ECLI:DE:BGH:2017:070217BXIZR366.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 366/15 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richt erinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Verkehrsanwälte der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenv orstellung der Verkehrsanwä l- te der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Zwar ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch innerhalb der analog geltenden se chsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet. Für die Bewertung des Streitwerts sind die Grundsätze maßgeblich, die der Senat in dieser Sache mit Beschluss vom 12 . Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 434 Rn. 4 ff. ) aufgestellt hat. Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins - und Tilgungsleistungen, die die Klä ger auf die in Streit stehen den V erträge bis zum Widerruf vom 20. Juni 2014 erbracht haben. Dies sind die Ver träge mit den Num mern 005 , 015 und 055 . Allein über die Rückabwicklung dieser Verträge 1 2 3 - 3 - haben die Vorinstanzen , was der Senat durch Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 16. März 1999 XI ZR 209/98, NJW - RR 1999, 1006 unter II. 2 ; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 29) , erkannt. Die Zins - und Tilgungsleistungen belaufen sich auf insgesamt 137.388,66 wie geschehen auf bis 140.000 u- setzen war. Anders als von den Verke hrsanwälten der Kläger beantragt, besteht auch kein Anlass, den Streitwert der Vorinstanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern (BGH, Be schlüsse vom 17. März 2015 II ZR 391/13, juris Rn. 1 ff. und vom 8. Oktober 2015 I ZB 10/15, juris Rn. 1 ). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 O 278/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2015 - 6 U 41/15 - 4
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