BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 363/02Verkündet am: 1. Juli 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, dieRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den RichterDr. Applfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus einer Ausfallbürgschaftin Höhe von 1 Million DM in Anspruch.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Kreissparkasse H., ge-währte S. I. (im folgenden: Hauptschuldner) in den Jahren 1992/1993mehrere, durch eine Grundschuld gesicherte Kredite mit einem Gesamt-volumen von zunächst 1,871 Millionen DM zur Finanzierung eines Hotel-neubaus in Sc.. Im Frühjahr 1993 hatte der Hauptschuldner zusätzlichenFinanzierungsbedarf, weshalb er bei der Kreissparkasse H. die Gewäh-rung eines langfristigen Darlehens über 227.000 DM und eines Kontokor- - 3 -rentkredites über 909.000 DM beantragte, was zu einem Gesamtkredit-volumen von dann 3,007 Millionen DM geführt hätte. Der Kreditausschußder Kreissparkasse machte am 22. Juni 1993 ein weiteres finanziellesEngagement von der Stellung einer Bürgschaft durch die Beklagte ab-hängig. Nach Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung am25. Juni 1993 und Genehmigung durch den Landrat am 2. Juli 1993 un-terzeichnete der Bürgermeister der Beklagten am 6. Juli 1993 folgende,von der Kreissparkasse H. vorformulierte Bürgschaftserklärung:"Die Kreissparkasse H. hat Herrn S. I., ..., am 22.06.1993 einenKredit zur Finanzierung eines Hotelneubaues in Sc. in Höhe vonDM 3.007.000,00(in Worten: Dreimillionensiebentausend Deutsche Mark)zugesagt.Die Stadt Sc. übernimmt hiermit die Ausfallbürgschaft in Höhe vonDM 1.000.000,00(in Worten: Eine Million Deutsche Mark)gegenüber der Kreissparkasse H. für den zugesagten Kredit vonDM 3.007.000,00 und darüber hinaus für sämtliche Zinsen, Provi-sionen und Kosten, ..."Ebenfalls am 6. Juli 1993 stimmte der Kreditausschuß der Kreis-sparkasse dem zwischenzeitlich geänderten Kreditantrag des Haupt-schuldners auf Bewilligung eines Darlehens über 329.000 DM, einesKontokorrentkredits von 600.000 DM und eines Avalkredits über195.000 DM zu, wodurch sich das Gesamtkreditvolumen auf2,9955 Millionen DM erhöhte. - 4 -Bereits im Jahre 1994 wurden sämtliche ausgereichten Darlehennotleidend. 1997 gab der Hauptschuldner die eidesstattliche Versiche-rung ab. Nach Verwertung sonstiger Sicherheiten berühmt sich die Klä-gerin einer Restforderung in Höhe von 1.921.008,40 DM und nimmt da-her die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.Das Landgericht hat der erstinstanzlich noch auf einen Teilbetragvon 100.000 DM zuzüglich Zinsen beschränkten Klage stattgegeben. Aufdie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgeho-ben und die zweitinstanzlich auf 1 Million DM nebst Zinsen erweiterteKlage abgewiesen. Mit der - ohne jeden ersichtlichen Grund zugelasse-nen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zu-stande gekommen. Der Bürgschaftserklärung lasse sich nicht entneh-men, daß sie sich auch auf bereits ausgereichte sowie alle noch künftigauszureichenden Darlehen erstrecken sollte. Vielmehr beziehe sich die - 5 -Bürgschaftserklärung nur auf die in der Kreditausschußsitzung am22. Juni 1993 diskutierten, nachfolgend jedoch nicht ausgereichten Kre-dite, nicht aber auf die davon abweichende Kreditzusammenstellung,welche Gegenstand der Kreditausschußsitzung am 6. Juli 1993 war. Je-denfalls sei die Bürgschaft formunwirksam, da in der Bürgschaftsurkundedie verbürgte Forderung nicht schriftlich bezeichnet sei.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die inder Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare, zur Abweisung derKlage führende Auslegung des Bürgschaftsvertrages - einer Individual-vereinbarung - durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu bean-standen. Weder verletzt die Auslegung gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze, noch läßtsie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht (Senatsurteil vom 25. Juni2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.). Ob auch eineandere Auslegung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich ohneBelang.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaftmaßgeblich anhand ihres Wortlautes bestimmt. Soweit in der von demBürgermeister verbindlich abgegebenen Bürgschaftserklärung (vgl.BGHZ 137, 89, 93 zu §§ 21, 27 der DDR-Kommunalverfassung vom17. Mai 1990) von dem am 22. Juni 1993 "zugesagten Kredit vonDM 3.007.000" die Rede ist, scheidet eine Besicherung bereits valutier-ter Altkredite begrifflich aus. Der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde ist - 6 -entgegen der Ansicht der Revision insoweit nicht ambivalent. Nach all-gemeinem Sprachgebrauch ist ein bereits ausgereichter Kredit nicht le-diglich "zugesagt". Abgesehen davon hat die Kreissparkasse am 22. Juni1993 keinen Kredit zugesagt. Die in der Kreditausschußsitzung am22. Juni 1993 dem Hauptschuldner in Aussicht gestellten Neukredite- ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM und ein Kontokorrentkreditüber 909.000 DM - sind niemals bewilligt worden mit der Folge, daß dieBürgschaftserklärung insoweit ins Leere geht.2. Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaftwiderspricht weder dem eigentlichen Willen der Parteien, noch verstößtsie gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter Interpretation(vgl. BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99,WM 2001, 1525). Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Revisi-on - nicht zwingend geboten, der Bürgschaftsvereinbarung ungeachtetdes entgegenstehenden Wortlauts den Erklärungsinhalt zugrunde zu le-gen, daß die Beklagte auch alle Altverbindlichkeiten des Hauptschuld-ners absichern wollte. Für eine solch weite Auslegung spricht zwar dieErwähnung des Betrages von 3.007.000 DM, der dem am 22. Juni 1993ins Auge gefaßten Gesamtkreditvolumen entspricht. Andererseits durfteder Bürgermeister der Beklagten bei seiner Unterschriftsleistung am6. Juli 1993 angesichts des Wortlauts der Urkunde davon ausgehen, dieBeklagte werde nur für die am 22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Neu-kredite haften. Eine dergestalt beschränkte Haftung ist auch durchausinteressengerecht. Die Kreissparkasse H., deren bereits ausgereichteKredite durch eine Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen DM abgesi-chert waren, machte - für die Beklagte erkennbar - lediglich ihr weiteresKreditengagement von der Stellung einer Kommunalbürgschaft abhängig. - 7 -Deshalb durfte die Beklagte davon ausgehen, mit ihrer Bürgschaft nurdas am 22. Juni 1993 beabsichtigte weitere Kreditengagement abzusi-chern und nicht darüber hinaus auch noch die Bürgschaft für sämtlicheAltschulden zu übernehmen, was mit einem erheblich höheren Haftungs-risiko verbunden gewesen wäre. Die im Ergebnis verbleibende Unklar-heit, daß sich die Bürgschaftserklärung einerseits ausdrücklich nur aufeinen am 22. Juni 1993 zugesagten (Neu-)Kredit bezieht, andererseitsaber einen Betrag von 3.007.000 DM erwähnt, geht zu Lasten des Gläu-bigers (vgl. BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR98/94, WM 1995, 900, 901), zumal die Kreissparkasse H. den Bürg-schaftstext selbst verfaßt hat.3. Eine Erstreckung der Bürgschaft auf die vom Kreditausschußam 6. Juli 1993 bewilligten Neukredite - Darlehen über 329.000 DM,Kontokorrentkredit über 600.000 DM und Avalkredit über 195.000 DM -scheitert, wie vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls an der in-haltlichen Unbestimmtheit sowie dem Schriftformerfordernis nach § 766Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB. Eine Bürgschaftserklärung muß neben demVerbürgungswillen sowie den Personen des Gläubigers und des Schuld-ners auch die zu sichernde Hauptforderung hinreichend deutlich be-zeichnen (BGHZ 132, 119, 122), weil nur dann die Verpflichtung desBürgen überschaubar bleibt. Zwar schadet eine unklare oder mehrdeuti-ge Formulierung des Bürgschaftstextes dann nicht, wenn die sich darausergebenden Zweifel im Wege der Auslegung behoben werden können.Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herange-zogen werden, sofern sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichen-der Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergibt (BGHZ 76, 187, 189;BGH, Urteile vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, WM 1993, 239, 240 - 8 -und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887). Das istaber vorliegend nicht der Fall.Die von der Kreissparkasse formulierte Bürgschaftserklärung vom6. Juli 1993 bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die am22. Juni 1993 in Aussicht gestellten Kredite in ihrer spezifischen Zu-sammenstellung. Damit wären die vor dem 22. Juni 1993 von demHauptschuldner beantragten, ihm tatsächlich aber nicht gewährten Kre-dite - ein langfristiges Darlehen über 227.000 DM sowie ein Kontokor-rentkredit über 909.000 DM - durch die Bürgschaft gesichert gewesen.Die Bürgschaftserklärung enthält jedoch keine zureichenden Anhalts-punkte dafür, daß sich die Beklagte für andere oder gar für alle künftigenAnsprüche der Kreissparkasse H. aus der bankmäßigen Geschäftsver-bindung mit dem Hauptschuldner verbürgen wollte, zumal eine solche,mit einem ungleich höheren Haftungsrisiko verbundene Globalbürgschaftweder von dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung noch vonder Genehmigung des Landrats gedeckt gewesen wäre. - 9 -III.Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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