BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 365/09 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 (Fb) aF Zur Aufkl344rungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Inte-ressenkonflikts durch Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditengagements im Rahmen des finanzierten Gesch344fts auf die Erwerber. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - XI ZR 365/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Matthias und Pamp am 5. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337-gabe zur374ckgewiesen, dass es in Ziffer 5 des Urteilstenors statt "die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ... den sich aus der Auszahlung ergebenden Betrag an die Kl344ger zu zahlen" hei337t, "die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ... den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kl344ger zu zahlen". Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 80.988,63 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorvertrag-licher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in Anspruch. 1 - 3 - Die klagenden Eheleute erwarben im M344rz 1999 von der A. Aktiengesellschaft eine Eigentumswohnung in dem Objekt J. in Ha. . Der Kaufpreis betrug 116.424 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kl344ger am 18./23. Februar 1999 mit der Beklagten zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen Darlehensvertrag 374ber 144.000 DM sowie zwei Bausparvertr344ge mit der Beklagten zu 1). Auszahlungsbedingung f374r die Darle-hen war unter anderem der Beitritt der Darlehensnehmer zu einer Mieteinnah-megemeinschaft, die nur mit Zustimmung der Beklagten gek374ndigt werden durf-te. Wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen, traten die Kl344ger der f374r die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft unter Verwaltung der zur H. Unternehmensgruppe geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M. ) bei. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte ebenfalls durch Unterneh-men der H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Zusammenar-beit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahr 2002 erkl344rten die Kl344ger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen unter Beru-fung auf das Haust374rwiderrufsgesetz. In der Folge verlangten sie Schadenser-satz wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzungen der Beklagten. Hier-bei beriefen sie sich - soweit f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - auf eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts wegen des notleidenden Krediten-gagements der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe. 2 Nach einer Anschubfinanzierung in den Jahren 1988/89 hatte die Beklag-te zu 1) der H. Gruppe wegen deren Liquidit344tsschwierigkeiten erhebliche Dar-lehen und Provisionsvorsch374sse gew344hrt, die sich Ende 1998 insgesamt auf ca. 3 - 4 - 24 Mio. DM beliefen. Daneben hatte sie der H. Gruppe erhebliche indirekte fi-nanzielle Unterst374tzung gew344hrt, so etwa durch eine Garantie gegen374ber der L. f374r ein Darlehen von urspr374nglich 2,4 Mio. DM und durch eine B374rg-schaft f374r ein Darlehen der H. Gruppe bei der B. Bank 374ber 5 Mio. DM. Ende 1997/Anfang 1998 war ein Beirat zur 334berwachung der H. Gruppe installiert worden, dem unter anderem das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) A. angeh366rte. Dieser hatte seine Beteiligung an dem Beirat unter anderem damit begr374ndet, dass die Beklagte zu 1) mit Risikokapital in zweistel-liger Millionenh366he zur Verf374gung gestanden habe bzw. immer noch zur Verf374-gung stehe. In der ersten Beiratssitzung im M344rz 1998 wurde eine angespannte Liquidit344tslage konstatiert und in einer weiteren Besprechung festgehalten, dass die latente Gefahr kurzfristig drohender Insolvenz bestehe. In der zweiten Bei-ratssitzung am 23. Juni 1998 wurde f374r 1997/98 ein Ergebnis von voraussicht-lich 190.000 DM prognostiziert und in der dritten Beiratssitzung am 27. Oktober 1998 ein im Wesentlichen zufriedenstellender Gesch344ftsverlauf festgestellt. Zu-vor war das im M344rz 1998 noch mit 280.000 DM valutierende Provisionsvor-schussdarlehen von urspr374nglich 1 Mio. DM, das die Beklagte zu 1) der H. Gruppe 1995 gew344hrt hatte, am 4. M344rz 1998 um weitere 700.000 DM auf-gestockt worden; dieser Aufstockungsbetrag war Teil eines weiteren Darlehens der Beklagten zu 1) an die H. Gruppe 374ber 1,3 Mio. DM, mit dem unter anderem das oben erw344hnte, noch mit 1,4 Mio. DM (urspr374nglich 2,4 Mio. DM) valutie-rende, von der Beklagten zu 1) garantierte Darlehen der H. Gruppe bei der L. teilweise zur374ckgef374hrt werden sollte. Bei der 4. Beiratssitzung im Feb-ruar 1999 wurde sodann ein Verlust der H. Gruppe in H366he von 1 Mio. DM fest-gestellt, der aufgrund der zus344tzlichen Unterdeckung der H. Gruppe zur Insol-venzgefahr f374hre. Im April 2000 teilte die Beklagte zu 1) der H. Gruppe mit, dass keine weitere Liquidit344tshilfe mehr gew344hrt werde. Ab Mitte 2000 wurden sodann f374r diverse Unternehmen der H. Gruppe - unter anderem die hier t344tigen - 5 - Gesellschaften - Eigenantr344ge auf Insolvenzer366ffnung gestellt; das Insolvenz-verfahren wurde im Oktober 2000 er366ffnet. Mit Datum vom 27. November 2001 erstellte die Wirtschaftpr374fungsgesellschaft D. im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes f374r das Kreditwesen einen Pr374fbericht, der sich insbe-sondere mit dem Gesch344ftsbetrieb der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe be-fasst (im Folgenden: Pr374fbericht). Zudem verfasste die P. AG Wirtschaftpr374fungsgesellschaft im Auftrag der Beklagten zu 1) unter dem 22. August 2002 eine Stellungnahme 374ber haftungsrechtliche Risiken des von der H. Gruppe vermittelten Kreditgesch344fts (im Folgenden: P.Stellungnahme). Mit der Klage begehren die Kl344ger - in erster Linie gest374tzt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung - insbesondere R374ckerstattung geleisteter Zinsraten in H366he von 21.315,70 200 nebst Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag keine An-spr374che der Beklagten mehr bestehen, jeweils Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils an der Wohnung, die Abrechung des Bauspargutha-bens und dessen Auszahlung sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz s344mtlicher durch die R374ckabwicklung des Darlehensvertrages entste-hender Sch344den verpflichtet sind. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit dem angefochtenen Urteil (13 U 179/06, ver366ffentlicht bei juris) auf die Beru-fung der Kl344ger im Wesentlichen stattgegeben und dies auf einen Schadenser-satzanspruch der Kl344ger wegen eines aufkl344rungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkonflikts der Beklagten gest374tzt; diesen hat es aus dem erheblichen und insolvenzgef344hrdeten Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe hergeleitet, aufgrund dessen f374r die Beklagte zu 1) sp344testens seit M344rz/April 1998, jedenfalls aber in dem hier relevanten Zeitpunkt im Februar 1999 ersichtlich gewesen sei, dass die H. Gruppe st344ndig erhebliche Liquidi- 5 - 6 - t344tsprobleme hatte, die sie nicht aus eigener Kraft beseitigen konnte und die jederzeit zur Insolvenz f374hren konnten; auch aus der kurzfristigen "Beruhigung" ab April 1998 habe nicht auf eine nachhaltige Beseitigung der Gefahr geschlos-sen werden k366nnen. Das erhebliche eigene Kreditrisiko habe die Beklagte zu 1) wissentlich auf die Kl344ger (in H366he deren Verpflichtungen) abgew344lzt, die vom Vertragsschluss bei geh366riger Aufkl344rung 374ber den schwerwiegenden Interes-senkonflikt der Beklagten zu 1) und dessen Hintergr374nde insgesamt Abstand genommen h344tten. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts noch kommt der Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung zu (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 6 1. Zu Unrecht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsurteil stehe im Hinblick auf die Frage einer Aufkl344rungspflicht der Beklagten wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der erkennende Senat hat vielmehr bereits mehrfach f374r F344lle der vorliegenden Art, die ebenfalls die Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe betreffen, auf eine m366gliche Aufkl344rungspflicht der Be-klagten aus einer schwerwiegenden Interessenkollision im Zusammenhang mit deren Kreditengagement bei der H. Gruppe hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. Sep-tember 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 241/06, 7 - 7 - BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20). Anders als die Nichtzu-lassungsbeschwerde meint, setzt ein aufkl344rungspflichtiger schwerwiegender Interessenkonflikt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht etwa zwingend die drohende Insolvenz speziell eines Bautr344gers/Immobilienverk344u-fers voraus; entscheidender Ankn374pfungspunkt f374r die Aufkl344rungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ist viel-mehr, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, dass die finan-zierende Bank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements im Rahmen des finanzierten Gesch344fts auf den Erwerber abw344lzt (Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41). Eine Divergenz zu h366chstrichterlicher Rechtsprechung liegt entgegen der Auf-fassung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht darin, dass das Beru-fungsgericht einen aufkl344rungspflichtigen Interessenkonflikt unabh344ngig davon bejaht hat, dass das finanzierte Grundgesch344ft - der Immobilienkaufvertrag - von der Immobilienverk344uferin erf374llt worden war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist f374r die Annahme einer Aufkl344rungspflicht der Fi-nanzierungsbank nicht zwingend, dass die mangelnde Bonit344t ihres Kreditneh-mers zum v366lligen Scheitern des Anlagegesch344fts f374hrt; vielmehr kann auch dann, wenn dem Anleger im Umfang begrenztere Nachteile entstehen, eine Aufkl344rungspflicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). 2. Die von diesen Grunds344tzen ausgehende W374rdigung des Berufungs-gerichts, eine haftungsbegr374ndende Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten ergebe sich aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkon-flikts, weil die Beklagte zu 1) ihr eigenes erhebliches und insolvenzgef344hrdetes 8 - 8 - Kreditengagement bei der H. Gruppe auf die Kl344ger abgew344lzt habe, l344sst ent-gegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler er-kennen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, beruht sie nicht auf Geh366rsverletzungen, sondern stellt eine naheliegende W374rdigung des Sach-verhalts dar. 9 a) Rechtsfehlerfrei und mit 374berzeugenden Ausf374hrungen hat das Beru-fungsgericht festgestellt, dass das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe, das nach den rechtsfehlerfreien und von der Nichtzulassungs-beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Ende 1998 einen Umfang von etwa 24 Mio. DM aufwies, jedenfalls bei Abschluss der streitgegenst344ndlichen Vertr344ge im Februar 1999 wegen drohender Insolvenz der H. Gruppe erheblich risikobelastet war. aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein aufkl344rungspflichtiger Interessenkonflikt der finanzierenden Bank nicht erst im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz ihres Kreditschuldners ent-steht. Ausreichend sind vielmehr erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Kreditschuldners (Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30), aufgrund derer das Kreditengagement der Bank notleidend ist (Se-natsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50). Ange-sichts dessen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es sei ausrei-chend, dass aufgrund der vorangegangenen finanziellen Entwicklung der H. Gruppe st344ndig mit einer akuten Insolvenzgefahr habe gerechnet werden m374ssen, ohne dass eine ausreichende Aussicht auf eine nachhaltige Konsoli-dierung bestanden habe, nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und gest374tzt durch den Pr374fbericht und die P.Stellungnahme festgestellt hat, war f374r die Beklagte zu 1) sp344testens seit M344rz/April 1998, je-denfalls aber in dem im Streitfall relevanten Zeitpunkt, Februar 1999, ersichtlich, 10 - 9 - dass die H. Gruppe st344ndig erhebliche Liquidit344tsprobleme hatte, die sie nicht aus eigener Kraft beseitigen konnte und die jederzeit zur Insolvenz f374hren konn-ten. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass in der ersten Sitzung des von der Beklagten zu 1) zur 334berwachung der H. Gruppe installierten Beirats im M344rz 1998 eine angespannte Liquidit344tslage konstatiert und in einer weiteren Besprechung sogar die latente Gefahr kurzfris-tig drohender Insolvenz festgehalten worden sei; im Februar 1999 sei schlie337-lich wegen verschiedener Verkaufsverluste und des Ausscheidens eines der Gesch344ftsf374hrer der H. Gruppe und der sich daraus ergebenden vorgezogenen Abfindungen ein Verlust von 1 Mio. DM festgestellt worden, der aufgrund der zus344tzlichen Unterdeckung der H. Gruppe zur Insolvenzgefahr f374hre. Soweit in den dazwischen liegenden Beiratsitzungen im Juni und Oktober 1998 eine Ent-spannung der Liquidit344tslage und ein "im Wesentlichen zufriedenstellender Ge-sch344ftsverlauf" konstatiert worden war, ist die W374rdigung des Berufungsge-richts, hieraus habe nicht auf eine dauerhafte Entspannung geschlossen wer-den k366nnen, und es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten, dass die in die 334berwachung der H. Gruppe eingebundene Beklagte zu 1) davon abweichend eine positive Fortf374hrungsprognose gestellt habe, frei von Rechtsfehlern. Sie ist angesichts der vom Berufungsgericht dargestellten langj344hrigen Liquidit344tsprob-leme der H. Gruppe und des Umstands, dass die kurzfristige Entspannung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein weiteres Darlehen der Be-klagten zu 1) 374ber 1,3 Mio. DM zur374ckzuf374hren war, sogar 374berzeugend. bb) Die gegen diese tatrichterliche W374rdigung vorgebrachten R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde greifen s344mtlich nicht. Soweit die Nichtzulas-sungsbeschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Be-wertung geh366rswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) auf die Einsch344tzungen der P.Stellungnahme gest374tzt, die nach dem Vortrag der Beklagten als Risikovor-sorgepr374fung auch entlegene Risikobetrachtungen enthalte, 374bersieht sie, dass 11 - 10 - das Berufungsgericht sich keineswegs in seiner Bewertung auf die in der Stel-lungnahme enthaltenen Bewertungen gest374tzt, sondern lediglich die objektiven Fakten, die auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, aus dem Pr374fbericht und der P.Stellungnahme entnommen hat. Entgegen der Ansicht der Nichtzulas-sungsbeschwerde ist dem Berufungsgericht auch kein Fehler bei der Beurtei-lung der Darlegungs- und Beweislast unterlaufen. Anders als die Nichtzulas-sungsbeschwerde r374gt, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, das Fehlen der Insolvenzgefahr zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses zu beweisen. Vielmehr hat das Berufungsgericht - worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - das Vorliegen der Insolvenzgefahr aufgrund der objektiven Umst344nde f374r gegeben erachtet und lediglich angesichts des Finanzierungsverlaufs und der Einbindung der Beklagten zu 1) in die 334berwachung der H. Gruppe jegliche Anhaltspunkte und ausreichenden Vortrag der Beklagten vermisst, die gleichwohl eine positive Fortf374hrungsprognose begr374ndet haben k366nnten. Dies ist angesichts der vom Berufungsgericht aufgezeigten Umst344nde eine m366gliche - dar374ber hinaus auch 374berzeugende - tatrichterliche W374rdigung, die die Nichtzulassungsbeschwerde hinnehmen muss. Den in diesem Zusammenhang gehaltenen Vortrag der Be-klagten, aus Sicht der Beklagten zu 1) habe noch mindestens bis April 2000 eine positive Fortf374hrungsprognose bestanden, hat das Berufungsgericht ent-gegen der R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde nicht etwa 374bergangen, son-dern hat ihn angesichts des Finanzierungsverlaufs der H. Gruppe, der Einbin-dung der Beklagten zu 1) in deren 334berwachung und angesichts der kurz nach Krediteinstellung folgenden Insolvenzantr344ge in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung als nicht ausreichend erachtet. Hiermit ist zugleich der R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe dar-auf hinaus, dass jeder Versuch, bei positiver Fortbestehensprognose zeitweise Liquidit344tsengp344sse eines Unternehmens durch Bankkredite zu 374berwinden, - 11 - praktisch unm366glich w344re, der Boden entzogen. Das Berufungsgericht hat viel-mehr in tatrichterlicher W374rdigung festgestellt, dass von einer positiven Progno-se nicht auszugehen war. 12 b) Zulassungsgr374nde zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte zu 1) habe das erhebliche eigene Kreditrisiko wissentlich auf die Kl344-ger (in H366he deren Verpflichtungen) abgew344lzt. Wie bereits oben ausgef374hrt, setzt eine Aufkl344rungspflicht der Finanzierungsbank wegen eines schwerwie-genden Interessenskonflikts nicht etwa zwingend ein Kreditengagement der Bank bei dem Bautr344ger/Immobilienverk344ufer voraus. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, ob die Finanzierungsbank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements auf den Erwerber abw344lzt (Se-natsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41). Darauf, dass dies gerade auch bezogen auf das Kreditengage-ment der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Ja-nuar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20). Entscheidend kommt es auf die Verlagerung des eigenen notleidenden Kreditrisikos zum Nachteil des Er-werbers an. aa) Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und dar374ber hinaus auch 374berzeugend bejaht. Danach folgt das aufkl344rungspflichtige Eigeninteres-se der Beklagten daraus, dass die Beklagte zu 1) nur durch den Absatzerfolg 13 - 12 - der H. Gruppe ihr insolvenzgef344hrdetes Kreditengagement bei der Gruppe we-nigstens teilweise zur374ckf374hren konnte und zugleich durch den von ihr verlang-ten Mietpoolbeitritt der Erwerber sowie durch die mit ihnen abgeschlossenen Darlehens- und Bausparvertr344ge zus344tzliche Schuldner und Sicherheiten er-hielt. Dies ging zu Lasten der Erwerber, die mit etwaigen Anspr374chen gegen-374ber den Vertriebsgesellschaften und der Mietpoolverwaltung auszufallen droh-ten. bb) Die gegen diese W374rdigung gerichteten Angriffe der Nichtzulas-sungsbeschwerde greifen nicht. 14 Wie schon oben dargelegt, setzt eine Aufkl344rungspflicht, anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, nicht zwingend voraus, dass die mangelnde Bonit344t des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Kreditnehmers der finanzierenden Bank zum v366lligen Scheitern des Projekts f374hrt; ausreichend ist vielmehr, wenn dem Anleger - wie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Nachteile entstehen (Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Der Einwand der Nichtzulas-sungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten 374ber-gangen, eine Insolvenzreife der Vertriebsunternehmen habe nicht die Realisie-rung des Gesamtgesch344fts gef344hrdet, greift schon aus diesem Grund nicht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten im 334brigen keineswegs 374bergangen, sondern lediglich - was die Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsfehlerfreie tatrichterliche W374rdigung hinnehmen muss - f374r nicht durch-greifend erachtet. Mit ihrer R374ge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Aufkl344rungspflicht wegen eines Interessenkonflikts denknotwendig (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Beeintr344chtigung der Interessen der Darlehensnehmer voraus-setze, die Liquidit344tsschwierigkeiten der H. Gruppe aber keine entscheidende Beeintr344chtigung der Interessen der Anleger darstellten, 374bersieht die Nichtzu- 15 - 13 - lassungsbeschwerde die f374r das Gesamtgesch344ft bestehende Bedeutung der H. Gruppe, mit der die Beklagte zu 1) und die Verk344uferin bei der Anbahnung und Abwicklung des finanzierten Anlagegesch344fts in institutionalisierter Weise zusammen gearbeitet haben. Unternehmen der H. Gruppe waren als Vertreiber der Immobilie, als Vermittler der von den Beklagten durchgef374hrten Finanzie-rung und als Verwalter der Mieteinnahmegemeinschaft, der die Anleger nach den Vertragsbedingungen der Beklagten zu 1) zwangsweise beitreten mussten, in mehrfacher Hinsicht als Vertragspartner der Kl344ger bei der Durchf374hrung des finanzierten Anlagegesch344fts eingeschaltet. Anders als die Nichtzulassungsbe-schwerde meint, geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht etwa nur um die "theoretische M366glichkeit von Schadensersatzanspr374-chen" der Anleger gegen die Vermittler-/Verwaltergesellschaften, mit denen die Anleger ausfallen k366nnten. Dabei kommt es nicht einmal auf den von der Nicht-zulassungsbeschwerdeerwiderung hervorgehobenen Gesichtspunkt an, dass die Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts m366glicherweise we-gen einer arglistigen T344uschung durch den Vertrieb einen "konkreten" Scha-densersatzanspruch hatten, den sie bei den in einer finanziellen Notlage befind-lichen Vertriebsgesellschaften wohl nicht h344tten realisieren k366nnen. Die Anleger hatten n344mlich unabh344ngig hiervon schon wegen der vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten - von der Beklagten zu 1) zur Auszahlungsbedingung f374r die Darlehen gemachten - Verpflichtung, auf lange Dauer einer Mieteinnah-megesellschaft beizutreten, f374r den Gesamterfolg ihres Anlagegesch344fts ein erhebliches Interesse am Fortbestehen der H. Gruppe, da die Mietpoolaus-sch374ttungen nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der zwangsweisen Beteiligung an dem Miet-pool f374r die Finanzierungsberechnung der Anleger von entscheidender Bedeu-tung waren. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Beitritt zum Mietpool verfange schon deshalb nicht, - 14 - weil es sich bei den vom Mietpool verwalteten Geldern um Fremdgelder gehan-delt habe, auf welche der Insolvenzverwalter keinen Zugriff habe, ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zutreffend r374gt - neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu ber374cksichtigen ist. Im 334brigen ergibt sich aber auch aus dem Pr374fbericht und der P.Stellungnahme die Bedeutung der Insolvenz der H. Gruppe f374r den Fortbestand der Mietpools; danach besa337en die Mietpools kein eigenes Verm366gen und die Mietpoolaussch374ttungen der H. Gruppe wurden nach deren Insolvenz eingestellt. Der weitere Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe die unmittelbare Durchf374hrung der Mietpoolverwaltung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kl344ger bereits bei einem anderen Unternehmen gelegen, ist nicht nachvollziehbar. Im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist bereits festgestellt, dass die M. Verwalterin des Mietpools war. In tatrichterli-cher W374rdigung, die keine Rechtsfehler erkennen l344sst, hat das Berufungsge-richt zudem den Vortrag der Beklagten, die Mietpoolverwaltung sei seinerzeit schon nicht mehr durch ein Unternehmen der H. Gruppe durchgef374hrt worden, als widerlegt erachtet. 3. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde weist das Berufungsurteil auch keine zulassungsrelevanten Fehler auf, soweit das Beru-fungsgericht die Urs344chlichkeit der Aufkl344rungspflichtverletzung f374r den Ab-schluss des Finanzierungsgesch344fts festgestellt hat. Anders als die Nichtzulas-sungsbeschwerde geltend macht, hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, es sei nichts daf374r ersichtlich, dass sich die Kl344ger bei blo337en wirt-schaftlichen Schwierigkeiten der Vermittlungsunternehmen von einem Woh-nungskauf h344tten abhalten lassen, nicht etwa 374bergangen, sondern lediglich anders als die Nichtzulassungsbeschwerde gew374rdigt. Entgegen der Nichtzu-lassungsbeschwerde ist die W374rdigung des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Kl344ger angesichts der dauerhaften Bindung an die zur 16 - 15 - insolvenzgef344hrdeten H. Gruppe geh366rende Mietverwaltungsgesellschaft bei geh366riger Aufkl344rung 374ber die massiven Liquidit344tsprobleme der Gruppe und das damit in Zusammenhang stehende dringliche Eigeninteresse der finanzie-renden Bank an einem Absatzerfolg, vom Vertragsschluss insgesamt - das hei337t auch bei ungef344hrdeter Durchf374hrung des Kaufvertrags - Abstand ge-nommen h344tten, weder geh366rswidrig noch gar willk374rlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 GG). Sie bewegt sich vielmehr im Rahmen m366glicher tatrichterlicher W374rdigung und ist angesichts der vom Berufungsgericht dargelegten Umst344nde, die vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts stehen, das durch die au337ergew366hnlich intensive Zusammenarbeit von Vertrieb/Verk344ufer/Mietverwalter und Finanzie-rungsbank im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens gepr344gt ist, auch naheliegend. 4. Damit bleibt zugleich die R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde erfolg-los, das Berufungsgericht habe den Kl344gern unter 334bergehung erheblichen Be-klagtenvortrags gem344337 247 249 BGB einen umfassenden R374ckabwicklungsan-spruch zugebilligt (Art. 103 Abs. 1 GG). Steht - wie hier aufgrund der rechtsfeh-lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Kausalit344t zwischen Aufkl344-rungspflichtverletzung und Anlageentschluss fest, so erstreckt sich der Ersatz-anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf alle Nachteile, die aus der Anlageentscheidung erwachsen sind (Senatsurteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271). Nichts anderes ergibt sich aus dem - f374r sich genommen zutreffenden - Hinweis der Nichtzulassungsbe-schwerde darauf, dass eine Aufkl344rungspflichtverletzung grunds344tzlich nur zum Ersatz des Schadens f374hrt, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll. Bei Kapitalanlagen folgt daraus zwar, dass jemand, der nicht Partner des Anlagegesch344fts ist und dem Interessenten nur hinsichtlich eines bestimmten f374r das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts Aufkl344rung schuldet, lediglich f374r die Risiken einzustehen hat, f374r deren Einsch344tzung die Auskunft ma337gebend 17 - 16 - war (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 21 mwN). Dies rechtfertigt hier aber entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde keine Beschr344nkung der Haftung. Ein umfassender R374ckab-wicklungsanspruch ist n344mlich begr374ndet, wenn die Aufkl344rungspflichtverlet-zung nicht nur einen Aspekt, sondern die gesamte Rentabilit344t und Finanzier-barkeit des Anlagegesch344fts betrifft (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 28). Dies ist etwa der Fall, wenn die finanzierende Bank, die den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszah-lung gemacht hat, nicht 374ber spezifische Risiken des konkreten Mietpools auf-gekl344rt hat (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 27 f.). Vergleichbar liegt es im Streitfall angesichts der aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von der Beklagten zu 1) verlangte langj344hrige Bindung der Kl344ger an den Mietpool f374r diese das Risiko barg, ihre Anspr374che, die wegen der zwangsweisen Bindung an den Mietpool f374r ihre Finanzierungsberechnung von entscheidender Bedeu-tung waren, gegen374ber der Mietpoolverwalterin wegen deren finanzieller Notla-ge nicht realisieren zu k366nnen. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsfeh-ler zu dem Ergebnis gelangt, dass den Kl344gern ein umfassender Schadenser-satzanspruch zusteht, mit dem sie so zu stellen sind, wie sie ohne Abschluss des Anlagegesch344fts st374nden. 5. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde schlie337lich gel-tend, dass es zur Frage einer schwerwiegenden Interessenkollision der Beklag-ten zu 1) im Hinblick auf deren insolvenzgef344hrdetes Kreditengagement bei der H. Gruppe divergierende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebe. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht zur Aufkl344rung wegen einer schwerwie-genden Interessenkollision - wie ausgef374hrt - rechtsfehlerfrei und im Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung bejaht. Dass andere Oberlandesge-richte dies anders beurteilt haben, kann eine Zulassung der Revision im vorlie- 18 - 17 - genden Rechtsstreit nicht rechtfertigen. Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unter-schiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Sep-tember 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278 mwN). Da die W374rdigung des Sachverhalts vom jeweiligen Sachvortrag und den Umst344nden des jeweiligen Falles, etwa dem Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses abh344ngt, ist ent-gegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Zulassung der Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung veranlasst (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f. und vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f.). III. Soweit die Beklagte zu 1) gem344337 Ziffer 5 des Tenors des Berufungsur-teils verurteilt worden ist, den sich aus der "Auszahlung" des abzurechnenden Bausparguthabens ergebenden Betrag an die Kl344ger zu zahlen, liegt, worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat, eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts 19 - 18 - wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077 Rn. 40 mwN) - berichtigt werden kann. Nach den Gr374n-den des Berufungsurteils sollte die Beklagte zu 1) antragsgem344337 verurteilt wer-den, das Bausparguthaben abzurechnen und den sich aus der "Abrechnung" ergebenden Betrag an die Kl344ger zu zahlen. Der Tenor war deshalb wie ge-schehen zu berichtigen. Wiechers Joeres Mayen Matthias Pamp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.09.2006 - 15 O 742/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 25.11.2009 - 13 U 179/06 -
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