BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 363/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wasse r mann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. September 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse S chadense r - satz wegen angeblicher Schlechtleistung bei der Abwicklung eines D o - kumentenakkreditivs. Die Klägerin verkaufte im Jahr 1994 an einen in W. ansässigen Kunden medizinische Ausrüstung zum Preis von insgesamt 150.000 US- Dollar. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs eröffnete die in S. ansä s - sige H.-Bank zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv über 150.000 US-Dollar, das bis zum 19. Dezember 1994 befristet war. Über die Eröffnung des Akkreditivs wurde die Klägerin am 29. September 1994 durch die als inländische Avis-Bank fungierende D. Bank unterrichtet. - 3 - Bereits zuvor hatte sie die erste Teillieferung im Werte von 65.000 US- Dollar an ihren Kunden bewirkt. Die von der Klgerin mit der Abwicklung des Akkreditivs beauftragte Beklagte reichte in der Folge die ihr von der Klgerin berlassenen Dokumente unter Inanspruchnahme des Akkred i - tivs in Hhe von 65.000 US-Dollar bei der D. Bank ein. Die Akkrediti v - bank verweigerte die Aufnahme, weil die vorgelegten Dokumente nicht akkreditivgerecht waren. Die Klgerin hat behauptet, die Beklagte habe die Dokumente flschlich als akkreditivkonform beurteilt und sie nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig - auf die mangelnde Akkreditivkonformitt der Dokumente hingewiesen. Sie habe daher den Mangel nicht mehr innerhalb der A k - kreditivfrist beheben oder die Ware vor dem Weiterverkauf sicherstellen k n nen. Das Landgericht hat die Klage ber 65.000 US-Dollar zuzglich Nebenkosten abgewiesen, da die Klgerin die Pflichtverletzung der B e - klagten nicht bewiesen habe und es berdies an einem Ursachenz u - sammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem ei n - getretenen Schaden fehle. Die Berufung der Klgerin hat das Oberla n - desgericht als unzulssig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Klg e - rin ihr Schadensersatzbegehren we i ter. Entscheidungsgrnde: Die gemß § 547 ZPO a.F. zulssige Revision der Klgerin ist nicht begrndet. - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Kl - gerin unzulssig, weil die Berufungsbegrndung nicht den Anforderu n - gen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genge. Da das Landgericht die Klageabweisung auf zwei voneinander unabhngige, selbststndig tr a - gende Erwgungen gesttzt habe, htte sich die Berufungsbegrndung mit beiden Begrndungen befassen mssen. Das sei aber nicht der Fall, da sich die Klgerin in ihrer Berufungsbegrndung ausschließlich mit der vom Landgericht nicht fr bewiesen angesehenen Pflichtverletzung, nicht aber mit der Frage der fehlenden Urschlichkeit auseinandergesetzt h a - be. II. Diese Ausfh rungen halten rechtlicher Prfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klgerin das Urteil des Landgerichts nicht zulssig mit dem Rechtsmittel der B e - rufung angefochten hat. Die Berufungsbegrndung gengt den Anford e - rungen des § 5 19 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. insgesamt nicht, weil das Lan d - gericht die Klage aus zwei voneinander unabhngigen Erwgungen a b - gewiesen und die Klgerin eine dieser Erwgungen nicht in der gebot e - nen Form angegriffen hat. - 5 - 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muû die Berufungsbegr n - dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Gr n - de der Anfechtung (Berufungsgrnde) sowie der neuen Tatsachen, B e - weismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfert i - gung ihrer Berufung anzufhren hat. Bereits aus der Berufungsbegr n - dung sollen Gericht und Gegner erkennen knnen, welche Gesicht s - punkte der Berufungsklger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatschlichen und rechtlichen E r - wgungen des erstinstanzlichen Urteils er bekmpfen und auf welche Grnde er sich hierfr sttzen will. Hat das Landgericht die Abweisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhngige, sel b - stndig tragende Erwgungen gesttzt, so muû sich die Berufungsb e - grndung mit beiden Erwgungen befassen. Fr jede der Erwgungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. g e - ngenden Weise darzulegen, warum das angefochtene Urteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteile vom 15. Juni 1993 - XI ZR 11 1/92, NJW 1993, 3073, 3074 und vom 20. Mrz 2001 - XI ZR 260/00, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgrnde 9; BGH, Urteile vom 13. No- vember 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. Novemb er 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls ist die Berufung insgesamt unz u lssig. So liegt es hier. 2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gesttzt, daû die von der Klgerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen sei. Es hat darber hinaus auch die Urschlichkeit der - unterstellten - Pflichtverletzung fr den bei der Klgerin eingetretenen Schaden ve r - - 6 - neint. Beide Erwgungen sind voneinander unabhngig und tragen das Ergebnis jeweils selbstndig. Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat sich die Klg e - rin in der Berufungsbegrndung nur mit der angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten befaût. Die zweite Erwgung des Landgerichts, es fehle auch an der Urschlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung fr den Schaden, wird in der Berufungsbegrndung nicht - jedenfalls nicht in e i - ner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gengenden Weise - angegriffen. a) Entgegen der Ansicht d er Revision wird die in der Berufungsb e - grndung enthaltene Behauptung, die Klgerin htte bei pflichtgemûem Handeln der Beklagten "die Mglichkeit besessen, die Mngel zu beh e - ben und fr eine fristgerechte akkreditivkonforme Einreichung der U n - terlagen zu sorgen", den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht g e recht. Die Berufungsbegrndung muû die Punkte im einzelnen bezeic h - nen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, und darber hinaus a n - geben, aus welchen Grnden der Berufungsklger die angefochtene En t - scheidung in dem angegebenen Punkt fr unrichtig hlt (Senatsbeschluû vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Senatsurteil vom 20. Mrz 2001 aaO jeweils m.w.Nachw.). Beide Voraussetzungen erfllt der genan n te Vortrag nicht. aa) Er lût schon nicht erkennen, daû sich die Klgerin mit der B e - rufung berhaupt gegen die Ausfhrungen des Landgerichts zum fehle n - - 7 - den Ursachenzusammenhang wendet. Ihre Behauptung, sie htte noch rechtzeitig akkreditivkonforme Unterlagen nachreichen knnen, erwhnt die Klgerin in der Berufungsbegrndung lediglich im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Bestehen von Aufklrungs- und Mitteilung s - pflichten der Beklagten. Daû hiermit zugleich die Ausfhrungen des Landgerichts zum Ursachenzusammenhang angegriffen werden sollten, wird weder ausdrcklich gesagt noch wird es aus dem Zusammenhang heraus erkennbar. Nicht einmal auf den Hinweis der Beklagten in der B e - rufungserwiderung, zum fehlenden Ursachenzusammenhang enthalte die Berufungsbegrndung keine Ausfhrungen, hat die Klgerin eine en t - sprechende Klarstellung vorg e nommen. bb) Die genannte Behauptung lût darber hinaus nicht erkennen, aus welchen tatschlichen oder rechtlichen Grnden die Klgerin die Ausfhrungen des Landgerichts zum fehlenden Ursachenzusammenhang fr unzutre f fend hlt. Das Landgericht hat seine Auffassung damit begrndet, daû die Klgerin nicht in der Lage gewesen sei, die Frachtpapiere und die Ve r - sandliste auf die Akkreditivbedingungen abzustimmen, da sie die erste im Kaufvertrag vereinbarte Teillieferung bereits vor Kenntnis der Akkr e - ditivbedingungen bewirkt habe. Daû neue akkreditivkonforme Frachtp a - piere noch nach dem Versand der Ware zu beschaffen gewesen wren, sei nicht nher dargetan. Die Berufungsbegrndung enthlt keinen Hi n - weis, aus welchen Grnden diese Ausfhrungen nach Auffassung der Klgerin unzutreffend sind und die Abweisung der Klage nicht tragen sollen. Mit ihrer Behauptung, sie htte die Mngel der vorgelegten D o - kumente beheben und noch fr eine fristgerechte akkreditivkonforme - 8 - Einreichung der Unterlagen sorgen knnen, beschrnkt sich die Klgerin vielmehr auf die bloûe Wiederholung ihrer - vom Landgericht als nicht ausreichend erachteten - erstinstanzlichen Behauptung. Zwar hngt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zulssigkeit des Recht s - mittels nicht davon ab, ob die Berufungsgrnde schlssig dargetan oder rechtlich haltbar sind (Senatsurteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, NJW 1991, 1106; BGH, Urteile vom 9. Mrz 1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559 und v om 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126). Dies ndert aber nichts daran, daû sie in der Ber u - fungsbegrndung jedenfalls in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. entsprechenden Weise bezeichnet sein mssen (Senat s - urteil vom 27. Novem ber 1990 aaO). Eine bloûe Wiederholung des e r - stinstanzlichen Vortrags ist hierfr nicht ausreichend. Notwendig ist vie l - mehr eine Wrdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuelle fehle r - hafte Feststellungen des Landgerichts (BGH, Beschluû vom 1. Oktober 1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383). Daran fehlt es hier. b) Die in der Berufungsbegrndung enthaltene Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag gengt ebenfalls nicht den Anford e - rungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ( st.Rspr., vgl. Senatsbeschluû vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628 und Senatsurteil vom 20. Mrz 2001 - XI ZR 260/00, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfec h - tungsgrnde 9). Der Auffassung der Revision, hier gelte etwas anderes, weil die Bezugnahme der Klgerin auf das erstinstanzliche Vorbringen nur eine Erluterung und Ergnzung der Berufungsbegrndung darstelle, in der die Klgerin zumindest knapp dargelegt habe, daû und aus we l - chen Grnden sie die Erwgungen des Landgerichts zur Schadensu r - schlichkeit fr nicht zutreffend halte, ist nicht zu folgen. Nach den vo r - - 9 - anstehenden Ausfhrungen fehlt es entgegen der Auffassung der Revis i - on an der Darlegung so l cher Grnde. III. Die Revision der Klgerin war daher als unbegrndet zurckzuwe i - sen. Siol Mller Jo e res Wassermann Mayen
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