BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 369/08 Verkündet am: 31. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 138, 290 a) Eine Prozes spartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über ta t sächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit fa l- sche Angaben zu machen. b) E ine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächl i- chen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - XI ZR 369/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 31. Mai 2011 dur ch den Vorsitzenden Richter Wiechers, de n Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 29. September 2008 aufg e hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurüc k verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusamm enhang mit dem von der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Kl ä- gerseite. Die Klägerseite erwarb im Herbst 1998 zu Steuersparzwecken eine E i- gentumswohn ung im Objekt S . Straße in O . . Der Kauf preis b e trug 159.933 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der B e klagten zu 1), die dabei zugleich für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 2 - 3 - zu 2) auftrat, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausda r lehen in Höhe von 197.00 0 DM sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eige n- tumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I . GmbH (im Folgenden: I . ) und die B . mbH (im Folgenden: B . ), zwei Unternehmen der H . Gruppe (im Folgenden: H. ), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) in Z u- sa mmenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insbesondere unterzeic h- nete die Klägerseite unstreitig unter anderem einen Objekt - und Finanzierung s- vermittlungsauftrag. In mehreren, von der Klägerseite vorgelegten Mustern so l- cher Objekt - und Finanzi e rungs vermittlungs aufträge heißt es: "Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o.g. Objekt und die Finanzi e rung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Fi r- men zu den dort genannten Gebührensätzen ausgefüh rt werden." Nach ebe n- falls unbestrittenem Vortrag der Klägerseite sollte ausweislich Punkt 4 des O b- jekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrages die B . eine Finanzi e- rungsvermittlungsgebühr in Höhe von 2% der Finanzierungssumme und au s- weislich Punkt 5 die I . eine Courtage in Höhe von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge au s gezahlt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerseite - gestützt auf einen Schadense r- satzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspfl ichtverletzung - die Rüc k- abwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Za h lungsansprüche bestehen, Zug um Zu g gegen Auflassung des Miteige n tumsanteils, sowie die Feststellung, dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Z u- sammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerseite unter ande rem darauf, dass sie durch den O b- 3 - 4 - jekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermit t- lungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgerich t hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewi e sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerseite die Wiederherste l lung des landgerichtlichen Urteils. E ntscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, da die Beklagtense i- te nicht verpflichtet gewesen sei, die Klägerseite auf die Höhe der Vertriebspr o- visionen hinzuweisen. Insbesondere habe die Bekl agtenseite keinen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Geschäfts g e- habt, denn die Klägerseite habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Kau f- preis der Eigentumswohnung sittenwidrig überhöht gewesen sei. Im Ergebnis der Be weisaufnahme stehe fest, dass der Kaufpreis nur 60% über de m Ve r- kehrswert gelegen habe. Auch eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwi e- 4 5 6 - 5 - genden Interessenkonflikts der Beklagtenseite habe nicht bestanden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) bereits bei Darl e- hensgewährung im Oktober 1998 habe erkennen können, dass ihr Engagement bei der H. n otleidend werden würde. Nachdem sich durch ein Darl e hen der Beklagte n zu 1) im Mai 1998 die Liquiditätslage der H. e ntspannt gehabt habe, sei im Oktober 1998 ein im Wesentlichen zufrieden stellender G e- schäft s verlauf festgestellt worden. Die sich im Jahre 1999 verschlechternde wirtschaftliche Lage der H. , die erst Mitte 2000 zu deren Insolvenzreife g e führt habe, sei im Oktober 1998 noch nicht relevant gewesen. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage eines möglichen Aufklärungsverschuldens im Zusa m menhang mi t den im Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewi e senen Vertriebsprovisionen befasst hat. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer grun dsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so w e- sentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehr s- wert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 17 mwN). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beruf ungsgericht eine solche sittenwidrige Übervorteilung hier nicht festgestellt hat. 7 8 - 6 - 2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagtenseite für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisi o- nen aber nicht a b schließend v erneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der F i- nanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondspr ospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 20 mwN). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden vergleic h- baren Fällen institutio nalisierten Zusammenwirkens entschieden hat (vgl. S e- natsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die Kenntnis der Beklagten von einer solchen arglist i gen Täuschung de r Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anl a- geobjekt objektiv ev i dent ist. Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen geg eben. Die Klägerseite hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt - und Fina n- zierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt worde n, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentum s- wohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren Ve r triebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zw i- schen Vertrieb und Beklagtenseite wese ntlich höhere Vertriebsprovisionen an die Vermittler geflossen seien. 9 10 - 7 - Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufkl ä ren müssen. Wie der erkennende Sena t in seinem nach Erlass des Berufung s urteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) en t- schieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag, von dem gemäß den nachstehend en Ausfü h- rungen unter 3. entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Strei t- fall auszugehen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinwe i- ses, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermit tlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten G e- bührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszul e gen, dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Cou rtage bezeichneten Provisi o- nen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsg e- sellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsu r teil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28 ff.). Dies war aber nach dem unter B eweis g e stellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsäc h lich wesentlich höhere Provisionen an die Vermittler gezahlt werden sollten und wurden. Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010 gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt - und Finanzierungsvermit t- lungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärung s- verschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht b e- rücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter di esem Gesichtspunkt noch nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erfo r- derlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen. 11 12 - 8 - 3. Entgegen der A uffassung der Revision serwiderung liegt ein Objekt - und Finanzierungsvermittlung sauftrag, wie er Gegenstand des Senatsu r teils vom 29. Juni 2010 g e wesen ist, im Streitfall vor. a) In den von der Klägerseite vorgelegten Mustern des Objekt - und F i- nanzierungsvermittlungsauftrages gemäß Anlagen B 10/1 bis B 10/3 heißt es wie in dem Obj ekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der Gegenstand des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 gewesen ist: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgend en Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Nach Punkt 4 der Aufste l lung sollte die jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft eine Finanzierung s- vermittlungsgebühr, nach Punkt 5 die jeweilige Immobilienvermit tlungsgesel l- schaft eine Courtage erhalten. Soweit die von der Klägerseite zu den Akten g e- reichte Anlage B 10/4 einen anderen Inhalt aufweist, handelt es sich nicht um einen " Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag " , sondern um eine " Za h- lungsanweisung " . b) Dass die Klägerseite einen Objekt - und Finanzierungsvermittlungsau f- trag mit dem vorgenannten Inhalt erteilt hat, hat die Beklagtenseite - wi e die R e vision zu Recht geltend macht - in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern ihrerseits zugestande n , die Klägerseite habe " ausweislich Objekt - und Finanzi e- rungsvermittlungsauftrag ausdrücklich d i e Vermittlung auch einer Finanzi e rung gewünscht " (§ 288 ZPO). Hinsichtlich des Inhalts dieses Objekt - und Finanzi e- rungsvermittlungsauftrag s hat die Beklagtense ite wiede r holt auf ihre dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannte Anlage D 5 ve r wiesen , die ein Muster des Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrages mit entspreche n- dem Inhalt ist. Außerdem hat sie vorgetragen, ebenso wie in einem beim Bu n- de sgerichtshof verhandelten Parallelverfahren habe es auch vorli e gend " den 13 14 15 - 9 - hier in Rede stehenden Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag geg e- ben " . Hieran ist die Beklagtenseite festzuhalten, da eine Prozes s partei n ach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstä n de vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben hat. Dies gilt unabhängig d a von, ob sie die genannten Umstände für erheblich hält oder nicht . D ass sie e i nen Umstand für unerheblich hält, berechtigt eine Prozesspartei nicht, insowei t falsche Angab e n zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 345/03, juris Rn. 15). c) Auch die Voraussetzungen des § 290 ZPO für den Widerruf dieses Geständnisses liegen nicht vor. Ohne Erfolg macht d i e Revisionserwiderung insbesondere gel tend , die Beklagtenseite sei erst im Verlauf des Revisionsve r- fahrens in den Besitz des tatsächlich abgeschlossenen und vom Wortlauf des Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrages abweichenden Immobilienve r- mittlungsvertrages gelangt ; vorher habe sie von dessen Existenz keine Kenn t- nis gehabt, da ihr die Immobilienvermittlungsverträge nicht von Beginn des Ve r- fahrens an zur Verfügung gestanden hätten . Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Irrtum der Beklagtense i te im Sinne von § 290 Satz 1 ZPO zu begründ en. Eine Partei, die - wie hier die Beklagtenseite - ihre Erklärung in dem Bewuss t- sein abgibt, den tatsächlichen I n halt einer Urkunde, auf die sie sich beruft, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zu m Widerruf eines Geständnisses berechtigender Irrtum ist in e i- nem solchen Fall ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, MDR 2000, 1211; Zö l ler/ Greger, ZPO, 28. Aufl., § 290 Rn. 2; PG/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 290 Rn. 3 ; Wiecz o rek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 2 90 Rn. 13, jeweils mwN). d) Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die Klägerseite habe statt des Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrages unter anderem einen I m- mobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der 16 17 - 10 - Objekt - und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung re if ist, ist sie insoweit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sac h- vortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Best e- hen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Auf klärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch den Objekt - und Fi nanzierungsvermittlungsauftrag zu treffen haben. Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagte n- seite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revision s- instanz sowie unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2011 ( XI ZR 365/09 , WM 2011, 876 ) erneut zu prüfen (vgl. dazu auch Senatsurte i le vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18 19 20 - 11 - 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20). W iechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2006 - 4 O 758/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2008 - 26 U 20/07 -
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