ECLI:DE:BGH:201 8:061118BXIZR369.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 369 / 18 vom 6. November 20 1 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 6. November 201 8 einstimmig beschlossen: Di e Kläger w e rd en darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückz u- weisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10 . 2 25, 8 4 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger machen gegen den beklagten Staat Ansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend. Die Beklagte emittierte im Jahr 1996 eine 7% Deutsche Mark - Anleihe im Gesamtnennbetrag von 1,5 M rd. DM (Wertpapierkennnummer 30), die durch untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldve r- schreibungen mit unterschiedlichen Stückelungen verbrieft ist. In den Anle i- hebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Ger icht s- 1 2 - 3 - stand Frankfurt am Main bestimmt. Nach § 3 der Anleihebedingungen war die Schuldverschreibung mit jährlich 7% zu verzinsen, wobei die Zinsen nachträ g- lich zum 18. März eines jeden Jahres zahlbar waren, erstmals zum 18. März 1997. Ferner verpflichtete s ich die Beklagte in § 4 der Anleihebedingungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag am 18. März 2004. Schließlich wurde in § 8 Abs. 1 der Anleihebedingungen die in § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist für die Schuldverschre ibungen auf zehn Jahre abgekürzt. Die Kläger halten an der Anleihe einen Anteil von 20 .000 DM (= 10 . 225 , 84 Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates aus geweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Refor m des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Feb ruar 2002 zur Umstrukturi e- rung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regi e- rung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde mehrfach verlänger t. Aufgrund dessen fiel en au ch die Kläger mit der von ih nen gehalt e- nen Staatsanleihe aus. Die Beklagte unterbreitete in den Folgejahren, beginnend 2003 und z u- letzt 2016, Angebote zur Umschuldung der Ansprüche. Die Veröffentlichung dieser Angebote erfolg te dabei unter anderem im Wege allgemeiner Bekann t- machungen. Die Kläger machten hiervon keinen Gebrauch. 3 4 - 4 - Mit der Klage ver langen d ie Kläger von der Beklagten die Zahlung des am 18 . März 200 4 fällig gewordenen Nominalbetrags von 10 . 225 , 84 Zin sen in Höhe von 7 % p.a. seit dem 1. Januar 20 13 gegen Aushändigung der effektiven Stücke zur Wertpapierkennnummer 30 über nominal 20.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten mit Erfolg erhobene Verjä hrungseinrede abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NZG 2018, 999) zugelassenen Revision verfolg en die Kläger ihr Klagebegehren weiter. II. Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den von de n Klägern geltend gemachten Z ahlungsanspruch zu Recht als verjährt angesehen. a) Der Rückzahlungsanspruch ist gemäß § 801 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB mit Ablauf des 18. März 2016 verjährt , weil die Schuldverschreibungen am 18. März 2004 fällig gewesen sind und die Erlöschensfrist nach § 8 Abs. 1 der Anleihebedingungen auf zehn Jahre verkürzt worden ist. D ie gerichtliche Ge l- tendmachung des Anspruch s hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt , weil die Klage erst am 22. Dezember 2016 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 12. Januar 2017 zugestellt worden ist. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsf ehlerfrei in den zwischen den Jahren 2003 und 2016 veröffentlichten A n- geboten der Beklagten zur Umschuldung der aus den emittierten Anleihen sich 5 6 7 8 9 - 5 - ergebenden Zahlungsansprüche kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gesehen. a a ) Nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs genügt für eine n Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis jedes auch ein rein tatsächl i- ches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs wenigstens dem Grun de nach unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begrü n- det, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 IX ZR 444/00, WM 2002, 930, 931, vom 9. Mai 2007 VIII ZR 347/06, WM 2007, 1982 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 8 mwN ; ähnlich BT - Drucks. 14/6040, S. 120 ) . Für einen Neubeginn der Verjährung g e- nügt es dagegen nicht, wenn der Verpflichtete insbeson dere bei bestehenden Einwendungen dem Grunde nach nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1968 VI ZR 165/66, VersR 1968, 591, 592 und vom 8. Juli 1987 VIII ZR 274/86, WM 1987, 1 200, 1202 mwN) . Bei der Frage, ob der Verpflichtete einen A n- spruch im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat, sind die gesamten Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 9). b b ) Gemessen an di esen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein A n- erkenntnis der Beklagten zu Recht verneint. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung verneint, dass die Beklagte das Bewusstsein der seitens der Kläger geltend gemachten Forderu n- gen klar und u n zweideutig zum Ausdruck gebracht ha be . Dies hat es vor allem damit begründet, dass die Beklagte in sämtlichen Verfahren vor den Frankfurter 10 11 12 - 6 - Gerichten stets Einwendungen gegen die Forderungen der Holdout - Gläubiger dem Grunde nach erhoben habe und auch we iterhin erhebe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte in den öffentlichen Bekanntgaben vom 5., 8. und 17. Februar 2016, auf die sich die Kläger in erster Linie berufen, nur im Vergleichswege einen Umtausch der von ihr emittier ten Anleihen angeboten, ohne damit ihre Einwendungen gegen die Forderungen dem Grunde nach fallen zu lassen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass sie bereits in dem Vorschlag vom 5. Februar 2016 wie auch in dem Rahmenvertrag für ein e Vergleichsvereinbar ung vom 8. Februar 2016 verjährte Forderungen von ihren sämtlichen Angeboten ausgenommen hatte. Damit übereinstimmend hat die Beklagte nicht nur was das Berufungsgericht festgestellt hat in den Tatsacheninstanzen, sondern auch in den Verfahren vor dem Bundesgericht s- hof die geltend gemachten Rückzahlungs - und Zinsansprüche stets dem Gru n- de nach bestritten und insbesondere auch die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Mai 2013 XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, vom 24. Februar 2015 XI ZR 47/14, juris, vom 24. Februar 2015 XI ZR 193/14, WM 2015, 766 und vom 15. März 2016 XI ZR 336/15, WM 2016, 819; Senat s- beschl uss vom 13. November 2012 XI ZR 161/12, juris). Aufgrund dessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass da s Berufungsgericht ein A n- erkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint hat (ebenso Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann /Würdinger , jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 212 Rn. 3.2) . Aus der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts ( Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr. 357 und 1913 Nr. 294) ergibt sich nichts anderes. c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Hemmung der Verjä h- rung nach § 203 BGB verneint. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs gerichts sind zwischen den Parteien keine Ve r- gleichsverhandlungen im Sinne dieser Vorschrift geführt worden. 13 - 7 - d) Entgegen der Auffassung der Revision steht der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede auch nicht der Einwand des unzulässi gen Rechtsm issbrauchs entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zwar einem Schuldner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die ei n- getretene Verjährung zu berufen, wenn er durch sein Verhalten objektiv sei es auch unabs ichtlich bewirkt hat, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist allerdings ein strenger Maßst ab anzulegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. November 2013 IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 15 mwN). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fällt der Beklagten ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zur Last. Wie b e- reits im Einzelnen dargelegt worden ist, hat sich die Beklagte stets auf die Ve r- jährung der geltend gemachten Rückzahlungs - und Zinsansprüche berufen. Sie hat damit bei den Anleihegläubigern wie hier den Klägern kein Vertrauen d a- hingehend erweckt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, falls diese auf ihre Vergleichsangebote nicht eingehen würden. Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte rechtlich zulä s- sig und für die Kläger aus § 8 der Anleihebedingungen ohne weiteres erken n- bar gemäß § 801 Abs. 3 BGB die Vorlegungsfrist auf zehn Jahre verkürzt hat. 2 . Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von de n Klägern aufgeworfene F rage, ob die Abfindungsangebote der Beklagten vom Februar 2016 ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellten , lässt sich mit den von der 14 15 16 17 - 8 - höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt en Leitlinien wie dargelegt b e- antworten. Dass sich die Frage in weiteren Fällen stellt , macht sie für die Al l- gemeinheit nicht bedeutsam. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 54 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforde r- lich. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Das Verfahren ist erledigt durch Verlustigkeitsbeschluss vom 27. November 2018 nach Rücknahme der Revision mit Schriftsatz vom 21. November 2018. Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.08.2017 - 2 - 18 O 484/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2018 - 8 U 171/17 -
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