beschlüsse vom 12 . Februar 1986 IVa ZR 138/83 = N JW - RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom 17 . Oktober 2007 XII ZB 99/07, juris Rn. 3 und vom 7 . April 2011 VII ZR 66/07, juris Rn. 7 ). 1 2 - 3 - Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestse t- zung des Senats in dem Beschluss vom 10 . Dezember 2013 zutrifft. Der Wert der mit der Revision angegriffenen Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelk lägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10 . Dezember 2013 XI ZR 405/12, juris Rn. 4 mwN). Die Kläger haben mit der Revision ihre in der Berufung s- instanz erfolglosen Anträge weiterverfolgt, die insoweit vo n der Gegenvorste l- lung nicht angegriffen mit einem Wert vo n 150.000 angesetzt worden sind . Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zw i- schen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens , der die Haftung der Bekla g- ten wegen eines Wissensvorsprung s hinsichtlich falscher Angaben der Verkä u- ferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens , der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzu n- gen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Dar l ehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eige ner Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, v erschiedene Ansprüche, d ie denselben Gegenstand beträfen , seien nicht gesondert zu berücksichtigen , setzt nämlich wie § 45 Abs. 1 Sat z 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen voraus , dass diese Ansprüche in demse l- ben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3 ) . Beschwerde - und Rev i- sionsverfahren sind jedoch wie au ch die Kläger einräumen eigenständige Verfahren ( siehe Senats beschl uss vom 28 . März 2006 XI ZR 388/04, NJW - RR 2006, 1508) , sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren ge l- tend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheid en ist . Lediglich soweit anders als hier eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist , bedarf es keiner Kostenentscheidung , da in diesem Umfang das Beschwe r- 3 4 5 - 4 - deverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl . daz u BGH, Besc hlüsse vom 17 . Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 und vom 28 . September 2006 VII ZR 166/05, NJW - RR 2007, 418 Rn. 8 ). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -
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