BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 368/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2 InsO § 133 Abs. 1 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslas t schriften bei vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabenbasis. b) Zum Einwand der Vorsatzanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächt i- gungslastschriften. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09 - LG Paderborn AG Lippstadt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 22. August 2011 eing e- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Ric hter Wiechers , die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. November 2009 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der b e- klagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die zwischen dem 3. April und dem 18. Juli 2006 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Giroko n- to der Schuldnerin abgebucht worden sind. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, das vereinb a- rungsgemäß auf Guthabenbasis geführt werden sollte. Der Schuldnerin wurden jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt. Nach den für 1 2 - 3 - diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) galt eine Lastschrift als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang eines Rechnung s- abschlusses Widerspruch erhoben hatte. Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldn erin im Zeitraum vom 3. April bis zum 18. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 4.310,31 15 Lastschriften, denen in 12 Fällen Dauerschuldverhältnisse zugrunde lagen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolven z- verwalt er mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin b e- stellt. Er versagte im Schreiben vom 26. Juli 2006 sämtlichen seit dem 1. April 2006 gebuchten Lastschriften die Genehmigung und forderte die Beklagte auf, das sich aus dem Widerruf ergebende Guthaben an die Insolvenzmasse au s- zuzahlen. Am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.310,21 e- ric h teten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos gebli e- ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe am 26. Juli 2006 den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen. Diese seien nicht zuvor von der Schuldnerin konkl u- dent genehmigt worden. In der Fortsetzung der verkehrsüblichen Kontonutzung durch die Schuldnerin könne keine k onkludente Genehmigung der Lastschrif t- buchungen gesehen werden. Auch aus dem bloßen Schweigen des Bankku n- den sei keine konkludente Genehmigung von Buchungen zu folgern. Dem Bankkunden müsse der Widerspruch trotz gleichzeitiger Nutzung des Kontos offen steh en, da ansonsten die durch die AGB eingeräumte Widerspruchsfrist praktisch erheblich verkürzt werde. Der Widerruf des Klägers sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er keine sachlichen Gründe gegen die einzelnen Lastschriften vorgebracht habe. II. Di es hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des B e- rufungsgerichts zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschrif t- buchungen durch die Schuldnerin sind nicht rechtsfehlerfrei, sodass ungeklärt ist, ob der Lastschriftenwiderruf d es Klägers wirksam war. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Ei n- tritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 26. Juli 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile 6 7 8 9 - 5 - vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; jeweils mwN). Ein Widerruf des Inso l- venzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchu n gen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11). 2. Keinen Bestand hat hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die streitbefangenen Lastschriften nicht durch schlüssiges V erhalten genehmigt. a) Zwar trifft es zu, dass die kontoführende Bank der weiteren Nutzung eines Girokontos als solcher nicht entnehmen kann, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten K ontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19 und vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17). b) Jedoch schöpft das Berufungsgericht dam it den ihm von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen unte r- breiteten Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revision s- verfa hren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu klär en ist jedoch, ob alle erheblichen U m- stände umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 10 11 12 - 6 - - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung hält die ta t- sächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. aa) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen in Betracht kommt, wenn diese der Erfüllung von Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung dienen. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Best and haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehm e- rischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann nämlich die Zah l- ste l le damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteile vom 20. Ju li 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171 /09 , WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - XI ZR 152/09 , WM 2011, 1267 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass den streitigen Las t- schriftbuchungen überwiegend laufende Verpflichtungen aus Dauerschuldve r- hältnissen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zugrunde lagen. Es hat j e- doch nicht erwogen, dass deswegen eine zeitnahe Überprüfung der streitigen Lastschriften durch die Schuldnerin zu erwarten sein könnte und nach einer angemessenen Überlegungsfrist die vollständige oder teilweise konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Schuld nerin in Betracht kam. Der E r- klärungswert dieser Umstände geht über die Tatsache einer schlichten Kont o- führung hinaus. 13 14 - 7 - bb) Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht in Betracht gezogen, dass es, wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Beruf ungsurteils entschieden hat, - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfung s frist - für eine Genehmigung einzelner Lastschriften sprechen kann, wenn der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überw eisungen erst ausreichende Kontodeckung siche r- stellt, ohne die die kontoführende Bank diese Lastschriften nicht ausgeführt hä t- te (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24). Dies liegt insbesondere nahe, wenn der Kontoinhaber - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank geha l- ten war, das betreffende Konto ausschließlich auf Guthabenbasis zu führen. Das Berufung sgericht hat entsprechende Anhaltspunkte, die - worauf die Rev i- sion zutreffend hinweist - durch die vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Kontoauszüge belegt sind, nicht in seine Erwägungen einbezogen. III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungs gerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es fehlt bereits Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen zu den tatsächlichen Voraussetzungen der erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Diese richtet sich im Fall der Genehmigung einer Lastschriftbuchung ohnehin im Allgemeinen gegen den Gläubiger als Empfänger der Leistung und nicht gegen die Schuldnerbank als bloße Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt, ih ren Verpflichtungen aus dem Giro - bzw. Zahlungsdienstevertrag (vgl. Lastschriftabkommen 2002, 15 16 17 - 8 - Abschn. I Nr. 6 und Absch n . II Nr. 1; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 55, 107; neuerdings Art. 65 Abs. 2 der Richt linie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Abl. 2007 L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 ff., § 675o Abs. 2 BGB) nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BG HZ 174, 84 Rn. 44; Bork in Festschrift Fischer, 2008, S. 37, 46 f.; ders., ZIP 2008, 1041, 1048 f.; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.680). Die Revisionserwiderung behauptet nicht, dass Vortrag des Klägers zum Benachte i- lig ungsvorsatz der Schuldnerin und zu entsprechender Kenntnis der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden wäre. Unabhängig davon könnte sich der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf eine Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ber ufen. Dies e setzt voraus, dass die Beklagte als Anfechtungsgegner die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Benachteiligung von Insolven z- gläubigern durch die angefochtene Rechtshandlung kannte. Dazu hat der Kl ä- ger ebenfalls nichts vorget ragen, insbesondere keine Umstände da r getan, die aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt einer etwaigen konkludenten Genehm i- gung einzelner Lastschriften zweifelsfrei auf eine drohende oder bereits eing e- tretene Zahlungsunfähigkeit hingewiesen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 10). Er nennt weder den Zeitpunkt, zu dem die Schuldnerin für die Beklagte erkennbar nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, noch stellt er dar, wa nn bei der Schuldnerin unter Berücksichtigung bestehender und künftig fällig werdender Verbindlichkeiten eine erhebliche Liquiditätslücke eing e treten ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 und vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, WM 2009, 2229 Rn. 11). Fe h- lender Vortrag zur - zumindest drohenden - Zahlungsunfähigkeit wird nicht 18 - 9 - durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Führung des Geschäftsko n- tos der Schuldnerin auf Guthabenbasis ersetzt, da dadurch die Schuld nerin l e- diglich keinen Kredit auf dem Geschäftskonto erhält, eine allgemeine Liquid i- tät s lücke aber nicht feststeht. Die pauschale, nicht weiter konkretisierte Darste l- lung des Klägers, aus Kontounterlagen seien einzelne Rücklastschriften ersich t- lich, nennt zwar ein gewichtiges Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10), belegt aber für sich weder sachlich die - drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schul d- nerin noch liefert sie zeitliche Angabe n dazu, ob die drohende Zahlungsunf ä- higkeit vor Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriften erkennbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 240/09, NZI 2011, 17 Rn. 13). IV. Da weitere tatsächliche Feststellungen, insbesonde re zu früheren Wide r- sprüchen der Schuldnerin gegen Lastschriftbuchungen aus solchen Daue r- schuldverhältnissen, die den streitigen Lastschriften zugrunde liegen, sowie zur Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und hierzu den Parteien im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu 19 - 10 - geben sein wird, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deswegen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Wiechers Mayen Ellenberger Maihold Pamp Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 C 119/08 - LG Paderborn, Entscheidung vom 25.11.2009 - 5 S 47/09 -
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