BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 367/07 Verk374ndet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 355 Abs. 2 Satz 1 HWiG 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 2 Abs. 1 S344tze 3 und 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Die in der sp344teren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem urspr374nglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen f374r den Darlehensnehmer erkennba-ren Bezug zu dem fr374heren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt wer-den soll. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die R374ckabwicklung eines beiderseits erf374llten Darlehensvertrages, den er und sei-ne Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbe-teiligung geschlossen haben. 1 Der Kl344ger, ein damals 50 Jahre alter, im 366ffentlichen Dienst t344tiger Stadtplaner, wurde von einem f374r die 205-Firmengruppe t344tigen Anlagevermitt-ler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. KG) zu beteili-gen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10. M344rz 1998 einen vorformulier-ten Zeichnungsschein f374r den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der wer- 2 - 3 - benden F. KG mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuz374glich Agio. Die im Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung endet wie folgt: "Ich best344tige, da337 ich eine Zweitschrift der von mir unterzeichneten Be-lehrung 374ber das Widerrufsrecht erhalten habe. Mir ist bekannt, da337 ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut l344uft, wenn ich reklamiere, da337 ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des Zeichnungsscheins) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhal-ten habe und mir dies nicht zu widerlegen ist." Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kl344ger und sei-ne Ehefrau am 3./9. April 1998 einen Vertrag 374ber ein endf344lliges Darlehen in H366he von (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 200) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuh344nderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndeten die Eheleute den treuh344nderisch gehaltenen Ge-sellschaftsanteil und traten au337erdem ihre Anspr374che auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von bei-den Ehegatten unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgen-dem Inhalt beigef374gt: 3 "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erkl344rung des Wi-derrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zur374ckzahlt." Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgem344337 an die Treu-h344nderin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kl344ger und seine Ehefrau am 30. M344rz/3. und 14. April 2003 mit der Beklagten eine als "Ratenkreditvertrag mit staffelm344-337iger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung 374ber eine Nettokreditsumme von 20.372,34 200 mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch Zah-lung der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur voll-st344ndigen R374ckf374hrung des Darlehens am 22. April 2004 insgesamt 26.208,23 200 Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte. 4 - 4 - Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter f374r die F. KG bestellt. 5 6 In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerriefen der Kl344ger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Anspr374che gegen die Beklagte an ihn abgetre-ten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren Fondsbeitritt gerichteten Willenserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kl344ger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamth366he von 20.052,52 200 zuz374glich Rechtsh344ngigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalm344337igen Fondsbeteiligung in Anspruch ge-nommen. Das Landgericht hat der Klage antragsgem344337 stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des Kl344gers, die die Parteien in H366he von 1.350 200 unstreitig ge-stellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 200 verurteilt, die Zug-um-Zug-Verurtei-lung um die Abtretung der Anspr374che des Kl344gers aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die Fondsgesellschaft erg344nzt und das Rechtsmittel im 334bri-gen zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie zur374ckzuwei-sen ist. 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 10 Der Kl344ger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckabwick-lung des Darlehensvertrages gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den Ab-schluss dieses Vertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen h344tten. Das Ehepaar sei durch m374ndliche Verhandlungen mit dem Anlagever-mittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen be-stimmt worden. Nach den Gesamtumst344nden sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes urs344chlich f374r die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die Haust374rsituation geschaffene 334berrumpelungssituation fortgewirkt habe. Der Kausalzusammen-hang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kl344ger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der Zeichnungsschein habe kei-ne ordnungsgem344337e Widerrufsbelehrung enthalten. Ebenso stelle die Vereinba-rung der Vertragsparteien aus M344rz/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des urspr374nglichen Darlehensvertrages hande-le. 11 Bei Abgabe der Widerrufserkl344rung im Dezember 2004 sei das Wider-rufsrecht des Kl344gers und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen ge-wesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen 12 - 6 - des Zusatzes gem344337 247 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung eine unzul344ssige andere Erkl344rung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG nicht in Gang gesetzt worden. Aus 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erge-be sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlosse-nen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rge-sch344fterichtlinie") unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die R374ckzahlung des Darlehensbetrages erloschen. Da der mittelbare Fondsbeitritt der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erst mit der beiderseitigen vollst344ndigen Erf374llung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Gesch344fts. Diese Voraus-setzung sei jedoch nicht erf374llt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass f374r die F. KG im Jahre 2003 ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche f374r eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus. Die Eheleute h344tten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erf374llung des Darle-hensvertrages nachteilige und nicht mehr r374ckg344ngig zu machende Verm366-gensdispositionen getroffen habe. 13 Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kl344ger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Tilgungs- und Zinsleistungen zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kl344ger im Hinblick auf den Schutzzweck des 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentsch344digung, son- 14 - 7 - dern nur die 334bertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die F. KG zustehenden Anspr374chen. Der Kl344-ger m374sse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 15 1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 in einer Haust374rsituation im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des Kl344gers oder seiner Ehefrau gef374hrt wurden (247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG). 16 b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts, mit denen es die Urs344chlichkeit der Haust374rsituati-on f374r den sp344teren Vertragsschluss bejaht hat. 17 aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwoh-nung zu seiner sp344teren Vertragserkl344rung bestimmt worden ist. Dabei gen374gt eine Haust374rsituation bei der Vertragsanbahnung, die f374r den sp344teren Ver-tragsschluss jedenfalls mit urs344chlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit, den ihm sp344ter angebotenen Vertrag zu schlie337en oder davon Abstand zu nehmen, beeintr344chtigt war (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 393, vom 20. Januar 18 - 8 - 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11). Ein enger zeitli-cher Zusammenhang zwischen der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserkl344rung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Urs344ch-lichkeit der Haust374rsituation f374r den sp344teren Vertragsschluss. Die Indizwirkung f374r die Kausalit344t nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392, vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 15, vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rn. 22 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Welcher Zeit-raum hierf374r erforderlich ist und welche Bedeutung m366glicherweise auch ande-ren Umst344nden, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fonds-beitritt gerichteten Willenserkl344rung im Rahmen der Kausalit344tspr374fung zu-kommt, ist Sache der tatrichterlichen W374rdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 19, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831 Rn. 11, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20, vom 22. Januar 2008 - XI ZR 6/06, BKR 2008, 254 Rn. 30 und vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalit344t ohne R374cksicht auf die Umst344nde des Einzelfalls entf344llt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292 Rn. 20). bb) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grunds344tzen, unter W374rdigung der Umst344nde des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalit344t trotz der in dem Zeichnungsschein enthaltenen - fehlerhaf- 19 - 9 - ten - Widerrufsbelehrung und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichter-liche W374rdigung ist vertretbar, verst366337t nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revi-sion sich f374r ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Ur-teil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgef374hrt hat, es begegne keinen rechtlichen Beden-ken, dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusam-menhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des dortigen Kl344gers trotz ordnungsgem344337er Wider-rufsbelehrung erblickt habe, l344sst sich diese Erw344gung auf den vorliegenden Fall nicht 374bertragen. Denn der hiesige Kl344ger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begr374ndung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, 374ber sein Widerrufsrecht bez374glich des mittelbaren Fondsbeitritts nicht ordnungsge-m344337 belehrt worden: Die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein ist fehlerhaft, weil sie je-denfalls in Gestalt der Empfangsbest344tigung f374r die Zweitschrift der Belehrung 374ber das Widerrufsrecht eine unzul344ssige andere Erkl344rung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG enth344lt; ob der hieran anschlie337ende weitere Satz eben-falls den Tatbestand dieser Vorschrift erf374llt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schlie337t der Schutzzweck des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeintr344chtigen (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzul344ssig sind aber insbesondere Erkl344rungen, die einen ei-genen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (Se-natsurteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13). Hierunter f344llt ein mit der Widerrufsbelehrung verbundenes Empfangsbekenntnis jeden-falls dann, wenn f374r den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausge- 20 - 10 - staltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach n344her bestimmte Widerrufsbelehrung, und die Best344tigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24). Diese Vorausset-zungen sind hier erf374llt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Flie337text abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten Widerrufsbelehrung insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erkl344rung erweckt, der durch das Vorhanden-sein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbest344tigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den ge-samten Textblock umgebenden Umrandung noch verst344rkt wird (vgl. hierzu Se-natsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 25). cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im Zeichnungsschein ent-haltenen Widerrufsbelehrung letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzureichenden Belehrung hinsichtlich des Fondsbeitritts, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusam-menhang zwischen der Haust374rsituation und dem sp344teren Abschluss des Dar-lehensvertrages. Hierbei wird 374bersehen, dass die f374r den Fall ordnungsgem344-337er Widerrufsbelehrung angenommene Unterbrechung des Kausalzusammen-hangs auf der Erw344gung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegesch344ft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgem344337er Belehrung nicht aus374be, werde dies re-gelm344337ig bewusst tun (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Rn. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des Ver-brauchers verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene Wi-derrufsbelehrung gerade - wie hier - mit einer Beeintr344chtigung der Verdeutli-chung des Widerrufsrechts verbunden war. 21 - 11 - c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die Subsidiarit344tsklau-sel in 247 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Gesch344ft nach 247 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung darstellt. 247 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszule-gen, dass die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes auf Real- und Perso-nalkreditvertr344ge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf erm366glicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Ge-setz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 334 f., vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 39 und vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des Kl344gers und seiner Ehefrau nach dem Verbraucherkreditgesetz gem344337 247 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG sp344testens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragser-kl344rung und damit bereits im April 1999 erloschen ist. 22 d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG im Dezember 2004 nicht abgelaufen war. 23 aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des Darlehens-vertrages am 9. April 1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag ent-haltene Widerrufsbelehrung gen374gte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des Darle-hens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erkl344rung des Widerrufs bzw. nach Aus-zahlung zur374ckzahle, enthielt sie entgegen 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG eine unzu- 24 - 12 - l344ssige andere Erkl344rung (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 25, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 13, vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14). Da nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gem344337 247 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem 247 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG. bb) Entgegen der Ansicht der Revision l366ste auch die mit dem "Raten-kreditvertrag" im M344rz/April 2003 erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Lauf der Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG hinsichtlich des urspr374nglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gem344337 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 247 9 Abs. 2 EGBGB eine nachtr344gliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138) geschlossene Altvertr344ge m366glich (M374nchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl., Art. 229 247 9 EGBGB Rn. 5; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., Art. 229 247 9 EGBGB Rn. 4; Tonner BKR 2002, 856, 857 f.; Martens VuR 2008, 121, 122). 25 Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachtr344glich abgegebene Erkl344rung 374berhaupt einen f374r den Darle-hensnehmer erkennbaren Bezug zu der fr374heren Vertragserkl344rung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, das nicht nur die 344u337ere Ge-staltung, sondern auch die inhaltliche Abfassung der Widerrufsbelehrung betrifft 26 - 13 - (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24) und f374r die nach-tr344gliche Belehrung ebenso gilt wie f374r die rechtzeitige (M374nchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., 247 355 Rn. 54; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 355 Rn. 19). Die der Vereinbarung aus M344rz/April 2003 beigef374gte Widerrufsbeleh-rung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den urspr374nglichen Darlehens-vertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachtr344gliche Belehrung im Sin-ne von 247 355 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass es in der formu-larm344337igen Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag aus M344rz/April 2003 unter der 334berschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" unter anderem hei337t, der Kreditnehmer k366nne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch aus-374ben. Dass mit dieser Formularerkl344rung, die nach dem Gesamtzusammen-hang der "neuen" Widerrufsbelehrung ersichtlich an die darin bestimmte zwei-w366chige Widerrufsfrist ankn374pft, eine f374nf Jahre zuvor aufgrund eines fr374heren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschlie337t sich nicht. 2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des Kl344gers und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensver-h344ltnis durch die nicht in einer Haust374rsituation abgeschlossene Vereinbarung vom 30. M344rz/3. und 14. April 2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt h344tten, entfallen. 27 a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen tilgungsfrei-en Kredits in ein Annuit344tendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts 28 - 14 - f374hrenden vollst344ndigen Leistungserbringung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Um-schuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertrags344nderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, l344sst diese 304nderung den urspr374ngli-chen Vertrag und damit auch das diesbez374gliche Widerrufsrecht nach 247 1 HWiG unber374hrt (BGH, Urteile vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grunds344tzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverh344ltnis aufzuheben und durch ein neu begr374ndetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer blo337en Ver-trags344nderung auszugehen (Senatsurteil vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079; BGH, Urteile vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, WM 1986, 135, 136, vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252 und vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). b) Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der im M344rz/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem urspr374nglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Nova-tion gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht einger344umt wur-de, weil nur die auf f374nf Jahre beschr344nkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, w344hrend die Tilgung des 1998 gew344hrten Darlehens erst nach 15 Jahren erfol-gen musste (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche W374rdi- 29 - 15 - gung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrunds344tze verst366337t oder we-sentlichen Prozessstoff au337er Acht l344sst. Allein der Hinweis auf die 334berschrift "Ratenkreditvertrag", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.04.2003" und die Verk374rzung der Gesamtlaufzeit um f374nf Jahre gen374gt hierf374r nicht, weil weitere Indizien deutlich f374r die Einordnung als blo337e Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Gr366337enordnung nach im Wesentli-chen gleich und die Kontof374hrungsgeb374hren blieben praktisch unver344ndert. Trotz der Bezeichnung als "Ratenkreditvertrag mit staffelm344337iger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endf344lliges Darlehen. Neue oder andere Si-cherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgeb374hr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Vertr344ge wurden unter derselben Kontonummer gef374hrt. c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus f374r eine als Novati-on zu behandelnde Umschuldung ergeben. 30 3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht aller-dings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufser-kl344rung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens im April 2004 gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen. 31 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist f374r die Frage der bei-derseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgesch344ft ab-zustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374n- 32 - 16 - det ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Ge-sch344ft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27). 33 b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entschei-dung des EuGH vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869 Rn. 49) ist zudem gekl344rt, dass der in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG normierte Erl366schenstatbe-stand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verst366337t. Vielmehr hat der EuGH die besonderen Regeln des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade f374r den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden Vertragsteilen erf374llten Darlehensvertrag verbundene kapitalm344337ige Beteiligung an einer Fondsgesellschaft noch nicht vollst344ndig abgewickelt bzw. beendet ist. c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, WM 2009, 2366 Rn. 18 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 183, 112 bestimmt; siehe auch Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rn. 12 ff., vom 10. November 2009 - XI ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rn. 16 ff. und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15) n344her ausgef374hrt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Ma337geblich ist hierf374r in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Ber374cksichti-gung des verbundenen Gesch344fts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass es f374r das Erl366schen des Wider-rufsrechts allein auf das Vertragsverh344ltnis ankommt, in dem das Widerrufs-recht des Verbrauchers entstanden und ausge374bt worden ist. Eine Einschr344n-kung des Erl366schenstatbestandes durch eine Erstreckung des Tatbestands- 34 - 17 - merkmals der beiderseitigen Erf374llung auf das verbundene Rechtsgesch344ft scheidet deshalb aus. 35 d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angef374hrten Bedenken s344mtlich nicht durch, so schei-tert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24. November 2009 (XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16 f.) entschieden hat, ist 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit R374cksicht auf die 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar, wenn die vollst344ndige Abl366sung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1. Januar 2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124 Rn. 9) f374r vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollst344ndig abgewickelte Dauerschuldverh344ltnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor. 4. Das Berufungsgericht hat schlie337lich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus 247 1 Abs. 1 HWiG verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff. 36 5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG, die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der R374ckgew344hr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung verweist. Diese R374ge muss schon aus tats344chlichen Gr374nden erfolglos bleiben. Obwohl der Kl344ger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 200 an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur R374ckzahlung von 20.052,52 200. Dieser Betrag, der dem Bruttokreditbetrag im Darlehensvertrag 37 - 18 - vom 3./9. April 1998 entspricht und den der Kl344ger ausdr374cklich als Gesamtfor-derung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in unverj344hrter Zeit, auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 773/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2007 - 8 U 121/06 -
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