BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 365/99 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert wird auf 62.362,21 nn DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) die Kläge-rin Anfang Januar 1996 nicht über die erheblichen Risiken einer fristlosenKündigung belehrt und dadurch verhindert hat, daß die Klägerin den Arbeit-nehmer K. vollwertig weiterbeschäftigte. Die Risiken lagen darin, daß die- vom allgemeinen Direktionsrecht nicht gedeckte - Weisung zur Durchführungeiner Bremssonderuntersuchung möglicherweise auch durch den Direktions- - 3 -vorbehalt in Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 18./23. Februar 1985 nichtmehr gerechtfertigt sein konnte: Einerseits war fraglich, ob die Vertragsklauseltrotz zwischenzeitlicher vertraglicher Neugestaltungen noch galt. Zudem istungeklärt, ob der Vorbehalt des einseitigen Rechts, auch niedrigere Tätigkeitenals die vertraglich geschuldete zuzuweisen, im Hinblick auf unabdingbare Kün-digungsschutzrechte vereinbart werden kann (vgl. dazu BAG NZA 1985, 321,322 f). Ferner war in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraumfür die Arbeitsgerichte dadurch eröffnet, daß der hier vereinbarte Direktions-vorbehalt - nur - die Zuweisung "zumutbarer" Arbeiten gestattete. Durch einenHinweis auf die zuvor aufgezeigte Rechtslage mußte der Beklagte zu 3) derKlägerin eine umfassende eigene Abwägung ihrer Entscheidung ermöglichen.Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf eine sol-che Belehrung hin die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, läßt sich nicht mitdem Hinweis der Revision auf die Behauptung erschüttern, die Klägerin sei aufdie Anregung einer Änderungskündigung im Terminsbericht vom 8. März 1996nicht eingegangen, weil sie den Arbeitnehmer K. nicht habe weiterbeschäf-tigen wollen. Da diese Behauptung erst einen späteren Zeitpunkt betraf - alsder Arbeitsgerichtsprozeß schon schwebte -, brauchte das Berufungsgerichthierauf bei seiner Beweiswürdigung allein zum erstmaligen Ausspruch derKündigung Anfang Januar 1996 nicht ausdrücklich einzugehen.Der infolge unzureichender Belehrung eingetretene Schaden ist den Be-klagten zurechenbar. Jedenfalls die übereinstimmende Entscheidung von Ar-beitsgericht und Landesarbeitsgericht, einen Grund der Klägerin zur fristlosenKündigung zu verneinen, war nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Insbe-sondere gibt auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des - 4 -Bundesarbeitsgerichts (AP § 4 BAT Nr. 11; AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 undUrt. v. 11. Februar 1998 - 5 ZR 472/97, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54)keine Hinweise darauf, daß die Entwicklung der Vertragsgestaltung im vorlie-genden Einzelfall noch das hier erforderliche Direktionsrecht der Klägerin zu-gelassen hätte. Diese Rechtsprechung betraf vielmehr nur allgemein die Ar-beitszeitgestaltung.Der Umstand, daß das Arbeitsgericht Frankfurt am Main von einer Auflö-sung des Arbeitsverhältnisses abgesehen hat, unterbricht - auch unter Berück-sichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 12. August2002 (NJW 2002, 2937) - ebenfalls nicht den Zurechnungszusammenhangzwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Scha-den. Zum einen betraf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht den von denBeklagten durch unzureichende Belehrung tatsächlich ausgelösten Ursachen-zusammenhang; denn im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung des Arbeitsge-richts war die Kündigung längst ausgesprochen und ein mehrmonatiger Ar-beitsausfall entstanden. Statt dessen hätte allenfalls der spätere Teil desSchadens möglicherweise durch eine - vom Arbeitsgericht einzuleitende - neueEntwicklung vermieden werden können. Zum anderen gilt im Zivilrecht grund-sätzlich die Gleichwertigkeit aller Schadensursachen (§§ 421, 830, 840 BGB).Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entla-sten sie damit grundsätzlich nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zumSchutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. DasVerhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zufrüheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflus-sung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/Grunsky,3. Aufl. Vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249 - 5 -Rn. 71 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. Vor § 249 Rn. 68 ff; Zugehör/Fischer,Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1067 ff, jeweils m.w.N.). Inwieweit dieserallgemeine Grundsatz auch für mitwirkende Entscheidungen des Gerichts gilt,kann hier offenbleiben. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sichauf eine Meinung in der Literatur stützen konnte, war vertretbar. Insbesonderestand ihr nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesar-beitsgerichts (AR-Blattei 1020.6 Nr. 2 - Kündigungsschutz VI) entgegen; dasBundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nur die unterschiedlichen An-sichten wiedergegeben, aber eine eigene Festlegung vermieden.Der von der Revision erhobene Mitverschuldenseinwand ist schon des-wegen unbegründet, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor demLandesarbeitsgericht - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom25. November 1997 - hilfsweise beantragt hat, das Arbeitsverhältnis gegenZahlung einer Abfindung aufzulösen. Es kommt somit nicht mehr entscheidenddarauf an, daß auch ein Fehler des zweitinstanzlich tätigen Prozeßbevoll-mächtigten nicht die Beklagten entlasten, sondern nur zu einem Innenaus-gleich gemäß § 426 BGB führen könnte.Kreft Kirchhof Fischer !"#
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