ECLI:DE:BGH:2019:190219BXIZR362.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 362/17 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenbe rger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassun g der Revis i- on in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen. Streitwert: bis 25.000 Gründe: I. Die Revision der Kläger ist, worauf die Revisionserwide rung zutreffend hinweist , nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unstatthaft zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie zugunsten der Kläger nicht zugelas sen hat, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 2 ZPO, und der Senat dazu unter II. ebenfalls keinen A n- lass hat, die Revision zugunsten der Kläger zuzulassen. 1. Nach der ständigen Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entsche i- dungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils erg e- 1 2 - 3 - ben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspru chs - elemente beschränkt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zu lassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 22). 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den U r- teilsgründen ausdrücklich " im Hinblick [auf] die teilweise abweichende En t- scheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 8 U 31 /16 beschränkt zugelassen, soweit die Aufrechnung der Kläger mit einem nicht um Kapitalertragsteuer g e- kürzten Bruttobetrag gezogener Nutzungen im Streit " ist. Damit hat es lediglich der Beklagten, die das Bestehen einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenfo r- derung der Kläger in ungekürzter Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB geleugnet hat, in Bezug auf einen Teil der aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf resultierenden Rechtsfolgen den Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Dass das Entstehen eines Rückgewäh r- schuldverhältnisses aufgrund eines wirksamen Widerrufs Voraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen beider Parteien war, verbindet die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfragen nicht in einer Weise, die die Beschränkung der Zulassung zugunsten einer Partei und auf einen b e- stimmten Anspruch ausschlösse. Aus dem von der Revision zitierten Urteil des IX. Zivilsenats vom 3. M ärz 2016 (IX ZR 132/15, WM 2016, 620 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 209, 179) ergibt sich nichts anderes. In dieser En t- scheidung kam der IX. Zivilsenat zu dem Ergebnis, es lasse sich den Urteil s- 3 - 4 - gründen " nicht mit hinreichender Sicherheit entnehme n, dass das Berufungsg e- richt die Revision nur für einzelne Teile des grundsätzlich einheitlichen Rüc k- abwicklungsverhältnisses " habe zulassen wollen. Dass der IX. Zivilsenat die Möglichkeit einer Zulassungsbeschränkung wie hier vorgenommen aus Recht s- gründen verneint habe, folgt daraus erkennbar nicht. II. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einh eitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne, dass insoweit ein Zulassungsgrund bestünde, gesehen, dass sich die Ansprüche der Kläger auf Herausgabe der von der Beklagten mutmaßlich gezogenen Nutzu n- gen für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Leistungen auch für die Zeit danach nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (und nicht nach § 818 BGB) richten. Für die Gebrauchsvorteile, die der Darlehensgeber für den jeweils ta t- sächlich noch überlassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darlehensvaluta beanspruchen kann, folgt der Anspruch auch für den Zeitraum n ach dem Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2016 4 U 125/15, juris Rn. 131; OLG Frankfurt am Main , Urteil vom 27. April 2016 4 5 6 - 5 - 23 U 50/15, juris Rn. 75; KG, BKR 2018, 33 Rn. 92 und Urteil vom 6. Oktober 2016 8 U 228/15, juris Rn. 104; OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 663, 665; OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 2018 24 U 147/17, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urte il vom 18. April 2017 6 U 36/16, juris Rn. 121; vgl. auch Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074; Lühmann, BKR 2019, 42, 43; a.A. OLG Düsseldorf, BKR 2019, 35 Rn. 34 ff., 37). Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, als § 357a Abs. 3 BGB im Falle des Wide rrufs von Verbraucherdarlehensverträgen für das geltende Recht bestimmt. Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2016 (XI ZR 187/14, WM 2017, 97 Rn. 16) und dem Urteil des III. Zivilsenats vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f.), die ganz an dere Fal l- gestaltungen zum Gegenstand hatten, lässt sich nichts A bweichendes schlus s- folgern. Gleiches gilt für die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 (XI ZB 17/16, juris) und vom 21. Februar 2017 (XI ZR 398/16, juris Rn. 3), die die Anwendung des Bereiche rungsrechts ausdrücklich auf die nach dem Wir k- samwerden des Widerrufs erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen beschrä n- ken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 7 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2016 - 6 O 243/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2017 - 6 U 282/16 - 8
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