BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 365/00 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bu n - desgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unb e - gründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten we r - den nicht erstattet. Gründe: Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig en t - schiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht geltend gemacht werden. - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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