BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 370/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-gerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, ein Be-ratungs- und Aufkl344rungsverschulden in Bezug auf die geschlossenen Darlehensvertr344ge liege nicht vor, sind rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleich-wohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegen374ber einem herk366mmlichen Annuit344-tendarlehen begr374ndet, der nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Ein Aufkl344rungsverschulden der Be-klagten in Bezug auf das finanzierte Gesch344ft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwa-iges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklag-ten mit der Vermittlerin begr374ndet keine tats344chliche - 3 - Vermutung, die Beklagte habe die angebliche Zahlungsunf344higkeit der Bautr344gerin bereits bei Abschluss der Darlehensvertr344ge gekannt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 81.315,22 200. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 876/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2006 - 17 U 297/05 -
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